Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V einen gebrauchten Lamborghini Gallardo, dessen Baujahr mit 2010 im Vertrag festgehalten wird. Nach drei Jahren stellt sich hieraus, dass der Wagen in Wahrheit fünf Jahre älter ist, was K und V nicht bekannt war. V beruft sich auf Verjährung.
Einordnung des Falls
Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil K dachte, das Auto sei 2010 gebaut worden, irrt sie über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Die falsche Angabe des Baujahres stellt einen Sachmangel dar, da das Auto von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S 1 Nr. 1 BGB).
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Ja!
3. K kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, weil der Rücktritt verfristet ist (§ 218 BGB).
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Genau, so ist das!
4. K könnte aber ihre Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
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CR7
13.3.2023, 21:42:22
Ich hab das Problem bis zu dieser Aufgabe nicht verstanden. Jetzt endlich ☺️

Nora Mommsen
14.3.2023, 12:24:27
Hallo F.A., was ein tolles Feedback. Das freut uns natürlich und spornt uns an, weiter zu machen! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
30.8.2023, 13:44:11
Kurze Frage zur Terminologie: Ihr schreibt, dass Minderung und Rücktritt verfristet wären, weil ja der Rücktritt kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht ist. Ist das bei der Minderung denn auch so? Oder spricht man hier von einem Minderungsanspruch?

CR7
30.8.2023, 14:05:57
Die Minderung ist ebenfalls ein Gestaltungsrecht, da der Käufer *statt* zurückzutreten, durch Erklärung gegenüber dem Verköufer mindern *kann*. Das bedeutet, er kann die Sach- und Rechtslage zu seinen Gusten ändern. Dass es ein Gestaltungsrecht wie der Rücktritt ist zeigt auch die Formulierung bei § 441 I S.1: Statt zurückzutreten -> d.h., anstelle des Rücktritts tritt, da der Käufer am Vertrag festhalten will, die Minderung.
Leo Lee
31.8.2023, 14:59:45
Hallo evanici und CR7, wie CR7 zu Recht angemerkt hat, geltend für Rücktritt und Minderung die gleichen Ausschlussregel, nicht zuletzt aufgrund des Wortlauts des § 441 "statt zurückzutreten". Beachte noch, dass weder Rücktritt noch Minderung "an sich" einen Anspruch gewähren. I. Beim Rücktritt gibt es einen Anspruch gem. § 346 I BGB auf Rückgewährung AUFGRUND eines wirksam ausgeübten Rücktritts. II. Bei der Minderung - wie dies im Abs. 4 klargestellt wird - ebenfalls nur einen Anspruch entsprechend 346 f. Einen Anspruch jedoch "auf Rücktritt/Minderung" gibt es wie erwähnt nicht; entweder besteht ein solches Recht oder eben nicht :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo