Bloße Zerstörung/bloßes Wegwerfen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O sind Mitglieder zweier verfeindeter Rockerbanden. Um dem O eins auszuwischen, nimmt T ihm die (für O heilige) Jacke ("Kutte") ab. Ziel des Unterfangens war von Anfang an, die "Kutte" verschwinden zu lassen.
Einordnung des Falls
Bloße Zerstörung/bloßes Wegwerfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.
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Ja!
2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.
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Genau, so ist das!
3. T handelte außerdem in der Absicht sich die "Kutte" zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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Nein, das trifft nicht zu!