+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Mitarbeiter eines Krematoriums nimmt das Zahngold eines Leichnams nach dessen Einäscherung an sich.
Einordnung des Falls
Zahngold nach Verbrennung der Leiche
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Zahngold ist eine Sache (§ 242 Abs. 1 StGB).
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Ja!
Unter einer Sache versteht man jeden körperlichen Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand.Der menschliche Leichnam und die mit ihm fest verbundenen Teile besitzen nach herrschender Meinung Sachqualität. Das Zahngold, das in Form und Funktion ein defektes Körperteil ersetzt (Substitutiv-Implantat) gehört zur Leiche und stellt daher eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB dar.
2. Das Zahngold ist für den Mitarbeiter fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist.Die Leiche als solche ist nicht eigentumsfähig. Gleiches gilt zu Beginn auch für das Zahngold, das als Substitutiv-Implantat nach allen Auffassungen einen Teil des Leichnams bildet. Anders ist dies, sofern die feste Verbindung zum Leichnam gelöst wird. Als Folge der Einäscherung steht das Zahngold nicht mehr in fester Verbindung zu dem Leichnam und ist eigentumsfähig. Leichen stehen in niemandes Eigentum und sind daher herrenlos, solange sie zur Bestattung vorgesehen sind. Somit steht auch das Zahngold in niemandes Eigentum, solange die Erben von dem Aneignungsrecht des § 958 BGB keinen Gebrauch machen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Das Zahngold war herrenlos. Es ist keine fremde Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe (§ 168 StGB).