Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U beantragt wiederum eine Baugenehmigung für den Bau noch einer dritten Achterbahn für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde. Behördenmitarbeiter B gibt auch diese Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am 14.04.2020 zu.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt die Drei-Tages-Fiktion.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Genehmigung wurde am 09.04.2020 bekanntgegeben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
A-MUC
12.9.2023, 16:35:52
Sehr angenehme Abwandlungen, nicht zu viel neuer Input durch neue Konstellationen. Merci :)
Paulah
14.9.2023, 17:52:23
Das finde ich auch. Ich erkenne die Unterschiede viel besser, wenn es im Prinzip immer eine ähnliche Fallkonstellation ist, aber durch kleine Abwandlung auf einmal ein anderer Lösungsansatz erforderlich ist. Vielen Dank!
Nora Mommsen
15.9.2023, 08:34:16
Es freut uns, dass euch diese Abwandlungen beim Lernen helfen! Wir merken es uns für zukünftige Konstellationen :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nilson2503
30.9.2023, 12:36:12
Gilt in solchen Fällen nicht aber, dass der Empfänger nachweisen muss, dass der VA nicht spätestens am 3 Tage zugegangen ist?
Artur Schönhals
4.11.2023, 16:04:43
Das würde dem Wortlaut des 41 II 3 VwVfG widersprechen, welcher davon spricht, dass die
Behördedies im Zweifel beweisen muss.
Artur Schönhals
4.11.2023, 21:57:23
Nachtrag: Nach h.M ist wohl ein substantiieres Behaupten notwendig, z.B ein Zeuge, welcher den späteren Zugang bezeugen kann.