Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmerin U beantragt wiederum eine Baugenehmigung für den Bau noch einer dritten Achterbahn für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde. Behördenmitarbeiter B gibt auch diese Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am 14.04.2020 zu.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Zweite Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA NACH Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt die Drei-Tages-Fiktion.

Ja, in der Tat!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).Das Bekanntgabedatum ist insbesondere für die Berechnung der Widerspruchsfrist beziehungsweise der Klagefrist, für die jeweils der Tag der Bekanntgabe maßgeblich ist, relevant (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
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2. Die Genehmigung wurde am 09.04.2020 bekanntgegeben.

Nein!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Aber: Ist der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, so gilt der spätere Zeitpunkt (§ 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG). Dies schützt den Empfänger des Verwaltungsakts.Die Genehmigung wurde am 06.04.2020 bei der Post aufgegeben. Der schriftliche Verwaltungsakt wurde im Inland postalisch übermittelt. Die Genehmigung ist U tatsächlich aber erst am 14.04.2020 zugegangen, sodass die Bekanntgabe der Genehmigung erst am 14.04.2020 erfolgte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

A-MUC

A-MUC

12.9.2023, 16:35:52

Sehr angenehme Abwandlungen, nicht zu viel neuer Input durch neue Konstellationen. Merci :)

Paulah

Paulah

14.9.2023, 17:52:23

Das finde ich auch. Ich erkenne die Unterschiede viel besser, wenn es im Prinzip immer eine ähnliche Fallkonstellation ist, aber durch kleine Abwandlung auf einmal ein anderer Lösungsansatz erforderlich ist. Vielen Dank!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.9.2023, 08:34:16

Es freut uns, dass euch diese Abwandlungen beim Lernen helfen! Wir merken es uns für zukünftige Konstellationen :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

NI

Nilson2503

30.9.2023, 12:36:12

Gilt in solchen Fällen nicht aber, dass der Empfänger nachweisen muss, dass der VA nicht spätestens am 3 Tage zugegangen ist?

Artur Schönhals

Artur Schönhals

4.11.2023, 16:04:43

Das würde dem

Wortlaut

des 41 II 3 VwVfG widersprechen, welcher davon spricht, dass die

Behörde

dies im Zweifel beweisen muss.

Artur Schönhals

Artur Schönhals

4.11.2023, 21:57:23

Nachtrag: Nach h.M ist wohl ein substantiieres Behaupten notwendig, z.B ein Zeuge, welcher den späteren Zugang bezeugen kann.


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