Zivilrecht

Werkrecht

Werkunternehmerpfandrecht

Verpfändungsklausel, die das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht um ein vertragliches Pfandrecht (§§ 1204ff. BGB) ergänzt

Verpfändungsklausel, die das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht um ein vertragliches Pfandrecht (§§ 1204ff. BGB) ergänzt

29. März 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Werkunternehmerpfandrecht
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Klassisches Klausurproblem

U betreibt eine Werkstatt. Auf Anraten ihrer Nichte, die Jura studiert, hat U in ihren AGB geregelt, dass mit Kunden ein vertragliches Pfandrecht vereinbart wird. B gibt den im Eigentum des E stehenden Bulli zur Reparatur in die Werkstatt des U. U glaubt B sei die Eigentümerin.

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Einordnung des Falls

Verpfändungsklausel, die das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht um ein vertragliches Pfandrecht (§§ 1204ff. BGB) ergänzt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht erworben (§ 647 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Werkunternehmerpfandrecht setzt (1) einen Werkvertrag, (2) eine Forderung aus dem Werkvertrag, (3) das Eigentum des Bestellers und (4) den Besitz des Unternehmer an der Sache voraus. B und U schlossen einen Werkvertrag. U hat einen Anspruch auf Vergütung gegen B. B war aber nicht Eigentümerin des Bulli.
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2. Da U glaubte, dass B Eigentümerin des Bullis sei, hat sie nach h.M. das Werkunternehmerpfandrecht gutgläubig erworben.

Nein!

Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 1257, 1207, 932 BGB (direkt oder analog) kommt nach der h.M. wegen des eindeutigen Wortlauts des § 1257 BGB nicht in Betracht. Auch § 366 Abs. 3 HGB enthalte keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der eine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB rechtfertige. § 366 Abs. 3 HGB ist eine Ausnahmevorschrift, die wegen des besonderen - über das des Werkunternehmers hinausgehende - Sicherungsbefürfnisses auch nicht analogiefähig ist.

3. U hat aber ein vertragliches Pfandrecht durch die AGB gutgläubig erworben (§§ 1204ff., 1207, 932 BGB).

Genau, so ist das!

Ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht setzt (1) eine zu sichernde Forderung, (2) die Einigung, (3) die Übergabe der Pfandsache und (4) die Berechtigung des Bestellers voraus. Bei der Nichtberechtigung kann dieses Pfandrecht nach §§ 1207, 932ff. BGB gutgläubig erworben werden. Durch den Werkvertrag entsteht zumindest eine Vergütungsforderung, die abgesichert werden kann. B und U einigten sich über die Pfandrechtsbestellung. B übergab U den Bulli. B war nicht berechtigt. U war aber gutgläubig (bzgl. der Eigentümerstellung). Oft wird ein vertragliches Pfandrecht durch AGB vereinbart, sodass in der Klausur an eine AGB-Kontrolle zu denken ist.
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