Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U beantragt wiederum eine Baugenehmigung für den Bau noch einer dritten Achterbahn für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde. Behördenmitarbeiter B gibt auch diese Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am 14.04.2020 zu.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt die Drei-Tages-Fiktion.
Ja, in der Tat!
2. Die Genehmigung wurde am 09.04.2020 bekanntgegeben.
Nein!