Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
5. Juli 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V einen gebrauchten Lamborghini Gallardo, dessen Baujahr mit 2010 im Vertrag festgehalten wird. Nach drei Jahren stellt sich hieraus, dass der Wagen in Wahrheit fünf Jahre älter ist, was K und V nicht bekannt war. V beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Käuferanfechtung (§ 119 II) nach Gefahrübergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil K dachte, das Auto sei 2010 gebaut worden, irrt sie über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Die falsche Angabe des Baujahres stellt einen Sachmangel dar, da das Auto von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S 1 Nr. 1 BGB).
Ja!
3. K kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, weil der Rücktritt verfristet ist (§ 218 BGB).
Genau, so ist das!
4. K könnte aber ihre Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
13.3.2023, 21:42:22
Ich hab das Problem bis zu dieser Aufgabe nicht verstanden. Jetzt endlich ☺️

Nora Mommsen
14.3.2023, 12:24:27
Hallo F.A., was ein tolles Feedback. Das freut uns natürlich und spornt uns an, weiter zu machen! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
30.8.2023, 13:44:11
Kurze Frage zur Terminologie: Ihr schreibt, dass
Minderungund Rücktritt
verfristetwären, weil ja der Rücktritt kein Anspruch, sondern ein
Gestaltungsrechtist. Ist das bei der
Minderungdenn auch so? Oder spricht man hier von einem
Minderungsanspruch?

CR7
30.8.2023, 14:05:57
Die
Minderungist ebenfalls ein
Gestaltungsrecht, da der Käufer *statt* zurückzutreten, durch Erklärung gegenüber dem Verköufer mindern *kann*. Das bedeutet, er kann die Sach- und Rechtslage zu seinen Gusten ändern. Dass es ein
Gestaltungsrechtwie der Rücktritt ist zeigt auch die Formulierung bei § 441 I S.1: Statt zurückzutreten -> d.h., anstelle des Rücktritts tritt, da der Käufer am Vertrag festhalten will, die
Minderung.
Leo Lee
31.8.2023, 14:59:45
Hallo evanici und CR7, wie CR7 zu Recht angemerkt hat, geltend für Rücktritt und
Minderungdie gleichen Ausschlussregel, nicht zuletzt aufgrund des Wortlauts des § 441 "statt zurückzutreten". Beachte noch, dass weder Rücktritt noch
Minderung"an sich" einen Anspruch gewähren. I. Beim Rücktritt gibt es einen Anspruch gem. § 346 I BGB auf Rückgewährung AUFGRUND eines wirksam ausgeübten Rücktritts. II. Bei der
Minderung- wie dies im Abs. 4 klargestellt wird - ebenfalls nur einen Anspruch entsprechend 346 f. Einen Anspruch jedoch "auf Rücktritt/
Minderung" gibt es wie erwähnt nicht; entweder besteht ein solches Recht oder eben nicht :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
12.3.2024, 07:33:35
Zur Klarstellung: In der Klausur würde ich in einem solchen Fall erst zur Anfechtung kommen, wenn ich einen Herausgabeanspruch der V hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises aus § 812 BGB prüfen würde, richtig?

Nora Mommsen
12.3.2024, 16:57:08
Hallo QuiGonTim, Du würdest erst zu den vertraglichen Ansprüchen kommen, die auszuschließen wären, da schon
verfristet. Richtigerweise könnte man das Problem der Anfechtung auch beim Entstehen des vertraglichen Anspruchs als Nichtigkeitsgrund ex tunc ansprechen, oder eben formulieren dass GWL Ansprüche "jedenfalls" ausscheiden, da sie
verfristetsind. Das kommt immer auch ein wenig auf die Schwerpunktsetzung an. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

aschoo
22.5.2025, 17:38:48
Je nach Konstellation - insbesondere bei einer potentiell zur Nichtigkeit führenden
Täuschungnach 134/
138 bgb- ist auch das stichwortartige Erwähnen der Kipp‘schen
Lehre der Doppelnichtigkeiterwähnenswert (aber natürlich nur, wenn die klausur anlass dazu bietet)
MarieH77
24.4.2024, 16:39:58
Könnte hier nicht die Anfechtung nach § 119 II BGB trotzdem zulässig sein, weil eine Aussage „ins Blaue“ bei Gebrauchtwagen als
arglistige Täuschunggewertet wird?
J K
12.5.2024, 17:20:45
Hoffentlich wird hierauf noch geantwortet
Strukturjonas
2.7.2024, 13:53:02
wäre dann aber § 123. Abgesehen davon gibt das der Sachverhalt meiner Meinung nach nicht her. Es könnte genau so gut sein, dass V das Auto gekauft hat und dabei selbst getäuscht wurde
Bioshock Energy
28.9.2024, 09:03:24
Auch wenn die h.M. eine Anfechtung wegen
Eigenschaftsirrtumnicht zulässt, wenn zugleich ein (zumindest potentieller)
Sachmangelvorliegt, lässt sie die
Anfechtung wegen arglistiger Täuschungoder widerrechtlicher
Drohungin der Tat zu. Argumentiert wird hier u.a. mit der fehlenden Schutzbedürftigkeit des V und den unterschiedlichen Schutzgütern. So Schützt das Gewährleistungsrecht das Vermögen und § 123 die freie Willensbetätigung. Wie Strukturjonas schon meinte lässt der Sachverhalt die Annahme einer arglistigen
Täuschungaber nicht zu (Stichwort Sachverhaltsquetsche). LG
sparfüchsin
22.6.2025, 12:24:32
Hier dürfte eine
Nacherfüllungja unmöglich sein. egal was V tut, das Auto wird nicht jünger. Auf 218 hat das aber keinen Einfluss, richtig?