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T und O sind Mitglieder zweier verfeindeter Rockerbanden. Um dem O eins auszuwischen, nimmt T ihm die (für O heilige) Jacke ("Kutte") ab. Ziel des Unterfangens war von Anfang an, die "Kutte" verschwinden zu lassen.

Einordnung des Falls

Bloße Zerstörung/bloßes Wegwerfen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.

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Ja!

Die Zueignungsabsicht besteht aus dem (zumindest Eventual-)Vorsatz der dauerhaften Enteignung sowie der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.

2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.

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Genau, so ist das!

Zueignungsabsicht enthält als eine Komponente den Vorsatz der dauerhaften Enteignung, also die Verdrängung aus der Eigentümerstellung. Diese müsste T also zumindest billigend in Kauf genommen haben. Vorliegend kam es dem T sogar im Sinne von dolus directus 1. Grades (Absicht) darauf an, den O faktisch aus seiner Eigentümerstellung zu verdrängen

3. T handelte außerdem in der Absicht sich die "Kutte" zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Aneignungsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter gerade darauf ankommt sich als Eigentümer zu gerieren bzw. sich die Sache in sein Vermögen einzuverleiben. Zu einem solchen "Einverleiben" soll es aber gerade nicht kommen, wenn die Wegnahme lediglich notwendiger Zwischenschritt zum Zwecke der Zerstörung oder des Wegwerfens ist.

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