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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände des Getränkehandels G. Dort entwendet er zusammengepresste Einweg-Pfandflaschen, bei denen es sich um sog. Einheitsflaschen handelt. Er beabsichtigt, diese Pfandflaschen wieder auszubeulen und erneut zurückzugeben, um das Pfandgeld zu erhalten.

Einordnung des Falls

BGH, 10.10.2018

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pfandflaschen stellten für T fremde, bewegliche Sachen dar (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich nach den Regeln des BGB. Einheitsflaschen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von unbestimmt vielen Herstellern verwendet werden. Diese fehlende Individualität der Flasche führt dazu, dass sowohl das Eigentum am Inhalt als auch das Eigentum an der Flasche selbst bei allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber übergeht. Die entwendeten Pfandflaschen standen somit im Eigentum des letzten Erwerbers. Sie waren für T fremde, bewegliche Sachen im Sinne des § 242 Abs.1 StGB.

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PH

phi

11.1.2024, 10:08:32

Bitte macht Mat Recht fürs Referendariat, bei der ihr die ganzen Literaturmeinungen rausschmeißt

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2024, 11:29:43

Hallo phi, danke für deine Rückmeldungen. Eigenes materielles Recht zum zweiten Examen wird es auf absehbare Zeit erstmal nicht geben. Wir bemühen uns aber die Möglichkeit zu kreieren, dass Inhalte nach bestimmten Phasen und Kriterien wie z.B. "Relevanz für das 2. Examen" sortiert werden können oder dazu einen Lernplan bereitzustellen. Das werden dann die relevanten Rechtsgebiete in sehr komprimierter Form sein. In der Hinsicht muss ich dich aber noch um etwas Geduld bitten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent

HGWrepresent

22.4.2024, 18:21:57

Warum hat der Geschäftsführer des Getränkehandels nicht das Eigentum an den Flaschen?

Gruttmann

Gruttmann

22.4.2024, 22:14:30

Es gibt 2 Arten, die in Betracht kommen könnten. Ist die Flasche mit einer besonderen, dauerhaften Kennzeichnung versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers/Abfüllers ausweist (sog. Individualflasche), verbleibt das Eigentum an ihr, unabhängig vom Eigentumsübergang an dem veräußerten Getränk, beim Hersteller/Abfüller. Mangels zivilrechtlicher Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an den jeweiligen Flaschen auf den einzelnen Handelsstufen nicht statt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2914). Weist die Flasche solche individuellen Merkmale nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt vielen Herstellern verwendet (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum am Inhalt, sondern auch dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber über (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007)


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