Herausgabe gezogener Nutzungen
17. Februar 2025
4 Kommentare
4,5 ★ (12.011 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der geisteskranke V verpachtet seinen Weinhang in der Pfalz an P. P weiß von der Krankheit. Er ignoriert dies aber, da er zumindest einige Trauben ernten möchte, solange niemand die Krankheit des V bemerkt. Einige Wochen später erntet er die erste Lese.
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Einordnung des Falls
Herausgabe gezogener Nutzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von P die Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine Vindikationslage, als P die Trauben erntete.
Genau, so ist das!
3. Hat P Nutzungen gezogen?
Ja, in der Tat!
4. War P bösgläubig?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper
23.2.2023, 10:57:10
Spielt hier 817krine Rolle? Schließlich wusste der Verpächter ja auch dass die
Vindikationslagebesteht und hat es rausgegeben?
Timurso
23.2.2023, 21:07:43
Vorliegend wird kein Bereicherungsanspruch geprüft, sondern ein Anspruch nach §§ 987,
990 BGB. Daher ist § 817 nicht anwendbar. Selbst wenn er anwendbar wäre, denke ich nicht, dass man einen Sittenverstoß durch den Verpächter annehmen kann. Er ist ja geschäftsunfähig und soll daher gerade vor den Auswirkungen seiner Handlungen geschützt werden.
PTK04
1.1.2025, 12:08:26
Die zweite Frage bzgl. des Bestehens eines
Vindikationslagewird diese verneint, aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des V, jedoch ist die Antwortoption falsch programmiert, sodass man die Frage bejahen muss, um zu dem richtigen Ergebnis zu kommen Liebes Jurafuchs-Team, bitte ändern.

Sebastian Schmitt
10.1.2025, 09:07:43
Hallo @[PTK04](229503), vielen Dank für Deinen Hinweis. Frage 2 lautet: "Es bestand eine
Vindikationslage, als P die Trauben erntete." Die dazu hinterlegte Antwort lautet: "stimmt". In der Tat bestand eine solche
Vindikationslage(Eigentümer + Besitzer + kein Recht zum Besitz), als P die Trauben erntete, denn zu diesem Zeitpunkt war V Eigentümer, P war Besitzer und P fehlte wegen der Geschäftsunfähigkeit des V von Anfang an ein Recht zum Besitz iSd § 986 I 1 BGB, insbesondere aus dem nichtigen Pachtvertrag. Wir verneinen hier nicht die
Vindikationslage, wie Du sagst, sondern nur das Recht zum Besitz, das ja gerade zwingender Teil der
Vindikationslageist. Die hinterlegte Antwort ist deswegen so in Ordnung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team