Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Aneignungsvorsatz bezüglich des wertlosen Behältnisses von vermutlich wertvollen Gegenständen?

Aneignungsvorsatz bezüglich des wertlosen Behältnisses von vermutlich wertvollen Gegenständen?

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer Fahrt in einer überfüllten Straßenbahn erkennt Gelegenheitsdieb D, dass O eine Stofftüte mit sich führt. In der Hoffnung, er werde darin wertvolle Sachen vorfinden, nimmt er die Tüte durch Geschicklichkeit unbemerkt an sich und verlässt die Straßenbahn. Auf die Stofftüte selbst kommt es dem D dabei nicht an, da sie ihm abgenutzt und wertlos erscheint. Später stellt er fest, dass sich nur alte Fußballmagazine darin befinden. Enttäuscht gibt er die Tüte samt Inhalt im Fundbüro ab.

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Einordnung des Falls

Aneignungsvorsatz bezüglich des wertlosen Behältnisses von vermutlich wertvollen Gegenständen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat die Stofftüte und deren Inhalt weggenommen (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Wegnahme setzt den Bruch fremden und den Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams voraus. Zunächst hatte O Gewahrsam, also die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft an der Stofftüte sowie an deren Inhalt. Als T mitsamt derselben die Straßenbahn verließ begründete er eigenen, ausschließlichen Gewahrsam an der Stofftüte welcher sich ebenfalls auf den Inhalt erstreckte. Dies geschah auch gegen den Willen des O, also durch Bruch.
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2. D handelte mit einer generalisierten Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB) hinsichtlich jedweden Inhalts.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für das Vorliegen der Aneignungsabsicht muss es dem potentiellen Täter gerade darauf ankommen, sich die Sache zumindest vorübergehend in sein Vermögen einzuverleiben. D möchte vorliegend nicht alle sich potentiell im Stoffbeutel befindlichen Sachen in sein Vermögen überführen, sondern nur bei deren Charakterisierung als "wertvoll". Somit beschränkt sich die Aneignungsabsicht gerade auf solche Sachen. Anderenfalls würde sonst derjenige Täter privilegiert, der konkret planend sich bestimmte Sachen vorstellt. Bei diesem würde keinesfalls eine vollendete Tat angenommen.

3. D handelte mit Aneignungsabsicht in Bezug auf die Stofftüte selbst.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Aneignungsabsicht in Bezug auf das Behältnis selbst, in dem Fall die Stofftüte, liegt nicht vor. Dem D kam es in keiner Weise auf die wertlose Stofftüte an. Dafür reicht es auch nicht aus, dass diese für den Transport der potentiellen Aneignungsobjekte notwendig war (a.A. LG Düsseldorf NStZ 08, 155f.)

4. D ist jedoch wegen versuchten Diebstahls an wertvollen Sachen zu bestrafen.

Ja!

Der versuchte Diebstahl ist nach §242 Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar. D hatte vorliegend einen Tatentschluss dahingehend, möglichst wertvolle Sachen des O wegzunehmen. Zu der Verwirklichung dieses Tatentschlusses hatte er auch unmittelbar angesetzt da er nach seiner Vorstellung bereits die Ausführungshandlung vorgenommen hat. Auch der untaugliche Versuch ist strafbar, wie sich aus einem Umkehrschluss des §23 Abs. 3 StGB ergibt, der lediglich für den grob untauglichen Versuch eine Milderung vorsieht.

5. Durch die Abgabe im Fundbüro ist D strafbefreiend zurückgetreten, §24 Abs. 1 StGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Rücktritt nach §24 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass kein Fehlschlag vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Täter erkennt, dass er den von ihm erwünschten Taterfolg nicht mehr ohne zeitliche Zäsur wird herbeiführen können. D war klar, dass er nicht mehr an wertvolle Sachen des O gelangen würde. Sein Tatplan war somit fehlgeschlagen. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet demnach aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

GO

7.1.2024, 22:36:12

Liebes Jurafuchs-Team, ich habe eine Frage bzgl. der

Aneignungsabsicht

. Im letzten Fall wurde die

Aneignungsabsicht

verneint, da man gesagt hat, dass sich hier die

Aneignungsabsicht

des D auf "wertvolle" Sachen beschränkt hat. Argumentiert wurde dies damit, dass andernfalls sonst derjenige Täter privilegiert würde, der konkret planend sich bestimmte Sachen vorstellt, wobei bei diesem keinesfalls eine vollendete Tat angenommen werden könnte. Ich verstehe diese Argumentation nicht ganz. Warum würde man hier keinesfalls eine vollendete Tat annehmen können?

TOB

Tobi0

9.1.2024, 14:20:05

Die Frage hab ich mir auch gestellt

Nedjem

Nedjem

17.1.2024, 17:33:27

Es geht um Fälle, in denen sich im weggenommenen Behältnis nicht die erwarteten Gegenstände befinden; hier soll es keine Rolle spielen, ob der

Vorsatz

(1) von vornherein auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert oder (2) nur allgemein auf stehlenswerte Sachen gerichtet war. In beiden fällen setzt eine Tatbestandsvollendung einen diesbezüglichen Inhalt des Behältnisses voraus, d.h. entweder den konkreten Gegenstand oder allgemein stehlenswerte Gegenstände. Bei völlig abweichendem Inhalt wäre sonst bei (1) mangels

Zueignungsabsicht

nur Versuch gegeben (da der konkret vorgestellte Gegenstand nicht im Behältnis ist), während in denjenigen Fällen (2), in denen sich die Vorstellung des Täters nur auf den späteren Verwendungszweck des Gegenstandes ('brauchbar', 'wertvoll', etc.) konkretisiert hätte, trotz 'Zweckverfehlung' (weil eben nichts wertvolles im Behältnis ist) bereits Vollendung gegeben wäre.

