Ehrverletzung bei Tatsachenbehauptung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Unbekannter stiehlt dem sehschwachen Opi O das Auto. Eine Woche später sieht O seinen Nachbarn N an dessen Auto. Da ruft er: "Sie haben mein Auto gestohlen!" In Wahrheit sieht das Auto des N dem Auto des O nur mehr oder weniger ähnlich. N fühlt sich angegriffen.
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Einordnung des Falls
Ehrverletzung bei Tatsachenbehauptung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat die Tatsachenbehauptung über N kundgegeben.
Ja!
3. Die durch O behauptete Tatsache hat ehrverletzenden Inhalt.
Genau, so ist das!
4. N ist ein taugliches Tatobjekt.
Ja, in der Tat!
5. O handelte vorsätzlich.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurafuchsu
18.2.2021, 09:38:28
In der zweiten Frage steht in der Antwort zweimal der 185. Da meint ihr wohl den 186 oder 187. Wäre toll, wenn ihr das verbessert
Marilena
18.2.2021, 10:45:16
Hallo Jurafuchsu, danke für den Hinweis, aber nein, das ist so korrekt. Nur § 185 StGB gilt für
Werturteile. §§ 186,
187 StGBsind auf
Werturteile nicht anwendbar. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
jc1909
9.9.2024, 19:34:04
Timurso
10.9.2024, 08:57:13
Nach
§ 186 StGBkönnte O sich nur strafbar machen, wenn er die Äußerung gegenüber einem Dritten getätigt hätte, beziehungsweise ein Dritter mit anwesend war. Da wir darauf keine Hinweise haben, würde eine Strafbarkeit hier daran scheitern. Wortlaut "in Beziehung auf einen anderen". Mit dem
Vorsatzhinsichtlich der Unwahrheit der Aussage hätten wir da jedoch kein Problem, da dieser ja gerade nicht erforderlich ist.
hagenhubl
15.10.2024, 09:20:16
Aber man kann doch auch jemanden im Zweipersonenverhältnis beleidigen. Es reicht doch aus, wenn das Opfer die Beleidigung wahrnimmt.
Timurso
15.10.2024, 09:25:20
@[hagenhubl](233869) Das stimmt. Es ging aber nicht um § 185 StGB, sondern
§ 186 StGB. Da gelten insofern andere Maßstäbe, wie auch aus dem Wortlaut ersichtlich ist.
Findet Nemo Tenetur
23.10.2024, 10:17:58
Wenn der Beleidigende iRd § 185 über die Identität des anvisierten/konkretisierten
Tatobjekts irrt, ist das dann auch ein
error in personaund welche Auswirkungen hat das? Macht es dabei einen Unterschied, ob es eine Tatsachenbehauptung oder ein
Werturteilwar? Wäre die Tatsachenbehauptung bei dem eigentlich vorgestellten Opfer wahr, wäre es ja ggf. keine Beleidigung, gegenüber dem tatsächlichen Opfer besteht kein
Vorsatzauf die Unwahrheit der Tatsache, also käme insgesamt auch ein Versuch nicht in Betracht? Wie wäre es beim
Werturteil(das nicht als
Formalbeleidigunggeäußert wird)? Nachtrag: mir ist grad aufgefallen, dass der Versuch nicht strafbar ist. Vielleicht könnten mir die Überlegungen zum Verständnis dennoch helfen, insofern würde ich mich über eine Erläuterung trotzdem freuen :) Und würde ich in einer Klausur einen etwaigen Versuch trotzdem anprüfen und dann bei der “Vorprüfung” ausscheiden oder gar nicht erst anprüfen?
Hoppalidium
21.11.2024, 14:13:24
ich frage mich, warum nicht doch
Vorsatzvorliegt. Denn O wollte gerade den N beleidigen. Er dachte ja er wäre der Täter. Insofern irrte er doch nur über die Umstände?