Systematik: Auswirkung von Fehlern im Ermittlungsverfahren
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat seinen nervigen Schwiegervater von einer Leiter geworfen. Der Ermittlungsrichter vernimmt hierzu T's Verlobte V, ohne sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) zu belehren. V belastet den T. In der Hauptverhandlung wird V ordnungsgemäß gem. § 52 Abs. 3 S. 2 StPO belehrt und wiederholt bei der Vernehmung ihre vor dem Ermittlungsrichter getätigte Aussage.
Einordnung des Falls
Systematik: Auswirkung von Fehlern im Ermittlungsverfahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beweisgewinnung im Ermittlungsverfahren war rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
2. Bei fehlender Zeugenbelehrung besteht grundsätzlich ein Verwertungsverbot.
Ja!
3. Wegen des Fehlers im Ermittlungsverfahren können auch die Aussagen der V in der Hauptverhandlung nicht verwertet werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Alex1892
26.2.2021, 19:50:44
Fehlt hier nicht der Schlenker über die fehlende qualifizierte Belehrung ? Also zumindest das es erwähnt wird ?
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Speetzchen
5.3.2021, 17:13:37
Hey, das könnte man machen, ist hier aber unerheblich, da es auf die qualifizierte Belehrung ankommt, wenn die Z ein zweites Mal im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommen wäre. Hier wurde sie ja in der mündlichen Verhandlung vernommen, also liegt eine andere Situation vor ! 😄
Patrick
2.12.2021, 10:40:41
Hallo, die Begründung finde ich hier etwas schwammig. Sinn und Zweck der qualifizierten Belehrung ist es doch, dass der Zeuge trotz akkurater Belehrung iSd § 52 Abs. 3 StPO nicht denkt, es sei ohnehin schon alles klar, da er sich bereits zuvor geäußert hatte. Kann hierzu jemand Stellung nehmen?
Patrick
2.12.2021, 11:02:28
BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13: “Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.”
Patrick
2.12.2021, 11:06:53
Ist wohlgemerkt nicht genau die gleiche Situation hier, da die Zeugin hier in der mündlichen Verhandlung Aussagen wollte. Jedoch könnte man ohne qualifizierte Belehrung in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass sie nur aussagte, weil sie davon ausging, dass die Vernehmung des Ermittlungsrichters, trotz unterbliebener Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung möglich ist, auch wenn sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht iSd §§ 52, 2
52 StPOberuft.
Laireme
30.8.2022, 17:39:16
mMn wäre dies genau ein Fall für die qualifizierte Belehrung (siehe Begründung über mir)
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Orfeas
4.11.2022, 12:20:16
Sehe ich auch so!
Yannik
24.11.2022, 20:06:10
In der Uni müsste die qualifizierte Belehrung aus meiner Sicht hier mindestens diskutiert werden.
🦊²
18.2.2023, 11:37:50
Hallo, Wie sieht’s denn mit der Qualifizierten Belehrung im Rahmen der Hauptverhandlung aus? Warum soll diese nicht notwendig sein? LG
L.Goldstyn
18.7.2024, 13:18:50
Liebes Jura-Fuchs-Team (@Lukas_Mengestu, @Christian Leupold-Wendling) zu der Frage nach der Notwendigkeit der qualifizierten Belehrung (siehe die anderen Threads) besteht aus meiner Sicht erheblicher Klärungsbedarf, gerade weil es dabei um ein sehr examensrelevantes Thema handelt. Die Frage wurde im ersten Thread bereits vor drei Jahren aufgeworfen, ohne dass bisher eine Rückmeldung von Eurer Seite erfolgte. Es wäre schön, wenn ihr uns zu der aufgeworfenen Frage noch Eure Einschätzung mitteilen könntet. Vielen Dank und beste Grüße