Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), Mentalreservation

25. November 2024

4,8(73.704 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben. F bietet nicht mit. B erhält unerwartet den Zuschlag.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), Mentalreservation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

Ja!

Eine Versteigerung ist ein besonderer Fall des Vertragsschlusses, der in § 156 S. 1 BGB geregelt ist. Das Gebot des Bieters ist Antrag, der Zuschlag des Auktionators im Namen des Eigentümers (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine Annahme. Die Durchführung der Versteigerung ist bloße invitatio ad offerendum. Der Zahlungsanspruch des E gegen B (§ 433 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass E mit B einen Kaufvertrag geschlossen hat. Dies erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. B müsste auf der Auktion einen Antrag - eine Willenserklärung in Form eines Gebots - abgegeben haben.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor. Das Verhalten des B lässt objektiv darauf schließen, dass er Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen besitzt.

Genau, so ist das!

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung besteht in einem Verhalten, das sich aus Sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt. Das äußerlich erkennbare Verhalten muss auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillens schließen lassen. B gab bei der Auktion ein Gebot ab. Dieses Verhalten lässt aus objektiver Sicht auf das Vorliegen von Handlungswille, Geschäftswille und Erklärungsbewusstsein schließen. Objektiv lag eine Willenserklärung vor.

3. B besaß Handlungswillen.

Ja, in der Tat!

Handlungswille meint den bewussten Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. B hat bewusst ein Gebot abgegeben. Zu welchem Zweck dies erfolgte, ist hierbei unerheblich.

4. B hatte den Willen und das Bewusstsein, durch das Gebot eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).

Ja!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben. B wollte zwar nur ein Gebot abgeben, um den Preis hochzutreiben und F so zu ärgern. Dies ändert jedoch nichts an dem Bewusstsein des B, durch die Abgabe eines Gebots bei einer Auktion eine rechtsverbindliche Willenserklärung abzugeben.

5. B hatte bei Abgabe des Gebots den Willen und das Bewusstsein, den Abschluss eines Kaufvertrages herbeizuführen (Geschäftswille).

Nein, das trifft nicht zu!

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Bs Wille war bei Abgabe des Gebots lediglich darauf gerichtet, den Preis hochzutreiben, und nicht darauf, den Abschluss eines Kaufvertrages herbeizuführen. Er besaß somit keinen Geschäftswillen.

6. Durch den Zuschlag (§ 156 BGB) des Auktionshauses A an B ist zwischen E und B ein Kaufvertrag über den Banksy zum Preis von €1,5 Mio. zustande gekommen.

Ja!

Sowohl der innere als auch der äußere Tatbestand einer Willenserklärung des B (Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Banksy für €1,5 Mio.) sind erfüllt. A hat den Antrag durch Zuschlag angenommen (§ 156 BGB). Diese Annahmeerklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Eigentümer des Bildes (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

7. B wollte das Bild tatsächlich nicht kaufen. Ist seine Willenserklärung deshalb nichtig (§ 116 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gibt der Erklärende eine Willenserklärung ab und behält sich dabei insgeheim vor, die Rechtsfolgen des Erklärten nicht zu wollen, ist dieser gegenüber dem Empfänger bewusst verheimlichte Vorbehalt (sog. „Mentalreservation“) unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB). Dies folgt aus der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Der Rechtsverkehr vertraut auf die abgegebene Erklärung. A kannte den inneren Vorbehalt des B nicht. Die Willenserklärung ist daher wirksam. Eine unter geheimem Vorbehalt abgegebene Willenserklärung ist hingegen nichtig, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt (§ 116 S. 2 BGB) und somit nicht schutzwürdig auf die Erklärung vertrauen kann.

