+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände des Getränkehandels G. Dort entwendet er zusammengepresste Einweg-Pfandflaschen, bei denen es sich um sog. Einheitsflaschen handelt. Er beabsichtigt, diese Pfandflaschen wieder auszubeulen und erneut zurückzugeben, um das Pfandgeld zu erhalten.

Einordnung des Falls

BGH, 10.10.2018

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pfandflaschen stellten für T fremde, bewegliche Sachen dar (§ 242 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich nach den Regeln des BGB. Einheitsflaschen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von unbestimmt vielen Herstellern verwendet werden. Diese fehlende Individualität der Flasche führt dazu, dass sowohl das Eigentum am Inhalt als auch das Eigentum an der Flasche selbst bei allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber übergeht. Die entwendeten Pfandflaschen standen somit im Eigentum des letzten Erwerbers. Sie waren für T fremde, bewegliche Sachen im Sinne des § 242 Abs.1 StGB.

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