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Pfandgläubigerin G gibt sich gegenüber dem gutgläubigen Dritten D als Eigentümer eines verpfändeten Diamantrings aus. Den Ring hatte Sicherungsgeber und Eigentümer E der G gegeben, um einen von G zur Verfügung gestellten Kredit abzusichern.

Einordnung des Falls

Pfandrecht: Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Pfandrechtsgläubiger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann ein Dritter von dem Pfandgläubiger gutgläubig Eigentum erwerben (§§ 932ff. BGB)?

Ja!

Der gutgläubige Eigentumserwerb von dem Pfandgläubiger ist möglich. Er vollzieht sich nach den normalen Vorschriften der §§ 932ff. BGB. Der Verpfänder (Sicherungsgeber) verliert dann sein Eigentum. D glaubt an das Eigentum und damit die Verfügungsberechtigung der G und ist somit gutgläubig. Beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929, 932 BGB wird D also neuer Eigentümer des Rings.

2. Erwirbt D neben dem Eigentum auch das an dem Ring bestehende Pfandrecht?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums (§ 936 BGB).Durch den Erwerb des Eigentums an dem Ring geht das zugunsten der G bestellte Faustpfandrecht unter.Hätte G offengelegt, dass ihr ein Pfandrecht daran zusteht, so hätte sie zugleich offenbart, dass sie nicht Eigentümerin ist. Damit wäre dann mangels Gutgläubigkeit ein Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB ausgeschlossen.

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