Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.


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Unternehmerin U beantragt wiederum eine Baugenehmigung für den Bau noch einer dritten Achterbahn für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde. Behördenmitarbeiter B gibt auch diese Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am 14.04.2020 zu.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt die Drei-Tages-Fiktion.

Ja, in der Tat!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).Das Bekanntgabedatum ist insbesondere für die Berechnung der Widerspruchsfrist beziehungsweise der Klagefrist, für die jeweils der Tag der Bekanntgabe maßgeblich ist, relevant (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

2. Die Genehmigung wurde am 09.04.2020 bekanntgegeben.

Nein!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Aber: Ist der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, so gilt der spätere Zeitpunkt (§ 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG). Dies schützt den Empfänger des Verwaltungsakts.Die Genehmigung wurde am 06.04.2020 bei der Post aufgegeben. Der schriftliche Verwaltungsakt wurde im Inland postalisch übermittelt. Die Genehmigung ist U tatsächlich aber erst am 14.04.2020 zugegangen, sodass die Bekanntgabe der Genehmigung erst am 14.04.2020 erfolgte.

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