Diebstahl von Pfandflaschen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände des Getränkehandels G. Dort entwendet er zusammengepresste Einweg-Pfandflaschen, bei denen es sich um sog. Einheitsflaschen handelt. Er beabsichtigt, diese Pfandflaschen wieder auszubeulen und erneut zurückzugeben, um das Pfandgeld zu erhalten.
Einordnung des Falls
BGH, 10.10.2018
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pfandflaschen stellten für T fremde, bewegliche Sachen dar (§ 242 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!