Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), Mentalreservation

20. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben. F bietet nicht mit. B erhält unerwartet den Zuschlag.

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Einordnung des Falls

Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), Mentalreservation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

Ja!

Eine Versteigerung ist ein besonderer Fall des Vertragsschlusses, der in § 156 S. 1 BGB geregelt ist. Das Gebot des Bieters ist Antrag, der Zuschlag des Auktionators im Namen des Eigentümers (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine Annahme. Die Durchführung der Versteigerung ist bloße invitatio ad offerendum. Der Zahlungsanspruch des E gegen B (§ 433 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass E mit B einen Kaufvertrag geschlossen hat. Dies erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. B müsste auf der Auktion einen Antrag - eine Willenserklärung in Form eines Gebots - abgegeben haben.
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2. Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor. Das Verhalten des B lässt objektiv darauf schließen, dass er Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen besitzt.

Genau, so ist das!

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung besteht in einem Verhalten, das sich aus Sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt. Das äußerlich erkennbare Verhalten muss auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillens schließen lassen. B gab bei der Auktion ein Gebot ab. Dieses Verhalten lässt aus objektiver Sicht auf das Vorliegen von Handlungswille, Geschäftswille und Erklärungsbewusstsein schließen. Objektiv lag eine Willenserklärung vor.

3. B besaß Handlungswillen.

Ja, in der Tat!

Handlungswille meint den bewussten Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. B hat bewusst ein Gebot abgegeben. Zu welchem Zweck dies erfolgte, ist hierbei unerheblich.

4. B hatte den Willen und das Bewusstsein, durch das Gebot eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).

Ja!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben. B wollte zwar nur ein Gebot abgeben, um den Preis hochzutreiben und F so zu ärgern. Dies ändert jedoch nichts an dem Bewusstsein des B, durch die Abgabe eines Gebots bei einer Auktion eine rechtsverbindliche Willenserklärung abzugeben.

5. B hatte bei Abgabe des Gebots den Willen und das Bewusstsein, den Abschluss eines Kaufvertrages herbeizuführen (Geschäftswille).

Nein, das trifft nicht zu!

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Bs Wille war bei Abgabe des Gebots lediglich darauf gerichtet, den Preis hochzutreiben, und nicht darauf, den Abschluss eines Kaufvertrages herbeizuführen. Er besaß somit keinen Geschäftswillen.

6. Durch den Zuschlag (§ 156 BGB) des Auktionshauses A an B ist zwischen E und B ein Kaufvertrag über den Banksy zum Preis von €1,5 Mio. zustande gekommen.

Ja!

Sowohl der innere als auch der äußere Tatbestand einer Willenserklärung des B (Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Banksy für €1,5 Mio.) sind erfüllt. A hat den Antrag durch Zuschlag angenommen (§ 156 BGB). Diese Annahmeerklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Eigentümer des Bildes (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

7. B wollte das Bild tatsächlich nicht kaufen. Ist seine Willenserklärung deshalb nichtig (§ 116 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gibt der Erklärende eine Willenserklärung ab und behält sich dabei insgeheim vor, die Rechtsfolgen des Erklärten nicht zu wollen, ist dieser gegenüber dem Empfänger bewusst verheimlichte Vorbehalt (sog. „Mentalreservation“) unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB). Dies folgt aus der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Der Rechtsverkehr vertraut auf die abgegebene Erklärung. A kannte den inneren Vorbehalt des B nicht. Die Willenserklärung ist daher wirksam. Eine unter geheimem Vorbehalt abgegebene Willenserklärung ist hingegen nichtig, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt (§ 116 S. 2 BGB) und somit nicht schutzwürdig auf die Erklärung vertrauen kann.

8. Mangels Geschäftswillens hat B keine Willenserklärung abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit den Interessen des Erklärungsempfängers wäre es unvereinbar, Bs Vorbehalt für beachtlich zu erklären. Der Geschäftswille ist deshalb kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Bs Willenserklärung ist trotzdem wirksam, weil er weiß, dass er eine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt und er bloß dessen Folgen nicht will. Objektiver und subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung lagen vor. A hat das Bs Angebot auch vernommen; es ist ihm zugegangen.
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