Herausgabe gezogener Nutzungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der geisteskranke V verpachtet seinen Weinhang in der Pfalz an P. P weiß von der Krankheit. Er ignoriert dies aber, da er zumindest einige Trauben ernten möchte, solange niemand die Krankheit des V bemerkt. Einige Wochen später erntet er die erste Lese.
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Einordnung des Falls
Herausgabe gezogener Nutzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von P die Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine Vindikationslage, als P die Trauben erntete.
Genau, so ist das!
3. Hat P Nutzungen gezogen?
Ja, in der Tat!
4. War P bösgläubig?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Edward Hopper
23.2.2023, 10:57:10
Spielt hier 817krine Rolle? Schließlich wusste der Verpächter ja auch dass die Vindikationslage besteht und hat es rausgegeben?
Timurso
23.2.2023, 21:07:43
Vorliegend wird kein Bereicherungsanspruch geprüft, sondern ein Anspruch nach §§ 987, 990 BGB . Daher ist § 817 nicht anwendbar. Selbst wenn er anwendbar wäre, denke ich nicht, dass man einen Sittenverstoß durch den Verpächter annehmen kann. Er ist ja geschäftsunfähig und soll daher gerade vor den Auswirkungen seiner Handlungen geschützt werden.