Vergessene Gegenstände | außerhalb einer Gewahrsamssphäre


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Großer Schein (100%)
Lernplan Strafrecht BT: Vermögensdelikte (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)

O hat auf der Parkbank des öffentlich zugänglichen Parks P seine Mappe vergessen. Auf dem Nachhauseweg bemerkt er den Verlust. Als er zurückeilt, ist die Mappe bereits verschwunden. T hat sie zwischenzeitlich mitgenommen.

Einordnung des Falls

Vergessene Gegenstände | außerhalb einer Gewahrsamssphäre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mappe ist für T eine fremde, bewegliche Sache (§ 242 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

Sache im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Beweglich ist die Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Die Mappe stand im Alleineigentum des O und war somit für T eine fremde, bewegliche Sache.

2. O hat seinen Gewahrsam an der Mappe verloren, als er sie auf der Parkbank zurückgelassen hat. (§ 242 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Gewahrsam ist als die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen, deren Reichweite und Grenzen sich nach der Verkehrsanschauung bestimmen. Bei vergessenen Sachen ist von einem Gewahrsamsverlust auszugehen, wenn der Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken.Es handelt sich um einen öffentlich zugänglichen Park. Die Tatsache, dass sich O an den Ort des Vergessens erinnert, ändert nichts an seinen fehlenden Einwirkungsmöglichkeiten.

3. T hat die Mappe weggenommen (§ 242 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Wegnahme bezeichnet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam.O hat seinen Gewahrsam verloren. Es handelte sich auch nicht um eine abgegrenzte Gewahrsamssphäre, sodass auch nicht die Parkinhaberin neuen Gewahrsam begründet hat. T hat somit keinen fremden Gewahrsam gebrochen.

4. Mangels Gewahrsamsbruch kommt eine Strafbarkeit des T nach dem 19. Abschnitt des StGB (Diebstahl&Unterschlagung, §§ 242-248c StGB) nicht in Betracht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Zwar scheidet eine Diebstahlsstrafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1 StGB aus. Jedoch könnte sich T nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Mappe an sich nahm. Tatbestandsvoraussetzung der Unterschlagung nach §246 Abs. 1 ist die Zueignung einer fremden beweglichen Sache.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024