GO

GO

17.1.2024, 19:06:16

Das war nicht ganz die Frage. Meine Frage bezog sich auf die Argumentation im Lösungsweg. Aber trotzdem vielen Dank:)!

Nedjem

Nedjem

18.1.2024, 10:26:19

Guten Morgen, um nur Deine Frage zu beantworten: Bei einem Täter, der ein Behältnis stiehlt mit einer konkreten Vorstellung, welche Sache er darin zu finden hofft (z.B. iPhone), wird, wenn sich im Behältnis eben nicht (!) diese konkrete Sache befindet, keinesfalls eine vollendete Tat vorliegen. Seine

Aneignungsabsicht

bezog sich nur auf z.B. ein iPhone, beim restlichen Behältnisinhalt fehlt es an der

Aneignungsabsicht

. Ohne iPhone keine

Aneignungsabsicht

, also keine Vollendung.

JOU

Joul

8.2.2024, 12:47:10

Hallo @[GO](214539) Ich glaube die Argumentation war so gemeint: Hätte man den Täter nicht auf wertvolle Sachen beschränkt, hätte man ihn für alles in der "Überraschungstüte" bestraft, obwohl er ihm nicht auf den dann vorgefundenen Inhalt ankam. Der Täter mit seiner konkretisierten Vorstellung, welche dann nicht vorgefunden wurde, würde privilegiert, da man ihm das nicht seiner Vorstellung entsprechend vorgefundene zu gute gehalten hätte. Somit wäre aber der Täter besser gestanden, der eine ausgeprägtere Tatvorstellung/wunsch gebildet hätte. Ich habe deine Frage genau nachvollziehen können, da ich sie mir zu Beginn auch gestellt habe, hatte dann aber große Schwierigkeiten, die Antwort zu formulieren. Ich hoffe es ist halbwegs gelungen.

GO

GO

11.2.2024, 10:45:43

Hallo @[Joul](44

656

), vielen Dank!

GO

GO

11.2.2024, 10:46:25

Hallo @[Joul](44

656

) und @[Nedjem ](223337), vielen Dank für eure Erklärungen !

nullumcrimen

nullumcrimen

24.5.2024, 13:53:00

Ich verstehe nicht ganz, warum hier keine

Aneignungsabsicht

bzgl. des Beutels vorliegt. Indem T ihn nimmt und bei sich führt, geriert er sich doch, wenigstens bis zur Abgabe beim Fundbüro,als Eigentümer. Kommt es hier somit gar nicht auf die objektiven Umstände an, sondern nur darauf ob T die Tasche überhaupt will? Bzw ob sie nur Mittel zum Zweck ist? (Transport der Gegenstände)

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 10:52:09

Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, T handele mit

Aneignungsabsicht

, zumal er sich „wie ein Eigentümer geriert“ bei der Abgabe im Fundbüro. Achte jedoch darauf, dass die

Aneignungsabsicht

gerade bzgl. der weggenommen Sache eben eine gezielte Absicht in Form von Dolus I. fordert. Und dem D kam es gerade eben nicht darauf an, alle Inhalte, sondern nur „wertvolle“ Inhalte zu klauen, weshalb hier sein

Vorsatz

bzgl. seine Absicht nur auf potenziell „wertvolle“ Sachen konzentriert war :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

David

David

28.5.2024, 20:46:55

Liebes Jurafuchs-Team, war das in diesem Fall zwingend, einen Rücktritt des T zu verneinen oder wäre auch eine andere Ansicht vertretbar? Ich habe das mal so gelernt, dass eine andere Ansicht in Fällen der Zweckvereitelung/

Zweckfortfall

s einen Fehlschlag aus kriminalpolitischen Gründen verneint. Im Detail waren da die Argumente des Opferschutzes und die Gewährleistung des Rücktrittsprivilegs gegenüber einem Täter, der im Falle eines beendeten Versuchs den Erfolg verhindert. Daher würde es mich mal interessieren, ob man - wie im vorliegenden Fall - einfach die normale Definition des Fehlschlags anwenden und bejahen sollte oder auch die andere Ansicht vertreten könnte. Vielen Dank im Voraus!

AG

agi

11.10.2024, 17:04:40

@[David](228060) Kann es sein dass du was miteinander vertauschst? Vorliegend denkt der T, es befindet sich etwas Wertvolles im Beutel. Nach der Wegnahme stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist. Eine Vollendung liegt nicht vor, da er zu keinem Zeitpunkt

Aneignungsabsicht

bzgl der entwendeten Gegenstände hatte. Um jetzt erfolgreich zurückgetreten zu sein, darf die versuchte Tat nicht fehlgeschlagen sein. Unter Fehlschlag versteht man, „wenn der Täter erkennt, dass er den von ihm erwünschten Taterfolg nicht mehr ohne zeitliche Zäsur wird herbeiführen können.“ Und dies liegt ja unproblematisch vor. So dass er nicht hat autonom zurücktreten können. Demnach ist doch, gerade auf Grund der vorliegenden Lösung, an Opferschutz und Privilegierung eines Täters der den Erfolg verhindert gedacht.


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