8. Mangels Geschäftswillens hat B keine Willenserklärung abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit den Interessen des Erklärungsempfängers wäre es unvereinbar, Bs Vorbehalt für beachtlich zu erklären. Der Geschäftswille ist deshalb kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Bs Willenserklärung ist trotzdem wirksam, weil er weiß, dass er eine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt und er bloß dessen Folgen nicht will. Objektiver und subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung lagen vor. A hat das Bs Angebot auch vernommen; es ist ihm zugegangen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Speetzchen

Speetzchen

14.7.2020, 22:08:22

Die Illustrationen sind immer top ! 😍

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.7.2020, 10:04:10

Vielen Dank! 😁

Prudenz

Prudenz

22.12.2020, 07:59:01

...zwischen E und B... Müsste A und B heißen

MsFox

MsFox

22.12.2020, 19:08:11

E ist Eigentümer des Bildes, vertreten durch A in der Auktion. Der KV kommt zw. E und B zustande. Denke also alles richtig. 🤔

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.12.2020, 02:22:39

Richtig, MsFox, das Auktionshaus A verkauft den Banksy für E.

Delfinsohn

Delfinsohn

25.12.2020, 14:55:26

Laut den Fragen handelte B nicht mit

Geschäftswille

n. Dies möchte ich infrage stellen. Denn Der

Geschäftswille

ist der Wille, eine ganz bestimmte rechtschreibliche Erklärung abzugeben. B handelte in dem Bewusstsein ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäftlich abzuschließen. Er war sich über den Kaufgegenstand und über den durch sein Gebot festgelegten Kaufpreis bewusst. Insoweit hatte er also

Geschäftswille

n. Dass seine Absicht lediglich die ist, den Kaufpreis hochzutreiben ist insoweit unerheblich, als es sich hierbei bloß um das Motiv seiner Handlung handelt. Für den

Geschäftswille

n erforderlich ist nach meinem Verständnis aber nicht die Absicht das Rechtsgeschäftlich abzuschließen, sondern lediglich das Bewusstsein über den Inhalt des Rechtsgeschäfts.

Delfinsohn

Delfinsohn

25.12.2020, 14:56:45

Mit anderen Worten: Der

Geschäftswille

fehlt, wenn der Erklärende sich zwar rechtlich binden, aber eine inhaltlich andere WE abgeben will. Dies ist hier nicht der Fall.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

26.12.2020, 19:44:38

Hallo Delfinohn, danke für deine interessante Anmerkung! Nach intensiver Recherche kann ich dir schreiben, dass nach Müko-Armbrüster Vor § 116 Rn. 28, Jauernig-Mansel Vor § 116 Rn. 6 und Schulze-Dörner Vorbemerkung zu §§ 116-144 Rn. 6 der

Geschäftswille

den WIllen bezeichnet, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Müko Armbrüster (§ 116 Rn. 3) unterscheidet weiterhin: "Der Wille des Erklärenden muss sich nur auf die mit der Willensbetätigung einhergehenden Rechtsfolgen beziehen. Er ist daher zu unterscheiden von der Absicht, eine mit der Erklärung eingegangene Verbindlichkeit später auch tatsächlich erfüllen zu wollen."

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

26.12.2020, 19:51:54

In letzterem Fall "ist § 116 S. 1 nicht, auch nicht analog, heranzuziehen." Jetzt kommt es darauf an, wie man den Sachverhalt interpretiert: Geht man davon aus, B hat den Willen potenziell einen Kaufvertrag abzuschließen und will ihn nur später nicht erfüllen, so müsste man wohl einen

Geschäftswille

n bejahen. Allerdings sehe ich hier eher den Fall, dass B die Rechtsfolge "Kaufvertrag" gerade nicht herbeiführen will, auch wenn er alle seine Voraussetzungen kennt. Das ist der klassische Fall einer

Mentalreservation

(Geheimer Vorbehalt) nach § 116 S. 1 BGB. Nach Jauernig-Masel (Vor § 116 Rn. 6) fehlt dem Erklärenden in den Fällen des §§ 116-118 aber stets der

Geschäftswille

. Somit gehe ich nach der zweitgenannten Auslegung unseres Falles davon aus, dass hier kein

Geschäftswille

vorliegt.

