Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
weiterer klarer Fall der Schmähkritik: Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen
weiterer klarer Fall der Schmähkritik: Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen
4. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nazi N hält eine öffentliche Rede, in der er über den körperlich behinderten Politiker P spricht. An einer Stelle sagt er: „Bei P handelt es sich um lebensunwertes Leben, das keinerlei Existenzberechtigung hat - man muss es vernichten!“. P erstattet Anzeige.
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Einordnung des Falls
weiterer klarer Fall der Schmähkritik: Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen setzt der Meinungsfreiheit Grenzen.
Ja, in der Tat!
2. Ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) für Ns Äußerung - nach hier vertretener Ansicht - eröffnet?
Ja!
3. Die Äußerung des N beeinträchtigt Ps Menschenwürde. Tritt Ns Meinungsfreiheit in der Abwägung mit der Menschenwürde zurück?
Genau, so ist das!
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