Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V einen gebrauchten Lamborghini Gallardo, dessen Baujahr mit 2010 im Vertrag festgehalten wird. Nach drei Jahren stellt sich hieraus, dass der Wagen in Wahrheit fünf Jahre älter ist, was K und V nicht bekannt war. V beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil K dachte, das Auto sei 2010 gebaut worden, irrt sie über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die falsche Angabe des Baujahres stellt einen Sachmangel dar, da das Auto von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S 1 Nr. 1 BGB).
Ja!
3. K kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, weil der Rücktritt verfristet ist (§ 218 BGB).
Genau, so ist das!
4. K könnte aber ihre Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
13.3.2023, 21:42:22
Ich hab das Problem bis zu dieser Aufgabe nicht verstanden. Jetzt endlich ☺️

Nora Mommsen
14.3.2023, 12:24:27
Hallo F.A., was ein tolles Feedback. Das freut uns natürlich und spornt uns an, weiter zu machen! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
30.8.2023, 13:44:11
Kurze Frage zur Terminologie: Ihr schreibt, dass Minderung und
Rücktrittverfristet wären, weil ja der
Rücktrittkein Anspruch, sondern ein
Gestaltungsrechtist. Ist das bei der Minderung denn auch so? Oder spricht man hier von einem Minderungsanspruch?

CR7
30.8.2023, 14:05:57
Die Minderung ist ebenfalls ein
Gestaltungsrecht, da der Käufer *statt* zurückzutreten, durch Erklärung gegenüber dem Verköufer mindern *kann*. Das bedeutet, er kann die Sach- und Rechtslage zu seinen Gusten ändern. Dass es ein
Gestaltungsrechtwie der
Rücktrittist zeigt auch die Formulierung bei § 441 I S.1: Statt zurückzutreten -> d.h., anstelle des
Rücktritts tritt, da der Käufer am Vertrag festhalten will, die Minderung.
Leo Lee
31.8.2023, 14:59:45
Hallo evanici und CR7, wie CR7 zu Recht angemerkt hat, geltend für
Rücktrittund Minderung die gleichen Ausschlussregel, nicht zuletzt aufgrund des Wortlauts des § 441 "statt zurückzutreten". Beachte noch, dass weder
Rücktrittnoch Minderung "an sich" einen Anspruch gewähren. I. Beim
Rücktrittgibt es einen Anspruch gem. § 346 I BGB auf Rückgewährung AUFGRUND eines wirksam ausgeübten
Rücktritts. II. Bei der Minderung - wie dies im Abs. 4 klargestellt wird - ebenfalls nur einen Anspruch entsprechend 346 f. Einen Anspruch jedoch "auf
Rücktritt/Minderung" gibt es wie erwähnt nicht; entweder besteht ein solches Recht oder eben nicht :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
12.3.2024, 07:33:35
Zur Klarstellung: In der Klausur würde ich in einem solchen Fall erst zur Anfechtung kommen, wenn ich einen Herausgabeanspruch der V hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises aus § 812 BGB prüfen würde, richtig?

Nora Mommsen
12.3.2024, 16:57:08
Hallo QuiGonTim, Du würdest erst zu den vertraglichen Ansprüchen kommen, die auszuschließen wären, da schon verfristet. Richtigerweise könnte man das Problem der Anfechtung auch beim Entstehen des vertraglichen Anspruchs als Nichtigkeitsgrund ex tunc ansprechen, oder eben formulieren dass GWL Ansprüche "jedenfalls" ausscheiden, da sie verfristet sind. Das kommt immer auch ein wenig auf die Schwerpunktsetzung an. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
MarieH77
24.4.2024, 16:39:58
Könnte hier nicht die Anfechtung nach § 119 II BGB trotzdem zulässig sein, weil eine Aussage „ins Blaue“ bei Gebrauchtwagen als
arglistige Täuschunggewertet wird?
J K
12.5.2024, 17:20:45
Hoffentlich wird hierauf noch geantwortet
Strukturjonas
2.7.2024, 13:53:02
wäre dann aber § 123. Abgesehen davon gibt das der Sachverhalt meiner Meinung nach nicht her. Es könnte genau so gut sein, dass V das Auto gekauft hat und dabei selbst getäuscht wurde
Bioshock Energy
28.9.2024, 09:03:24
Auch wenn die h.M. eine Anfechtung wegen
Eigenschaftsirrtumnicht zulässt, wenn zugleich ein (zumindest potentieller) Sachmangel vorliegt, lässt sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher
Drohungin der Tat zu. Argumentiert wird hier u.a. mit der fehlenden Schutzbedürftigkeit des V und den unterschiedlichen Schutzgütern. So Schützt das Gewährleistungsrecht das Vermögen und § 123 die freie Willensbetätigung. Wie Strukturjonas schon meinte lässt der Sachverhalt die Annahme einer arglistigen Täuschung aber nicht zu (Stichwort Sachverhaltsquetsche). LG