Formalbeleidigung
14. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Strafrechtsprofessor P bespricht in seiner gut besuchten BT-Vorlesung die letzte Klausur. Dabei zeigt er in einer PowerPoint-Folie ein Foto des Studenten S neben den völlig falschen Ausführungen, die der S in seiner Klausur gemacht hat. Laut lachend und mit ausladenden Gesten hält P dem S vor, vom strafrechtlichen Thema der Klausur keine Ahnung zu haben.
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Einordnung des Falls
Formalbeleidigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat die Tatsache kundgegeben.
Ja, in der Tat!
3. Die durch P behauptete Tatsache, S habe keine Ahnung, hat grundsätzlich ehrverletzenden Inhalt.
Nein!
4. Eine Beleidigung ergibt sich hier aber aus der Form der Äußerung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
10.10.2023, 15:50:31
Zitiert man dann § 185 StGB mit § 192 StGB zusammen oder spricht man § 192 StGB nur in der Prüfung des § 185 StGB an ?
Leo Lee
14.10.2023, 17:39:44
Hallo Lea, man würde dann § 185 StGB i.V.m. 192 StGB zitieren und dann wie du zu recht anmerkst die
Formalbeleidigung"inzident" i.R.d. § 185 prüfen! Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 192 Rn. 1 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Lea
14.10.2023, 18:13:46
Okay danke :)

ahimes
27.5.2024, 12:55:00
Oh, der § 192 StGB ist mir hier das Erste Mal über den Weg gelaufen. An welcher Stelle genau prüfe ich inzident den § 192 ?
in persona
19.8.2024, 22:01:20
push

chailatte
7.11.2024, 11:45:13
Hey ahimes. Du prüfst § 192 StGB inzident unter dem Prüfungspunkt „ehrverletzender Inhalt“ bei § 185. Es kann die innere und äußere Ehre verletzt sein. Die innere Ehre und der damit bestehende Achtungsanspruch eines Menschen ist dann verletzt, wenn die Äußerung unverdientermaßen erfolgt. D.h. wenn die Äußerung unwahr ist. Und das ist die Stelle, bei der du in die Prüfung des § 192 gleitest. Denn ist die Äußerung objektiv wahr, wurde der Achtungsanspruch des Studenten nicht verletzt, es liegt kein ehrverletzender Inhalt vor und § 185 ist nicht einschlägig. (wie hier im Fall: der Student ist durch die Klausur gefallen und beherrscht Strafrecht daher objektiv nicht - die Behauptung des Prof ist wahr). Allerdings kann es sich bei der (obj wahren) Äußerung um eine
Formalbeleidigungnach § 192 handeln. -> inzidente Prüfung Ich hoffe das war verständlich. :)