4,8 ★ (22.256 mal geöffnet in Jurafuchs)
Formalbeleidigung
15. März 2026
8 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Strafrechtsprofessor P bespricht in seiner gut besuchten BT-Vorlesung die letzte Klausur. Dabei zeigt er in einer PowerPoint-Folie ein Foto des Studenten S neben den völlig falschen Ausführungen, die der S in seiner Klausur gemacht hat. Laut lachend und mit ausladenden Gesten hält P dem S vor, vom strafrechtlichen Thema der Klausur keine Ahnung zu haben.
Diesen Fall lösen 75,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Formalbeleidigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung.
Genau, so ist das!
2. P hat die Tatsache kundgegeben.
Ja, in der Tat!
3. Die durch P behauptete Tatsache, S habe keine Ahnung, hat grundsätzlich ehrverletzenden Inhalt.
Nein!
4. Eine Beleidigung ergibt sich hier aber aus der Form der Äußerung.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
10.10.2023, 15:50:31
Zitiert man
dann § 185 StGB mit § 192 StGB zusammen oder spricht man § 192 StGB nur in der Prüfung des § 185 StGB an ?
Leo Lee
14.10.2023, 17:39:44
Lea
14.10.2023, 18:13:46
ahimes
27.5.2024, 12:55:00
Oh, der § 192 StGB ist mir hier
das Erste Mal über den Weg gelaufen. An welcher Stelle genau prüfe ich inzident den § 192 ?
in persona
19.8.2024, 22:01:20
push
chailatte
7.11.2024, 11:45:13
Hey ahimes. Du prüfst § 192 StGB inzident unter dem Prüfungspunkt „ehrverletzender Inhalt“ bei § 185. Es kann die innere und äußere Ehre verletzt sein. Die innere Ehre und der
damit bestehende Achtungsanspruch eines Menschen ist
dann verletzt, wenn die Äußerung unverdientermaßen erfolgt. D.h. wenn die Äußerung unwahr ist. Und
das ist die Stelle, bei der du in die Prüfung des § 192 gleitest. Denn ist die Äußerung objektiv wahr, wurde der Achtungsanspruch des Studenten nicht verletzt, es liegt kein ehrverletzender Inhalt vor und § 185 ist nicht einschlägig. (wie hier im Fall: der Student ist durch die Klausur gefallen und beherrscht Strafrecht
daher objektiv nicht - die Behauptung des Prof ist wahr). Allerdings kann es sich bei der (obj wahren) Äußerung um eine
Formalbeleidigungnach § 192 handeln. -> inzidente Prüfung Ich hoffe
das war verständlich. :)

