Versteckter Dissens (Gründung der oHG ohne Regelung über das Ende der Gesellschaft)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O und H wollen eine Handelsgesellschaft gründen. Dafür unterzeichnen beide einen Gesellschaftsvertrag. Dabei vergessen sie, eine spezielle Regelung über das Ende der Gesellschaft zu treffen, die sie unbedingt einbringen wollten.
Einordnung des Falls
Versteckter Dissens (Gründung der oHG ohne Regelung über das Ende der Gesellschaft)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O und H haben sich über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt.
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Ja, in der Tat!
2. Sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde, kommt ein Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zustande (§ 155 BGB).
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Ja!
3. Ist der Gesellschaftsvertrag unwirksam, weil O und H keine Regelung über das Ende der Gesellschaft getroffen haben?
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Nein, das ist nicht der Fall!
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sinaaaa
2.1.2023, 17:38:11
Warum liegt hier ein verstecker dissens und nicht totaldissens vor ?

Lukas_Mengestu
3.1.2023, 12:39:35
Hallo sinaaaa, vielen Dank für Deine Rückfrage. Der Fall war hier in der Tat etwas missverständlich. Bei den §§ 154ff. sind zwei Dinge sauber auseinanderzuhalten: a) Liegen die essentialia negotii vor? Falls nein, handelt es sich in der Tat bereits um einen Totaldissens und die §§ 154ff BGB finden schon keine Anwendung. b) erst dann ist zu prüfen, ob der Vertrag trotz der fehlenden Regelung Bestand haben kann. Wir haben den Fall zur besseren Verständlichkeit noch einmal überarbeitet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ulmenhorst
19.2.2023, 21:13:56
Ist die letzte Subsumtion zur Vermutung von 155 BGB hier richtig? Die Parteien wollte doch gerade eine Regelung zum Ende des Vertrags einbringen, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vertrag auch ohne diese Regelung geschlossen worden wäre.

Avalory
7.5.2023, 22:12:11
Verstehe ich auch nicht. Sie wollten es unbedingt regeln - kann man den Gesellschaftsvertrag denn im Nachhinein noch entsprechend ändern? Danke
Dogu
18.5.2023, 18:41:23
Schließe mich an. Der SV passt so nicht zur Lösung.
Olaf Müller-Michaels
17.7.2023, 10:18:10
Sehe ich genauso. Der letzte Satz des SV müsste gestrichen werden.
silasowicz
6.8.2023, 13:52:27
Ich finde auch, dass das "unbedingt" gestrichen werden sollte oder zumindest eine Erläuterung diesbezüglich fehlt in Anbetracht der vorgeschlagenen Lösung...
NickFischer
1.4.2023, 10:26:59
Vertiefung aus der Rechtspraxis: Gesellschaftsverträge enthalten regelmäßig eine salvatorische Klausel, wonach im Zweifel der Gesellschaftsvertrag stets wirksam sein soll. Da hier im Sachverhalt nichts steht, muss der Fall ohne eine salvatorische Klausel gelöst werden.