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Käuferanfechtung (§ 119 II) vor Gefahrübergang

Käuferanfechtung (§ 119 II) vor Gefahrübergang

4. April 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Kunstsammler K kauft bei Galerist G ein mit „Picasso“ unterzeichnetes Gemälde für €10.000. Das Bild soll einen Monat später geliefert werden. In Wahrheit ist das Bild nicht von Picasso, sondern eine schlechte Nachahmung, was G nicht wusste und K grob fahrlässig nicht erkannt hatte.

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Einordnung des Falls

Käuferanfechtung (§ 119 II) vor Gefahrübergang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil K dachte, das sei von Picasso gemalt, irrte er über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt (§ 119 Abs. 2 BGB). Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Der Urheber und die Authentizität eines Gemäldes hat maßgebliche Bedeutung auf dessen Wertschätzung und ist somit eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
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2. K könnte seine Willenserklärung wegen Eigenschaftsirrtums anfechten, weil es noch nicht zum Gefahrübergang (§ 446f. BGB) gekommen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach hM ist die Anfechtung des Käufers wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, wenn der Irrtum eine verkehrswesentliche Eigenschaft betrifft, deren Fehlen gleichzeitig einen (potenziellen) Sachmangel begründet (§§ 434f. BGB). Die §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit eine abschließende Sonderregelung. Dies gilt nach hM auch bereits für den Zeitraum vor Gefahrübergang, weil auch schon dann kaufrechtliche Sonderregeln umgangen werden könnten. Sonst könnte sich etwa der Käufer auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel vom Kaufvertrag lösen (entgegen § 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Rechte des Käufers können vor der Übergabe aber nicht weiter gehen als danach.
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