Delfinsohn

Delfinsohn

27.12.2020, 03:39:59

Vielen Dank für die Ausführliche Antwort. Für mich persönlich wäre diese Interpretation des SV zu weit - aber es handelt sich ja auch nur um einen Übungsfall, der schon wegen seiner Kürze von Natur aus zu einem bestimmten Maße der Interpretation zugänglich ist. Ich kann mich insoweit auch Deiner Argumentation anfreunden. Vielen Dank für die Mühe!

ri

ri

15.8.2021, 18:11:45

Interessante Diskussion. Letztendlich aber unerheblich, da in jedem Fall eine WE vorliegt und die

Mentalreservation

nicht zur Anfechtung berechtigt.

Kai

Kai

6.11.2024, 20:34:18

Ich möchte mal in diese drei Jahre alte Diskussion einsteigen. :) Wenn man wie du, @[Eigentum verpflichtet 🏔️](99723) argumentiert, dass B die Rechtsfolge "Kaufvertrag" gerade nicht herbeiführen wollte und deshalb keinen

Geschäftswille

n hat, müsste man mit der gleichen Argumentation mE bereits das Erklärungsbewusstsein ablehnen. Denn B will eigentlich gar keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, sondern nur den Preis hochtreiben. Dass Erklärungsbewusstsein (+) sei, wird folgenderdermaßen begründet: "B wollte zwar nur ein Gebot abgeben, um den Preis hochzutreiben [...]. Dies ändert jedoch nichts am Bewusstsein des B, durch die Abgabe eines Gebots [...] eine rechtsverbindliche WE abzugeben." Übertragen auf den

Geschäftswille

n bedeutet das: B wollte den Vertrag in der konkreten Form nicht. Dennoch weiß er darum, dass er im Fall des Zuschlags einen Vertrag zu diesen Konditionen eingehen würde. Insofern müsste man den

Geschäftswille

n mE bejahen. Insbesondere wäre das bei der Anfechtung interessant. Ich hielte es für unbillig, B einen Anfechtungsgrund zu geben. Welcher sollte das sein? Ein Erklärungsirrtum? Nein, B wusste ganz genau, was er da erklärte. Ein Inhaltsirrtum? Auch nicht. Wenn dann ist es ein

Motivirrtum

(hins. des Umstandes, dass B den Zuschlag bekommt). Und das wäre gerade unbeachtlich. Am Ende denke ich, wer verbindliche Erklärungen abgibt, sollte auch damit rechnen, daran gebunden zu sein. Das kann man über die Figur der

Mentalreservation

erreichen, die besseren Argumente sprechen mE aber dafür, hier auch den

Geschäftswille

n anzunehmen.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

18.2.2021, 17:13:51

Kann B im Nachhinein versuchen durch Anfechtung seine WE nichtig werden zu lassen bzw. sich anderweitig vom Vertrag zu lösen?

ri

ri

15.8.2021, 18:14:18

Motivirrtümer / die

Mentalreservation

berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2021, 12:37:22

Hallo Tigerwitsch, das ist nicht möglich. Denn wiei Ri richtig eingeworfen hat, fehlt es für die Anfechtung an einem Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB. Auch für den Rücktritt vom Vertrag bedürfte es eines

Rücktrittsrecht

s, welches A nicht zusteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

sinaaaa

8.1.2023, 21:20:02

Ich verstehe nicht wann in der Regel ein geheimer Vorbehalt vorliegt und wo genau man diesen prüft

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.1.2023, 12:48:31

Hallo sinaaaa, ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn der Erklärende, während der Erklärung weiß, dass er das gar nicht will. Es ist quasi das Gegenstück zum "guten Scherz", bei dem in der Erwartung der Gegenüber erkenne die fehlende Ernsthaftigkeit eine Erklärung abgegeben wird. Beispielsweise findet jemand dein Schmuckstück toll und du sagst im Scherz "für ne Million kannst du die haben". Da ist allen klar, das ist kein rechtsgeschäftliches Angebot. Bei einem geheimen Vorbehalt denke ich mir, dass ich das Geschäft gar nicht will gebe es aber in keiner Weise zu erkennen und erwarte auch nicht, dass es erkannt wird.

