Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Beleidigung, § 185 StGB
Ansinnen sexueller Handlungen / sexuelle Tätlichkeit
Ansinnen sexueller Handlungen / sexuelle Tätlichkeit
4. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (8.299 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Musiklehrer M mag seine Schülerin S sehr. Als sie seine Annäherungsversuche stoisch abblockt, macht er ihr ein Angebot: "€100 und du schläfst mit mir?" Als S den Raum verlassen will, hält M sie kurz fest und küsst S – von dieser ungewollt – auf den Mund.
Diesen Fall lösen 83,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ansinnen sexueller Handlungen / sexuelle Tätlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung setzt tatbestandlich einen ehrverletzenden Inhalt voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das "Angebot" des M hat ehrverletzenden Inhalt.
Ja!
3. Das Küssen durch M hat ehrverletzenden Inhalt.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Julia Maxi
17.4.2022, 16:33:23
Ist das Angebot "
Geldfür Sex" in jedem Zusammenhang demütigend? Ich finde die Sichtweise, darin eine Beleidigung zu sehen, vor dem Hintergrund der legalen Prostitution etwas schwierig - das impliziert ja, dass sich jede Prostituierte herabwürdigt/herabwürdigen lässt, indem sie ihrem Beruf nachgeht, oder? Kommt es dann darauf an, dass die Frage nur eine Unterstellung ist, obwohl dem anderen gerade bewusst ist, dass diese Frau keine Prostituierte ist? LG Julia

Lukas_Mengestu
20.4.2022, 14:57:33
Hallo Julia, vielen Dank für den guten Einwand. In der Tat bewegt man sich hier seit der Legalisierung der Prostitution nun in einem gewissen Spannungsfeld. Hier kommt es letztlich entscheidend auf die Initiative der sexuellen Handlung an. Der beleidigende Charakter ergibt sich insoweit in der Tat aus dem "unprovozierten" Anbieten von
Geldfür sexuelle Handlungen (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2011, BeckRS 2011, 925204/10; vor der Legalisierung zB: BGH NStZ 1992, 33). Denn auch wenn die Prostitution nunmehr legal ist, so liegt hier das Initiativrecht letztlich bei den Prostituierten, die die entsprechende Leistung anbieten. In Kontexten wie dem Vorliegenden kann das Angebot somit gleichgesetzt werden mit der Unterstellung "für
Geldmachst Du alles" und insoweit einen Angriff auf die Ehre darstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Leporello
13.11.2024, 23:42:12
Die Falllösung über § 185 StGB halte ich hier für unzutreffend, da der sogenannte „erzwungene Kuss“ den Schulfall der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184 i StGB darstellt. In der Praxis ist dann eher die Abgrenzung zum § 177 Abs. 1 StGB problematisch, weil es um die Frage geht, Zungenkuss oder nicht (vgl. BGH 3 StR 524/16).
judith
19.12.2024, 17:03:20
Die Beleidigung erscheint hier erstmal sehr abstrakt, ist aber im Zusammenhang mit sexualbezogenen Handlungen häufig einschlägig. Siehe folgende Urteile: - OLG Oldenburg, 06.01.2011 - 1 Ss 204/10 - OLG Brandenburg, 16.07.2009 – 4 StR 241/09 - LG Freiburg, 03.09.2002 - 5 Qs 69/02 Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung oder auch eine tätliche sexualbezogene Annäherung ohne Einverständnis der betroffenen Person, können den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. Fischer, § 185 Rn 11a). Wie schon in der Subsumtion aufgeführt, knüpft der aufgezwungene Kuss an das Angebot „
Geldgegen Sex“ an und hat daher unter Würdigung der Gesamtumstände, ehrverletzenden Charakter. Das OLG Brandenburg verneinte beispielsweise den ehrverletzenden Charakter eines aufgezwungenen Zungenkusses, wenn der Täter dem Opfer in einer vorangegangenen Situation Komplimente machte (NStZ-RR 2010, 45).