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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S wohnt bei G zur Miete. G verklagt S erfolgreich wegen ausstehender Miete und lässt den von S am 01.01.2022 in die Wohnung eingebrachten TV pfänden. Bank D wehrt sich gegen die Pfändung. Denn S habe ihr das Eigentum an dem TV zur Sicherung eines Darlehens am 01.06.2022 übertragen.

Einordnung des Falls

Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Auch das Sicherungseigentum ist nach herrschender Meinung ein solches Interventionsrecht - denn es gibt wegen des Typenzwangs im Sachenrecht kein „Eigentum zweiter Klasse“. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.

2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.

Genau, so ist das!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des gepfändeten TV. S hat D das Eigentum an dem TV übertragen (§ 930 BGB). Das Interventionsrecht des D liegt tatsächlich vor.

3. Die Klage der D ist begründet und hat Erfolg, weil G keine Einwendungen gegen das Sicherungseigentum der D geltend machen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Vollstreckungsgläubiger ein ranghöheres Recht an dem Gegenstand zusteht. G steht das Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 S. 1 BGB) zu. Die nach dem Einbringen des TV vorgenommene Sicherungsübertragung ändert nichts am vorrangig entstandenen Pfandrecht. D hat das Eigentum am TV mangels Übergabe des TV auch nicht lastenfrei, also unbelastet mit dem Pfandrecht erworben (§ 936 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Klage der D ist daher unbegründet.

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JO

Jose

3.8.2021, 17:33:43

Braucht es hier tatsächlich den § 242? Dachte, dass sich auf den nur gestützt wird, wenn sich ein Recht nicht schon anderweitig ergibt? Könnte der G nicht einfach geltend machen, dass sein Vermieterpfandrecht früher entstanden und damit ranghöher ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2021, 10:10:36

Hallo Jose, im Ergebnis ist das genau der Einwand den G erhebt, nämlich, dass ihm das bessere Recht zusteht. Der genaue Prüfungsort ist dabei Geschmacksache. Überwiegend wird dies als Einwand des Rechtsmissbrauchs geprüft (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 18.A.2021, §771 RdNr. 33). Teilweise wird aber auch argumentiert, dass es im Fall eines besseren Zugriffsrechtes bereits an einem "die Veräußerung hindernden Rechts" Klägers fehlt und der Einwand des besseren Rechts als Angriff gegen dieses Recht zu prüfen ist (ähnlich zB wie der Einwand der Nichtigkeit der Übertragung des Eigentums auf den Kläger wegen § 134 BGB bzw. § 138 BGB). Du hast hier insoweit ein wenig Spielraum, wo Du es verortest. Beste Grüße, Lukas

Isabell

Isabell

13.10.2021, 09:07:07

Muss ich dafür nicht wissen, von wann die Mietrückstände sind? Oder entsteht das Vermieterpfandrecht sofort mit Einbringen in die Wohnung, unabhängig davon, ob zu dem Zeitpunkt schon eine Forderung bestand?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2021, 09:50:07

Hallo Isabell, der Zeitpunkt der Rückstände ist tatsächlich nicht maßgeblich, da das Vermieterpfandrecht unmittelbar mit Einbringung der Sachen entsteht und auch künftige Mietforderungen sichert - begrenzt allerdings durch §562 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3775 RdNr. 19 f.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

13.10.2021, 10:12:24

Zack, da hat sich ein ewig bestehender Knoten rund ums Vermieterpfandrecht gelöst. Danke für diesen Aha-Moment!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2021, 23:18:20

Perfekt, so soll das sein! :-)

Blackpanther

Blackpanther

10.2.2022, 10:40:26

Wenn ich das richtig verstanden habe ist das Vermieterpfandrecht gem. § 805 ZPO kein die

Veräußerung hinderndes Recht

weil es besitzlos ist. Andererseits ist es aber ein tauglicher Einwand gegen das Interventionsrecht des Drittwiderspruchsklägers zB. aufgrund Sicherungseigentums?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.2.2022, 09:49:22

Genau so ist es :-)

JURA

juravulpes

12.4.2024, 16:42:48

Das Vermieterpfandrecht ist als dingliches Verwertungsrecht grundsätzlich ein die

Veräußerung hinderndes Recht

. Wenn der Vermieter allerdings – wie im Regelfall – keinen Besitz an dem belasteten Gegenstand hat, kann er gem. § 805 ZPO nur die Vorzugsklage erheben.

nboss

nboss

16.5.2024, 11:25:00

Also geht §771 ZPO durch oder nicht ?


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