„Teufelsaustreibung“ – Erkennbarkeit der Täuschung und Leichtgläubigkeit des Getäuschten


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T spielt dem O vor, dass sein Haus vom Teufel besessen sei. T bietet dem angsterfüllten O gegen eine Zahlung von €5000 an, den Teufel auszutreiben. T weiß, dass ihr Gerede vom “Teufel” Hokuspokus ist und sie niemandem den “Teufel austreiben" kann. Jedoch glaubt der überaus naive und leichtgläubige O der T und zahlt ihr das Geld zur Teufelsaustreibung.

Einordnung des Falls

„Teufelsaustreibung“ – Erkennbarkeit der Täuschung und Leichtgläubigkeit des Getäuschten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O getäuscht, indem sie behauptete, dass das Haus von T vom Teufel besessen sei (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Mit der unwahren Behauptung, dass das Haus von O vom Teufel besessen sei und von T gegen Zahlung von €5000 davon befreit werden könne, hat T auf O Vorstellungsbild eingewirkt, um bei ihm eine Fehlvorstellung bewusst hervorzurufen. Dass die Täuschung für den durchschnittlich gebildeten Menschen leicht erkennbar ist, schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. Vielmehr muss das Strafrecht auch die naiven, abergläubischen oder leicht zu beeinflussenden Menschen schützen. Mithin hat T ausdrücklich getäuscht.

2. T hat bei O kausal einen Irrtum hervorgerufen (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Durch die Täuschung müsste T bei O einen Irrtum hervorgerufen haben. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. O glaubte der unwahren Behauptung der T, dass sein Haus vom Teufel besessen sei und von ihr durch Zahlung von €5000 ausgetrieben werden könne, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Damit hat T bei O einen Irrtum hervorgerufen. Fraglich ist, ob die Leichtgläubigkeit des O den Irrtum möglicherweise ausschließt. Jedoch ist die Leichtgläubigkeit des Getäuschten für den Irrtum belanglos. Vielmehr muss das Strafrecht auch die naiven, abergläubischen oder leicht zu beeinflussenden Menschen schützen. Mithin hat T durch die Täuschung einen Irrtum des O hervorgerufen.

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