Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S wohnt bei G zur Miete. G verklagt S erfolgreich wegen ausstehender Miete und lässt den von S am 01.01.2022 in die Wohnung eingebrachten TV pfänden. Bank D wehrt sich gegen die Pfändung. Denn S habe ihr das Eigentum an dem TV zur Sicherung eines Darlehens am 01.06.2022 übertragen.
Einordnung des Falls
Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Ja!
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
Genau, so ist das!
3. Die Klage der D ist begründet und hat Erfolg, weil G keine Einwendungen gegen das Sicherungseigentum der D geltend machen kann.
Nein, das trifft nicht zu!
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Jose
3.8.2021, 17:33:43
Braucht es hier tatsächlich den § 242? Dachte, dass sich auf den nur gestützt wird, wenn sich ein Recht nicht schon anderweitig ergibt? Könnte der G nicht einfach geltend machen, dass sein Vermieterpfandrecht früher entstanden und damit ranghöher ist?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
13.10.2021, 10:10:36
Hallo Jose, im Ergebnis ist das genau der Einwand den G erhebt, nämlich, dass ihm das bessere Recht zusteht. Der genaue Prüfungsort ist dabei Geschmacksache. Überwiegend wird dies als Einwand des Rechtsmissbrauchs geprüft (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 18.A.2021, §771 RdNr. 33). Teilweise wird aber auch argumentiert, dass es im Fall eines besseren Zugriffsrechtes bereits an einem "die Veräußerung hindernden Rechts" Klägers fehlt und der Einwand des besseren Rechts als Angriff gegen dieses Recht zu prüfen ist (ähnlich zB wie der Einwand der Nichtigkeit der Übertragung des Eigentums auf den Kläger wegen § 134 BGB bzw. § 138 BGB). Du hast hier insoweit ein wenig Spielraum, wo Du es verortest. Beste Grüße, Lukas
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
13.10.2021, 09:07:07
Muss ich dafür nicht wissen, von wann die Mietrückstände sind? Oder entsteht das Vermieterpfandrecht sofort mit Einbringen in die Wohnung, unabhängig davon, ob zu dem Zeitpunkt schon eine Forderung bestand?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
13.10.2021, 09:50:07
Hallo Isabell, der Zeitpunkt der Rückstände ist tatsächlich nicht maßgeblich, da das Vermieterpfandrecht unmittelbar mit Einbringung der Sachen entsteht und auch künftige Mietforderungen sichert - begrenzt allerdings durch §562 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3775 RdNr. 19 f.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
13.10.2021, 10:12:24
Zack, da hat sich ein ewig bestehender Knoten rund ums Vermieterpfandrecht gelöst. Danke für diesen Aha-Moment!
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
13.10.2021, 23:18:20
Perfekt, so soll das sein! :-)
![Blackpanther](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__688ix7npg174awd2cyl4j3985.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Blackpanther
10.2.2022, 10:40:26
Wenn ich das richtig verstanden habe ist das Vermieterpfandrecht gem. § 805 ZPO kein die
Veräußerung hinderndes Rechtweil es besitzlos ist. Andererseits ist es aber ein tauglicher Einwand gegen das Interventionsrecht des Drittwiderspruchsklägers zB. aufgrund Sicherungseigentums?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
11.2.2022, 09:49:22
Genau so ist es :-)
juravulpes
12.4.2024, 16:42:48
Das Vermieterpfandrecht ist als dingliches Verwertungsrecht grundsätzlich ein die
Veräußerung hinderndes Recht. Wenn der Vermieter allerdings – wie im Regelfall – keinen Besitz an dem belasteten Gegenstand hat, kann er gem. § 805 ZPO nur die Vorzugsklage erheben.
![nboss](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__fkwwmvbshoavzgnmpbdjb.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
nboss
16.5.2024, 11:25:00
Also geht §771 ZPO durch oder nicht ?