Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

weiterer klarer Fall der Schmähkritik: Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen

weiterer klarer Fall der Schmähkritik: Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen

4. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nazi N hält eine öffentliche Rede, in der er über den körperlich behinderten Politiker P spricht. An einer Stelle sagt er: „Bei P handelt es sich um lebensunwertes Leben, das keinerlei Existenzberechtigung hat - man muss es vernichten!“. P erstattet Anzeige.

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Einordnung des Falls

weiterer klarer Fall der Schmähkritik: Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen setzt der Meinungsfreiheit Grenzen.

Ja, in der Tat!

Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG setzt der Meinungsfreiheit eine absolute Grenze. Sofern die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird, wird dies genauso wie ein eindeutiger Fall von Schmähkritik behandelt. Der Schutzbereich ist - nach weitverbreiteter Ansicht - zwar eröffnet, jedoch tritt das streitgegenständliche Grundrecht auf Ebene der Rechtfertigung hinter der Menschenwürde zurück. Eine Beeinträchtigung der Menschenwürde liegt vor, wenn die unveräußerliche Subjektqualität bzw. der Achtungsanspruch als Mensch abgesprochen wird. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde des Betroffenen gilt es nur bei eindeutigen Anhaltspunkten im Sachverhalt zu prüfen!
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2. Ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) für Ns Äußerung - nach hier vertretener Ansicht - eröffnet?

Ja!

Sofern die Menschenwürde des Betroffenen verletzt ist, wird dies ähnlich den Fällen eindeutiger Schmähkritik behandelt. Der Schutzbereich ist eröffnet und nur in besondere Ausnahmekonstellationen, also im Einzelfall, verschlossen. Eine Beeinträchtigung der Menschenwürde liegt vor, wenn die unveräußerliche Subjektqualität bzw. der Achtungsanspruch als Mensch dem Betroffenen abgesprochen wird. Bei offensichtlichen Beeinträchtigungen der Menschenwürde durch Aussagen Dritter lässt sich angesichts der Abwägungsfestigkeit der Menschenwürde auch gut annehmen, dass der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit gar nicht erst eröffnet ist.

3. Die Äußerung des N beeinträchtigt Ps Menschenwürde. Tritt Ns Meinungsfreiheit in der Abwägung mit der Menschenwürde zurück?

Genau, so ist das!

Eine Beeinträchtigung der Menschenwürde liegt vor, wenn die unveräußerliche Subjektqualität bzw. der Achtungsanspruch als Mensch abgesprochen wird. Die Äußerungen des N zielen auf die kategoriale Würde des P, indem sie ihm seine Menschlichkeit gänzlich absprechen. Die Äußerungen degradieren und entmenschlichen P. Insbesondere durch den Aufruf zur Vernichtung körperlich behinderter Menschen, verletzt N die Menschenwürde des P. Die Aussage ist zumindest als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar.
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