Diebstahl von Pfandflaschen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände des Getränkehandels G. Dort entwendet er zusammengepresste Einweg-Pfandflaschen, bei denen es sich um sog. Einheitsflaschen handelt. Er beabsichtigt, diese Pfandflaschen wieder auszubeulen und erneut zurückzugeben, um das Pfandgeld zu erhalten.
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Einordnung des Falls
BGH, 10.10.2018
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pfandflaschen stellten für T fremde, bewegliche Sachen dar (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
phi
11.1.2024, 10:08:32
Bitte macht Mat Recht fürs Referendariat, bei der ihr die ganzen Literaturmeinungen rausschmeißt
Nora Mommsen
11.1.2024, 11:29:43
Hallo phi, danke für deine Rückmeldungen. Eigenes materielles Recht zum zweiten Examen wird es auf absehbare Zeit erstmal nicht geben. Wir bemühen uns aber die Möglichkeit zu kreieren, dass Inhalte nach bestimmten Phasen und Kriterien wie z.B. "Relevanz für das 2. Examen" sortiert werden können oder dazu einen Lernplan bereitzustellen. Das werden dann die relevanten Rechtsgebiete in sehr komprimierter Form sein. In der Hinsicht muss ich dich aber noch um etwas Geduld bitten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
HGWrepresent
22.4.2024, 18:21:57
Warum hat der Geschäftsführer des Getränkehandels nicht das Eigentum an den Flaschen?
Gruttmann
22.4.2024, 22:14:30
Es gibt 2 Arten, die in Betracht kommen könnten. Ist die Flasche mit einer besonderen, dauerhaften Kennzeichnung versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers/Abfüllers ausweist (sog. Individualflasche), verbleibt das Eigentum an ihr, unabhängig vom Eigentumsübergang an dem veräußerten Getränk, beim Hersteller/Abfüller. Mangels zivilrechtlicher Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an den jeweiligen Flaschen auf den einzelnen Handelsstufen nicht statt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2914). Weist die Flasche solche individuellen Merkmale nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt vielen Herstellern verwendet (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum am Inhalt, sondern auch dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber über (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007)
Juraddicted
9.10.2024, 17:25:03
Läge hier neben einem Diebstahl auch ein Betrug ggü und zu Lasten des selben Getränkemarktes vor, wenn er die ausgebeulten Flaschen einwirft? vielen Dank :)
agi
10.10.2024, 01:23:28
Ich glaube wenn dann müsste man prüfen ob es ein Fall des Computerbetrugs § 263 a StGB oder des § 265 a StGB ist , wobei es beim letzteren am tauglichen
Tatobjektbereits scheitern würde.
Juraddicted
10.10.2024, 12:16:42
Achso! Nur weil er den Pfandbon druckt, ist keine Entgeltlichkeit gegeben und es ist kein
Leistungsautomat?
agi
10.10.2024, 13:32:07
Hey, ich will nichts falsches sagen, daher folgende Antwort ohne Gewähr :D Nach der h.M. Sind Automaten iSd § 265a StGB nur
Leistungsautomaten.
Leistungsautomaten sind solche, die gegen Entgelt eine nicht körperliche Leistung erbringen. Dient der Automat als Kasse oder als Kontrollmechanismus ist dies nicht ein Automat iSd Norm. Man würde daher bereits hier aus der Prüfung rausfliegen, zudem liegt ja keine Entgeltlichkeit vor, da man ja nicht dafür zahlt einen Pfandbon zu erhalten, bezweifle dass das „füttern“ des Automaten mit Leergut als Entgelt betrachtet werden kann. Würde hier tatsächlich eher den § 263 a StGB anprüfen und gucken ob man da weiterkommt, sollte man den bejahen, fällt der §265a StGB eh weg ( siehe Abs.1).
Leo Lee
13.10.2024, 08:12:07
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie agi bereits sehr schön angemerkt hat, wäre hier noch der Computerbetrug zu prüfen, als losgelöste (Nach-)Tat. Denn wenn der Täter die Pfandflaschen entwendet und dann in den Automaten desselben Marktes einführt, wird der Automat zwar korrekt bedient (weshalb auch nicht unrichtige Daten verwendet werden); allerdings wird damit eben erklärt, dass die Flaschen nicht zuvor bereits einmal zurückgenommen wurden, weshalb Var. 3 erfüllt wäre. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hefendehl § 263a Rn. 139 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Juraddicted
14.10.2024, 16:57:38
Dankeschön für Deine Antwort! :) Eure Beiträge haben es für mich noch einmal nachvollziehbar erklärt. Liebe Grüße :) Für alle: das steht in der genannten Fundstelle: "Var. 3 ist erfüllt, wenn der Täter Leergut aus dem Lager eines Einzelhandelsgeschäfts entwendet und dieses anschließend in einen Pfandrückgabeautomaten desselben Marktes einführt, um den hierdurch erworbenen Pfandbon an der Kasse einzulösen. Der Automat wird zwar äußerlich korrekt bedient und es erfolgt auch keine Verwendung unrichtiger Daten, so dass Var. 2 nicht verwirklicht wird. Nach der Grundlage des Geschäftstypus kann dem Einführen von Flaschen in den Automaten allerdings der Erklärungsgehalt beigemessen werden, dass die nunmehr von dem Täter rückgeführten Flaschen nicht zuvor bereits von dem Marktbetreiber zurückgenommen worden waren"