§ 116 BGB

ist sozusagen die Kodifizierung des

objektiven Empfängerhorizont

es. Der subjektive Wille ein Geschäft nicht zu wollen ist irrelevant, wenn aus der Perspektive des

objektiven Empfängerhorizont

es eine Willenserklärung mit allen Bestandteilen abgegeben wurde. In der Praxis (und auch in der Klausur) wirst du daher selten auf den

§ 116 BGB

zu sprechen kommen. Ist es dir nun etwas klarer geworden? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SI

sinaaaa

9.1.2023, 13:49:51

Warum liegt ein

Geschäftswille

vor? Er wollte die konkrete Rechtsfolge nicht herbeiführen. Deswegen steht im Sachverhalt auch "unerwartet".

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.1.2023, 15:40:33

Hallo sinaaa, hier musst Du zwischen dem objektiven und subjektiven Tatbestand der Willenserklärung unterscheiden. Objektiv handelte B mit

Geschäftswille

, da sein Verhalten dahingehend verstanden werden muss, dass er das Bild erwerben will. Subjektiv fehlt der

Geschäftswille

. Dies ist aber für das Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung unerheblich, weswegen dennoch ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Schau Dir hierzu gerne noch einmal den Fall an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

6.8.2023, 14:19:22

Müsste in der Erläuterung nicht auch auch § 164 III abgestellt werden?

STE

Stella2244

28.10.2024, 17:33:09

Ja du hast recht @[silasowicz](213132)

Sassun

Sassun

19.11.2024, 12:18:24

Dass der

Geschäftswille

kein notwendiger Teil der WE ist ergibt sich zudem aus den §§ 119 ff. bzw. § 142 I.

JUDI

judith

19.11.2024, 13:46:12

Hey Sassun! Ich finde Deine Anmerkung dazu echt interessant, habe aber vorher noch nie davon gehört. Allerdings erschließt sich mir diese Herleitung nicht so ganz. Die Normenkette §§ 119f., 142 I BGB regelt ja die generelle Anfechtung. Wie kommt man da auf den

Geschäftswille

n? Würde mich freuen, wenn Du Deine Anmerkungen noch etwas ausführen könntest ;)

Sassun

Sassun

19.11.2024, 14:22:04

§ 119 I Alt. 1 und Alt. 2 regeln den Fall, dass die Erklärung nicht dem wahren Willen des Erklärenden entspricht. Der Erklärende, der zB denkt jeder wüsste was "Gros"-Toilettenpapierrollen bedeutet oder der Erklärende der sich verschreibt möchte gar nicht das konkrete Geschäft abschließen. Im ersten Beispiel möchte der Erklärende zB große Toilettenpapierrollen, statt der erklärten "Gros" als Maßeinheit, im zweiten Beispiel möchte der Erklärende die richtig geschriebene Version. Wie auch in § 116 S. 1 + 2; § 117 I und § 118 zeigen die §§ 119 ff., dass der

Geschäftswille

kein notwendiges Merkmal der Willenserklärung sein kann, sonst bräuchte es die §§ ja gar nicht. Im Gros-Beispiel: Der Erklärende möchte das Geschäft subjektiv nicht. Normalerweise müsste er anfechten nach § 119 I Alt. 1. Wäre der

Geschäftswille

ein notwendiger Bestandteil der WE, dann müsste der Erklärende gar nicht anfechten. Die Tatsache, dass er das konkrete Geschäft Maßeinheit Gros-Toilettenpapier, nicht wollte würde schon für die Unwirksamkeit ausreichen. Das dies nicht der Fall sein kann zeigen die §§ 119 ff. § 142 I hatte ich mitzitiert, weil das halt die RF des § 119 ist.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen