+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Der Strafrechtsprofessor P bespricht in seiner gut besuchten BT-Vorlesung die letzte Klausur. Dabei zeigt er in einer PowerPoint-Folie ein Foto des Studenten S neben den völlig falschen Ausführungen, die der S in seiner Klausur gemacht hat. Laut lachend und mit ausladenden Gesten hält P dem S vor, vom strafrechtlichen Thema der Klausur keine Ahnung zu haben.
Einordnung des Falls
Formalbeleidigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung.
Genau, so ist das!
Die Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen und Werturteile gegenüber dem Betroffenen oder Dritten. Denn für Werturteile gilt ausschließlich § 185 StGB. Tatsachen sind Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente subjektiver Überzeugung oder Meinung geprägt sind und deshalb nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur falsch oder richtig sein können (z.B. Meinungsäußerungen). Wenn eine Äußerung Tatsachen und Werturteile enthält, erfolgt die Abgrenzung nach dem überwiegenden Element.
Ob S Ahnung vom Strafrecht hat, ist im Kern keine Frage der persönlichen Überzeugung, sondern ein – etwa anhand der Klausur – beweisbarer Zustand.
2. P hat die Tatsache kundgegeben.
Ja, in der Tat!
Eine Beleidigung als Tathandlung setzt die Kundgabe von Tatsachen oder Werturteilen voraus. Dabei kommen Äußerungen in jeder Form in Betracht, also mündliche oder schriftliche sowie etwa Gesten (Mittelfinger) und Symbole. Die Kundgabe muss den Betroffenen erkennen lassen. Dabei ist das Medium irrelevant. Die Kundgabe muss sich an einen anderen, nicht notwendigerweise den Beleidigten selbst richten.
P hat die Tatsache mündlich und durch die Projektion der Folie geäußert.
3. Die durch P behauptete Tatsache, S habe keine Ahnung, hat grundsätzlich ehrverletzenden Inhalt.
Nein!
Eine Beleidigung setzt voraus, dass die Äußerung ehrverletzenden Inhalt hat. Verletzt wird die Ehre durch die Äußerung dann, wenn diese die eigene Nicht- oder Missachtung bzgl. eines erkennbar Betroffenen zum Ausdruck bringt. Nach h.M. wird der soziale Achtungsanspruch nur dann durch die Kundgabe der Tatsache selbst verletzt, wenn die Äußerung unverdientermaßen erfolgt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Tatsache – für sich gesehen – wahr ist.
Die Tatsache ist hier wahr, sodass die Äußerung als solche "verdient" ist.
4. Eine Beleidigung ergibt sich hier aber aus der Form der Äußerung.
Genau, so ist das!
Der Beweis der Wahrheit der Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn sich die Beleidigung aus der Form der Behauptung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht (Formalbeleidigung (§ 192 StGB)). Bei der Formalbeleidigung ergibt sich der ehrverletzende Charakter aus der inadäquaten Form oder den Umständen, in der bzw. unter denen die wahre Tatsachenbehauptung erfolgt. Die mit der Mitteilung verbundene schlüssige Kundgabe der Missachtung muss ein solches Gewicht aufweisen, dass sie eine gegenüber der wahren Tatsachenbehauptung selbstständige Beleidigung darstellt.
Hier ist der Ton der Mitteilung besonders herabwürdigend. Es handelt sich um eine öffentliche Bloßstellung eines einzelnen Studenten vor einem gefüllten Hörsaal, an der auch keinerlei öffentliches Interesse besteht.