Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V einen gebrauchten Lamborghini Gallardo, dessen Baujahr mit 2010 im Vertrag festgehalten wird. Nach drei Jahren stellt sich hieraus, dass der Wagen in Wahrheit fünf Jahre älter ist, was K und V nicht bekannt war. V beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil K dachte, das Auto sei 2010 gebaut worden, irrt sie über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die falsche Angabe des Baujahres stellt einen Sachmangel dar, da das Auto von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S 1 Nr. 1 BGB).
Ja!
3. K kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, weil der Rücktritt verfristet ist (§ 218 BGB).
Genau, so ist das!
4. K könnte aber ihre Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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