Formalbeleidigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Strafrechtsprofessor P bespricht in seiner gut besuchten BT-Vorlesung die letzte Klausur. Dabei zeigt er in einer PowerPoint-Folie ein Foto des Studenten S neben den völlig falschen Ausführungen, die der S in seiner Klausur gemacht hat. Laut lachend und mit ausladenden Gesten hält P dem S vor, vom strafrechtlichen Thema der Klausur keine Ahnung zu haben.
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Einordnung des Falls
Formalbeleidigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat die Tatsache kundgegeben.
Ja, in der Tat!
3. Die durch P behauptete Tatsache, S habe keine Ahnung, hat grundsätzlich ehrverletzenden Inhalt.
Nein!
4. Eine Beleidigung ergibt sich hier aber aus der Form der Äußerung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
10.10.2023, 15:50:31
Zitiert man dann § 185 StGB mit § 192 StGB zusammen oder spricht man § 192 StGB nur in der Prüfung des § 185 StGB an ?
Leo Lee
14.10.2023, 17:39:44
Hallo Lea, man würde dann § 185 StGB i.V.m. 192 StGB zitieren und dann wie du zu recht anmerkst die
Formalbeleidigung"inzident" i.R.d. § 185 prüfen! Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 192 Rn. 1 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Lea
14.10.2023, 18:13:46
Okay danke :)
ahimes
27.5.2024, 12:55:00
Oh, der § 192 StGB ist mir hier das Erste Mal über den Weg gelaufen. An welcher Stelle genau prüfe ich inzident den § 192 ?
in persona
19.8.2024, 22:01:20
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