Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Zulässigkeit des „Shill bidding“ bei Bieten durch Dritten – eBay
Zulässigkeit des „Shill bidding“ bei Bieten durch Dritten – eBay
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (29.295 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte seinen VW Golf verkaufen. Kurz vor Ende der eBay-Auktion ist K mit einem Gebot von €1,50 Höchstbietender. Daraufhin bittet V seinen Freund F, mitzubieten. F treibt den Preis auf €17.000 hoch. V und F wollten niemals einen Vertrag schließen. Außer K und F hat niemand mitgeboten.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit des „Shill bidding“ bei Bieten durch Dritten – eBay
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat mit der Auktionseröffnung ein Angebot zum Verkauf des Golfs an den Höchstbietenden abgegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat dieses Angebot als Höchstbietender wirksam angenommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat das Angebot des V zum Preis von €1,50 angenommen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
28.10.2020, 09:41:44
Ich fände es tatsächlich etwas klarer, wenn im Sachverhalt stehen würde, dass es sich hier um eine eBay Auktion handelt. Mir ist das dann erst am Ende aufgefallen, weil ich mir das Bild dazu erst am Ende angeschaut habe... Und normalerweise muss man ja auch keine Bilder interpretieren, um sich den SV zu erschließen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
28.10.2020, 16:09:59
Hallo, bei Jurafuchs gehört die Illustration zum Sachverhalt dazu. Dennoch haben wir das Wörtchen "ebay" im Sachverhalt ergänzt, sodass keine Missverständnisse mehr auftreten.
QuiGonTim
13.2.2022, 23:13:34
Liebes Jurafuchs-Team ich finde eure Wiederholungs-/Definitionseinheiten echt klasse. Es wäre echt toll, wenn sich am Ende dieses Kapitels ebenfalls eine solche finden würde. :)

Lukas_Mengestu
14.2.2022, 11:06:09
Vielen Dank, QuiGonTim! Wir sind schon dabei, die Wiederholungskapitel insgesamt noch auszuweiten. Hier bitten wir Dich noch um ein wenig Geduld. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Paula99
8.5.2023, 12:53:33
Wie wäre denn die Rechtslage bei mehreren Bieter*innen, deren Gebote erst durch die "Fake-Gebote" in die Höhe getrieben werden? Da ist ja im Zweifel nicht mehr wirklich festzustellen, wie sich die Auktion ohne das Zutun des V entwickelt hätte, bzw. welche Gebote dann (nicht) abgegeben worden wären, oder?

Nora Mommsen
8.5.2023, 17:09:24
Hallo Paula99, dieses Verfahren des künstlichen Hochtreibens von Preisen bei Online-Auktionen wird auch als "
shill bidding" bezeichnet. Es werden alle Angebote ab erstem manipulativen Eingreifen außer Acht gelassen. Berücksichtigt wird das letzte Angebot, das abgegeben wurde bevor es zu dem Fake-Angebot kam. Der BGH hat sich in dem folgenden Urteil damit beschäftigt, wie das zu bewerten ist wenn die Fake-Angebote von dem Verkäufer selbst abgegeben werden. 24.8.2016 – VIII ZR 100/15 . Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
10.11.2024, 21:19:55
@[Nora Mommsen](178057) Das ist so nicht richtig. In dem von dir angegebenen Urteil schreibt der BGH in Rn. 46, dass es für sich genommen keine Rolle spielt, wenn in der Gebotskette ein oder mehrere Eigengebote stehen sollten. Entscheidend ist nur, ob Höchstgebot oder das diesem unmittelbar vorangegangene Gebot ein Eigengebot ist. Ist das vorletzte Gebot ein reguläres Fremdgebot, will der Bieter ein Übergebot abgegeben und die Eigengebote sind unbeachtlich.
Zacharias
27.5.2024, 14:52:34
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat der Dritte mitgeboten unter der Anweisung des Versteigerers und ist dann berechtigter Weise vom Vertrag zurückgetreten. Dem Kläger wurde hier gerade kein
Schadensersatzzugesprochen. Nach der Aufgabenstellung wurde hier aber ein Vertrag geschlossen in Höhe von 1,50€. Was stimmt also nun?

Sassun
19.11.2024, 14:40:04
Die Originalklage wurde abgewiesen, daher wurde sich nicht mit § 138 II, 134 I beschäftigt. In eurem Fall allerdings müsste das Geschäft doch gem. § 138 I BGB wegen Wucherähnlichkeit unwirksam sein, oder?
Lea
3.1.2025, 18:24:35
So wie ich es verstanden habe ist es bei ebay-Fällen idR so, dass Wucher eben nicht angenommen wird, da es bei Internetauktionen gerade darum geht Dinge (weit) unter Marktwert zu kaufen und sich Verkäufer darüber bewusst sein müssen.
antoniaaakr
12.2.2025, 15:10:37
Könnte mir noch jemand erklären, warum hier überhaupt von einem
Scheingeschäftgem §117 I ausgegangen wird? Die Konstellation ist doch folgende: Damit § 117 Abs. 1 BGB greift, müsste V der Erklärungsempfänger dieser Willenserklärung sein. Wer ist der Erklärungsempfänger des Gebots von F? -> C gibt sein Gebot nicht gegenüber V, sondern gegenüber EBay ab. • Das System von Ebay verarbeitet das Gebot und erkennt es als wirksame Erklärung -> § 117 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, dass die Erklärung direkt gegenüber dem Geschäftspartner abgegeben wird – hier also gegenüber V V ist nicht der Empfänger des Gebots von C, sondern nur derjenige, der von der Plattform erfährt, dass jemand geboten hat. -> Fehlendes beiderseitiges Einverständnis über die Scheinhandlung? Ein
Scheingeschäftliegt nur vor, wenn beide Parteien (hier: Vund F) sich darüber einig sind, dass die Willenserklärung nur zum Schein erfolgt. • Aber: F gibt sein Gebot gegenüber Ebay ab, nicht gegenüber V. • Ebay weiß nichts von der Absprache zwischen V und F → kein
Scheingeschäft? Abgrenzung: Täuschung vs.
Scheingeschäft• F gibt ein tatsächliches Gebot im Auktionssystem ab, das als „real“ verarbeitet wird. • Der Unterschied zu einem
Scheingeschäft: Beim
Scheingeschäftsoll die Erklärung gar keine Rechtswirkung haben. Hier hingegen erzeugt das Gebot sehr wohl eine Rechtswirkung → es beeinflusst die Auktion und das Verhalten von K Ist die zutreffende rechtliche Einordnung daher eine
arglistige Täuschungnach § 123 BGB, nicht
§ 117 BGB?
antoniaaakr
12.2.2025, 11:50:59
Hi, ich hätte auch noch eine Frage: in meiner Hausarbeit geht es um das Scheinbieten durch einen Dritten. Ich frage mich, wo und wie ich die AGBs (bzgl. Angebot und Annahme bei Internetauktionen) von Ebay in meine Arbeit integriere. Könnte mir da jemand helfen? Danke im Voraus!