Käuferanfechtung (§ 119 II) / potentieller Mangel


mittel

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Klassisches Klausurproblem

Autofan A kauft bei Händler H eine gebrauchte Mercedes-Benz S-Klasse. Bei Vertragsschluss geht A davon aus, dass sie 2009 erstmals zugelassen worden ist, vereinbart wird dies aber nicht. A hat sich aber in der Erstzulassung verlesen: In Wahrheit steht dort nicht 2009, sondern 2003.

Einordnung des Falls

Käuferanfechtung (§ 119 II) / potentieller Mangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil A dachte, das Auto sei 2009 gebaut worden, irrte er über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt. Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Das Alter eines Wagens hat maßgebliche Bedeutung für seine Wertschätzung und ist somit eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

2. Das Auto ist sachmangelhaft, weil es nicht 2009, sondern 2003 gebaut wurde (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Die falsche Vorstellung vom Datum der Erstzulassung stellt keinen Sachmangel dar, da keine Beschaffenheitsvereinbarung abgeschlossen wurde (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) und das Datum der Erstzulassung nichts an der Funktionsfähigkeit des Autos ändert (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F; § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. = § 434 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.

3. A könnte seine Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach hM ist die Anfechtung des Käufers wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, wenn der Irrtum eine verkehrswesentliche Eigenschaft betrifft, deren Fehlen gleichzeitig einen (potenziellen) Sachmangel begründet (§§ 434f. BGB). Die §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit eine abschließende Sonderregelung. Der Ausschluss gilt nach wohl hM nicht nur dann, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Es reicht bereits aus, dass die Eigenschaft Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung hätte sein können.Begründung: Ein Käufer, der auf eine bestimmte Beschaffenheit Wert legt, die noch nicht im Rahmen des objektiven Fehlerbegriffs relevant ist, muss sie eben vereinbaren. Bei Abweichungen hat er dann Mängelrechte (§ 437 BGB). Unterlässt er dies oder gelingt es ihm nicht, hat er keine Mängelrechte und damit auch kein Rücktrittsrecht. Dann kann er aber auch nicht seine einseitige Vorstellung über eine bestimmte Eigenschaft verwenden, um sich im Wege der Irrtumsanfechtung vom Vertrag zu lösen.

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BIE

Bienenschwarmverfolger

26.11.2022, 10:55:40

Die Anfechtung wegen Inhaltsirrtums dürfte hier aber durchgehen, oder?

BIE

Bienenschwarmverfolger

26.11.2022, 10:58:24

Oder wohl eher wegen Erklärungsirrtums 😅

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 18:35:08

Hallo Bienenschwarmverfolger, danke für deine Fragen. Hier liegen weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum vor. A irrt weder über den Bedeutungsgehalt des Jahres (sagt 2003 und meint 2009, weil er denkt 2003 bedeutet 2009) oder verspricht sich versehentlich. Somit gehen die schon mangels Vorliegend des Anfechtungsgrundes nicht durch. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

BIE

Bienenschwarmverfolger

26.11.2022, 18:46:46

Ich würde schon sagen, dass das Jahr der Erstzulassung, wenn der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss darüber informiert (so verstehe ich den SV), auch (konkludent) Bestandteil des Kaufvertrages bzw. der Willenserklärungen wird. Wenn dann der Käufer sich verliest und objektiv „2003“ erklärt, aber subjektiv davon ausgeht, „2009“ erklärt zu haben, dürfte das ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum sein (Abgrenzung finde ich da sehr schwierig). Oder missinterpretiere ich den Sachverhalt?

Sophix58

Sophix58

18.7.2023, 08:50:43

Bleibt in einem solchen Fall der Käufer dann gänzlich ohne Rechte? Wenn die Anfechtung ausgeschlossen ist aber ja auch das Mängelgewährleistungsrecht, weil ja tatsächlich kein Mangel vorliegt, dann ist das Ergebnis doch irgendwie seltsam...

MAS

Max S

24.7.2023, 00:05:34

Ich habe noch nicht genauer recherchiert, aber bspw. Hemmer vertritt (bzw. vertrat nach alten KaufR) das anders. Zumindest 119 II BGB soll anwendbar sein, wenn mangels Mangel 437 BGB nicht greift. (Keine Verdrängung der Anfechtung weil keine Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts)

CR7

CR7

19.10.2023, 11:34:17

Ich kann die Begründung in der Aufgabe leider beim MüKo, § 119 II, Rn. 32 nicht finden, da hat sich aber seit 2018 bestimmt was geändert, so dass es vielleicht an anderer Stelle steht. Man muss sich eben auch fragen, warum die Gewährleistungsrechte nicht anwendbar sind. Wenn kein Mangel vorliegt, greifen auch keine Gewährleistungsrechte, so dass ich aber trotzdem die Anfechtungsmöglichkeit haben muss, wenn das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte auseinanderfallen.

SCH

Schwanzanwaltschaft

16.5.2024, 18:39:50

Gilt das erst ab Gefahrübergang b.z.w. Übergabe der Sache oder ist die Anfechtung auch schon vor Übergabe ausgeschlossen.

LELEE

Leo Lee

17.5.2024, 15:52:01

Hallo Schwanzanwaltschaft, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das ist eine sehr gute Frage und dein Gefühl ist völlig richtig, dass es nicht so „klar“ sein kann; denn das ist in der Tat umstritten! Allerdings liegt es nach der Ratio von Mängelrechten (Recht zur zweiten Andienung) näher, bereits vor Gefahrübergang aber nach Vertragsschluss die Anfechtung auszuschließen, da der Mangel ebenfalls als eine Art

Eigenschaftsirrtum

darstellt und durch die Anfechtung eben das Recht zur zweiten Andienung nicht untergraben werden soll. Ansonsten würde es rein vom zeitlichen Zufall (i.Ü. ein sehr häufiges Argument im Zivilrecht) abhängen, ob jemand anfechten kann oder nicht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Westermann § 437 Rn. 54 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SCH

Schwanzanwaltschaft

17.5.2024, 16:00:30

Vielen Dank, für die sehr gute Antwort. LG


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