Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Beleidigung, § 185 StGB
Ansinnen sexueller Handlungen / sexuelle Tätlichkeit
Ansinnen sexueller Handlungen / sexuelle Tätlichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Musiklehrer M mag seine Schülerin S sehr. Als sie seine Annäherungsversuche stoisch abblockt, macht er ihr ein Angebot: "€100 und du schläfst mit mir?" Als S den Raum verlassen will, hält M sie kurz fest und küsst S – von dieser ungewollt – auf den Mund.
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Einordnung des Falls
Ansinnen sexueller Handlungen / sexuelle Tätlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung setzt tatbestandlich einen ehrverletzenden Inhalt voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das "Angebot" des M hat ehrverletzenden Inhalt.
Ja!
3. Das Küssen durch M hat ehrverletzenden Inhalt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julia Maxi
17.4.2022, 16:33:23
Ist das Angebot "Geld für Sex" in jedem Zusammenhang demütigend? Ich finde die Sichtweise, darin eine Beleidigung zu sehen, vor dem Hintergrund der legalen Prostitution etwas schwierig - das impliziert ja, dass sich jede Prostituierte herabwürdigt/herabwürdigen lässt, indem sie ihrem Beruf nachgeht, oder? Kommt es dann darauf an, dass die Frage nur eine Unterstellung ist, obwohl dem anderen gerade bewusst ist, dass diese Frau keine Prostituierte ist? LG Julia
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 14:57:33
Hallo Julia, vielen Dank für den guten Einwand. In der Tat bewegt man sich hier seit der Legalisierung der Prostitution nun in einem gewissen Spannungsfeld. Hier kommt es letztlich entscheidend auf die Initiative der sexuellen Handlung an. Der beleidigende Charakter ergibt sich insoweit in der Tat aus dem "unprovozierten" Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2011, BeckRS 2011, 925204/10; vor der Legalisierung zB: BGH NStZ 1992, 33). Denn auch wenn die Prostitution nunmehr legal ist, so liegt hier das Initiativrecht letztlich bei den Prostituierten, die die entsprechende Leistung anbieten. In Kontexten wie dem Vorliegenden kann das Angebot somit gleichgesetzt werden mit der Unterstellung "für Geld machst Du alles" und insoweit einen Angriff auf die
Ehredarstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Leporello
13.11.2024, 23:42:12
Die Falllösung über § 185 StGB halte ich hier für unzutreffend, da der sogenannte „erzwungene Kuss“ den Schulfall der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184 i StGB darstellt. In der Praxis ist dann eher die Abgrenzung zum § 177 Abs. 1 StGB problematisch, weil es um die Frage geht, Zungenkuss oder nicht (vgl. BGH 3 StR 524/16).