Ehrverletzung bei Tatsachenbehauptung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Unbekannter stiehlt dem sehschwachen Opi O das Auto. Eine Woche später sieht O seinen Nachbarn N an dessen Auto. Da ruft er: "Sie haben mein Auto gestohlen!" In Wahrheit sieht das Auto des N dem Auto des O nur mehr oder weniger ähnlich. N fühlt sich angegriffen.
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Einordnung des Falls
Ehrverletzung bei Tatsachenbehauptung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat die Tatsachenbehauptung über N kundgegeben.
Ja!
3. Die durch O behauptete Tatsache hat ehrverletzenden Inhalt.
Genau, so ist das!
4. N ist ein taugliches Tatobjekt.
Ja, in der Tat!
5. O handelte vorsätzlich.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurafuchsu
18.2.2021, 09:38:28
In der zweiten Frage steht in der Antwort zweimal der 185. Da meint ihr wohl den 186 oder 187. Wäre toll, wenn ihr das verbessert
Marilena
18.2.2021, 10:45:16
Hallo Jurafuchsu, danke für den Hinweis, aber nein, das ist so korrekt. Nur § 185 StGB gilt für Werturteile. §§ 186, 187 StGB sind auf Werturteile nicht anwendbar. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena