Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022
Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V einen gebrauchten Lamborghini Gallardo, dessen Baujahr mit 2010 im Vertrag festgehalten wird. Nach drei Jahren stellt sich hieraus, dass der Wagen in Wahrheit fünf Jahre älter ist, was K und V nicht bekannt war. V beruft sich auf Verjährung.

Einordnung des Falls

Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil K dachte, das Auto sei 2010 gebaut worden, irrt sie über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).

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Ja, in der Tat!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt (§ 119 Abs. 2 BGB). Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind.Das Alter eines Wagens hat maßgebliche Bedeutung für seine Wertschätzung und ist somit eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

2. Die falsche Angabe des Baujahres stellt einen Sachmangel dar, da das Auto von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S 1 Nr. 1 BGB).

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Ja!

Der Begriff der "Beschaffenheit" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) wird ähnlich definiert wie derjenige der "Eigenschaft" (§ 119 Abs. 2 BGB). Gemeint sind natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. V und K haben als Eigenschaft festhalten, dass das Auto 2010 gebaut wurde. Da es in Wahrheit fünf Jahre älter ist, liegt eine Abweichung und somit ein Mangel nach § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Der Mangel lag auch im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 S. 1 BGB), d.h. bei Gefahrübergang, vor.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

3. K kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, weil der Rücktritt verfristet ist (§ 218 BGB).

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Genau, so ist das!

Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der (fiktive) Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft (§ 218 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist die Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung. Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche, d.h. auch der Nacherfüllungsanspruch, verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Die Ablieferung liegt drei Jahre zurück, sodass der fiktive Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Darauf hat sich V berufen. Aus § 218 BGB folgt, dass der Rücktritt unwirksam ist.

4. K könnte aber ihre Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach hM ist die Anfechtung des Käufers wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, wenn der Irrtum eine verkehrswesentliche Eigenschaft betrifft, deren Fehlen gleichzeitig einen (potenziellen) Sachmangel begründet (§§ 434f. BGB). Denn eine solche Anfechtung würde die kaufrechtlichen Sonderregelungen umgehen. Im Einzelnen: (1) Anstelle des Vorrangs der Nacherfüllung würde der Vertrag sofort rückabgewickelt werden (§§ 812ff. BGB). (2) Ein vertraglicher oder gesetzlicher (§ 442 BGB) Gewährleistungsausschluss würde nicht mehr eingreifen: Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 442 BGB); bei § 119 Abs. 2 BGB schadet grobe Fahrlässigkeit hingegen nicht. (3) Die Rechte des Käufers verjähren bei beweglichen Sachen in der Regel nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Irrtumsanfechtung ist bis zu 10 Jahre lang unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund möglich (§ 121 BGB).

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CR7

CR7

13.3.2023, 21:42:22

Ich hab das Problem bis zu dieser Aufgabe nicht verstanden. Jetzt endlich ☺️

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 12:24:27

Hallo F.A., was ein tolles Feedback. Das freut uns natürlich und spornt uns an, weiter zu machen! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EV

evanici

30.8.2023, 13:44:11

Kurze Frage zur Terminologie: Ihr schreibt, dass Minderung und Rücktritt verfristet wären, weil ja der Rücktritt kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht ist. Ist das bei der Minderung denn auch so? Oder spricht man hier von einem Minderungsanspruch?

CR7

CR7

30.8.2023, 14:05:57

Die Minderung ist ebenfalls ein Gestaltungsrecht, da der Käufer *statt* zurückzutreten, durch Erklärung gegenüber dem Verköufer mindern *kann*. Das bedeutet, er kann die Sach- und Rechtslage zu seinen Gusten ändern. Dass es ein Gestaltungsrecht wie der Rücktritt ist zeigt auch die Formulierung bei § 441 I S.1: Statt zurückzutreten -> d.h., anstelle des Rücktritts tritt, da der Käufer am Vertrag festhalten will, die Minderung.

LL

Leo Lee

31.8.2023, 14:59:45

Hallo evanici und CR7, wie CR7 zu Recht angemerkt hat, geltend für Rücktritt und Minderung die gleichen Ausschlussregel, nicht zuletzt aufgrund des Wortlauts des § 441 "statt zurückzutreten". Beachte noch, dass weder Rücktritt noch Minderung "an sich" einen Anspruch gewähren. I. Beim Rücktritt gibt es einen Anspruch gem. § 346 I BGB auf Rückgewährung AUFGRUND eines wirksam ausgeübten Rücktritts. II. Bei der Minderung - wie dies im Abs. 4 klargestellt wird - ebenfalls nur einen Anspruch entsprechend 346 f. Einen Anspruch jedoch "auf Rücktritt/Minderung" gibt es wie erwähnt nicht; entweder besteht ein solches Recht oder eben nicht :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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