Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers

Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S wohnt bei G zur Miete. G verklagt S erfolgreich wegen ausstehender Miete und lässt den von S am 01.01.2022 in die Wohnung eingebrachten TV pfänden. Bank D wehrt sich gegen die Pfändung. Denn S habe ihr das Eigentum an dem TV zur Sicherung eines Darlehens am 01.06.2022 übertragen.

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Einordnung des Falls

Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Auch das Sicherungseigentum ist nach herrschender Meinung ein solches Interventionsrecht - denn es gibt wegen des Typenzwangs im Sachenrecht kein „Eigentum zweiter Klasse“. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.
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2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.

Genau, so ist das!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des gepfändeten TV. S hat D das Eigentum an dem TV übertragen (§ 930 BGB). Das Interventionsrecht des D liegt tatsächlich vor.

3. Die Klage der D ist begründet und hat Erfolg, weil G keine Einwendungen gegen das Sicherungseigentum der D geltend machen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Vollstreckungsgläubiger ein ranghöheres Recht an dem Gegenstand zusteht. G steht das Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 S. 1 BGB) zu. Die nach dem Einbringen des TV vorgenommene Sicherungsübertragung ändert nichts am vorrangig entstandenen Pfandrecht. D hat das Eigentum am TV mangels Übergabe des TV auch nicht lastenfrei, also unbelastet mit dem Pfandrecht erworben (§ 936 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Klage der D ist daher unbegründet.
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