Käuferanfechtung (§ 119 II) vor Gefahrübergang
4. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kunstsammler K kauft bei Galerist G ein mit „Picasso“ unterzeichnetes Gemälde für €10.000. Das Bild soll einen Monat später geliefert werden. In Wahrheit ist das Bild nicht von Picasso, sondern eine schlechte Nachahmung, was G nicht wusste und K grob fahrlässig nicht erkannt hatte.
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Einordnung des Falls
Käuferanfechtung (§ 119 II) vor Gefahrübergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil K dachte, das sei von Picasso gemalt, irrte er über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K könnte seine Willenserklärung wegen Eigenschaftsirrtums anfechten, weil es noch nicht zum Gefahrübergang (§ 446f. BGB) gekommen ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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