„Teufelsaustreibung“ – Erkennbarkeit der Täuschung und Leichtgläubigkeit des Getäuschten


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T spielt dem O vor, dass sein Haus vom Teufel besessen sei. T bietet dem angsterfüllten O gegen eine Zahlung von €5000 an, den Teufel auszutreiben. T weiß, dass ihr Gerede vom “Teufel” Hokuspokus ist und sie niemandem den “Teufel austreiben" kann. Jedoch glaubt der überaus naive und leichtgläubige O der T und zahlt ihr das Geld zur Teufelsaustreibung.

Einordnung des Falls

„Teufelsaustreibung“ – Erkennbarkeit der Täuschung und Leichtgläubigkeit des Getäuschten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O getäuscht, indem sie behauptete, dass das Haus von T vom Teufel besessen sei (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Mit der unwahren Behauptung, dass das Haus von O vom Teufel besessen sei und von T gegen Zahlung von €5000 davon befreit werden könne, hat T auf O Vorstellungsbild eingewirkt, um bei ihm eine Fehlvorstellung bewusst hervorzurufen. Dass die Täuschung für den durchschnittlich gebildeten Menschen leicht erkennbar ist, schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. Vielmehr muss das Strafrecht auch die naiven, abergläubischen oder leicht zu beeinflussenden Menschen schützen. Mithin hat T ausdrücklich getäuscht.

2. T hat bei O kausal einen Irrtum hervorgerufen (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja!

Durch die Täuschung müsste T bei O einen Irrtum hervorgerufen haben. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. O glaubte der unwahren Behauptung der T, dass sein Haus vom Teufel besessen sei und von ihr durch Zahlung von €5000 ausgetrieben werden könne, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Damit hat T bei O einen Irrtum hervorgerufen. Fraglich ist, ob die Leichtgläubigkeit des O den Irrtum möglicherweise ausschließt. Jedoch ist die Leichtgläubigkeit des Getäuschten für den Irrtum belanglos. Vielmehr muss das Strafrecht auch die naiven, abergläubischen oder leicht zu beeinflussenden Menschen schützen. Mithin hat T durch die Täuschung einen Irrtum des O hervorgerufen.

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🔥1312

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19.5.2021, 21:30:01

Ist denn die Frage, ob ein Haus vkm Teufel besessen ist eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist? Hat das Gericht dazu irgendetwas gesagt? Ich hätte jetzt (ohne abergläubisch zu sein) gesagt, dass das keine dem Beweis zugängliche Tatsache ist.

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

20.5.2021, 11:32:56

Grundsätzlich würde ich dir zustimmen. Ein dem Beweis zugänglicher Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart würde hier meines Erachtens jedoch in der vorgeblichen Überzeugung der T zu sehen sein (innere Tatsache). Wird in der Falllösung aber anders dargestellt 🤔

🔥1312

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20.5.2021, 12:25:54

Ah danke, ja auf die Überzeugung der T als innere Tatsache abzustellen erscheint mir auch schlüssig.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.5.2021, 12:36:22

Vielen Dank euch beiden, dass ist ein sehr guter Punkt! In der Tat muss eine Tatsache grundsätzlich dem Beweis zugänglich sein. Die Existenz des Teufels ist insofern natürlich recht schwer zu beweisen oder zu widerlegen :D. Die Rechtsprechung und herrschende Auffassung hebt die Einschränkung der Beweisbarkeit aber teilweise auf, indem sie es in solchen Fällen genügen lässt, dass der Täter dem Opfer den Eindruck der Existenz des fraglichen Sachverhalt vermittelt bzw. versucht zu vermitteln. So sei u.a. das Vorspiegeln übersinnlicher Fährigkeiten betrugsrelevant (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1955 - 5 SR 421/55, NJW 1956, 313; Urt. v. 30.04.1987 - 4 StR 79/87, BeckRS 1987, 31099396; MüKo-StGB/

Hefendehl

, 3. A. 2019, § 263 Rn. 81 ff.; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 49. Ed. 1.11.2020, § 263 Rn. 3). Dies wird zwar teilweise mit dem Argument kritisiert, dass nicht gleichzeitig auf die Perspektive eines objektiven Beobachters und die beliebige Perspektive eines (ggfs. leichtgläubigen oder gar abergläubischen)Opfers abgestellt werden könne (NK-StGB/Kindhäuser, 5. A. 2017, § 263 Rn. 77). Die Rechtsprechung hat sich bislang allerdings noch nicht gegenteilig geäußert, sondern grds. an der Aufweichung des Tatsachenbegriffs festgehalten (vgl. AG Gießen, Urt. v. 12.06.2014 - 507 Cs 402 Js 6824/11, BeckRS 2014, 14746, welche die Vorspiegelung von Wunderheilfähigkeiten als Tatsache ansah, es dann aber an einem entsprechenden Vorsatz scheitern ließ, da der Wunderheiler selbst an seine Fähigkeiten glaubte). In solchen Fällen kann man also auch in der Klausur den Begriff der "Tatsache" recht großzügig anwenden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Philipp

Philipp

25.7.2022, 13:56:22

Ist die Kausalität in der Klausur immer zu erwähnen oder nur in problematische Fällen ? 🧐 LG Philipp

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 18:37:16

Hallo Philipp, pauschal lässt sich dies nur schwer beantworten. Grundsätzlich zieht sich die Kausalität aber wie ein roter Faden durch die Betrugsprüfung. Die Täuschung muss kausal für den Irrtum sein. Der Irrtum wiederum muss Grund für die Vermögensverfügung sein. Der eingetretene Schaden muss wiederum auf der Vermögensverfügung beruhen. Ist dies aber gänzlich unproblematisch, so genügt es, dies jeweils kurz festzustellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Mi. S.

Mi. S.

6.6.2024, 07:31:19

An welcher Stelle in der Klausurprüfung würde ich anführen, dass die Leichtgläubigkeit des O den Irrtum Möglicherweise ausschließt? Die Argumente werden bei beiden Fragen angeführt.

Lord Denning

Lord Denning

6.7.2024, 12:55:47

Hier liegt doch am Ende aber keine Tatsache vor.

LELEE

Leo Lee

7.7.2024, 12:00:07

Hallo Lord Denning, vielen Dank für die sehr gute Anmerkung! In der Tat könnte man meinen, dass das, was der T hier behauptet, keine Tatsache sei (weil übernatürlicher Quatsch). Beachte allerdings, dass Tatsache lediglich verlangt, dass ein Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart NACHWEISBAR ist. Und dass ein Haus besessen ist, ist – aus der Sicht eines verständigen Dritten – nachweisbar, denn sowas gibt es nicht (also zumindest in der Realität). Deshalb lässt es die Rechtsprechung auch genügen, wenn die Existenz eines fraglichen Sachverhalts behauptet wird. Hierzu zählen auch das Vorspiegeln „übersinnlicher“ Fähigkeiten oder Tatsachen (insb. in der Okkult-Szene)! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage,

Hefendehl

§ 263 Rn. 104 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Lord Denning

Lord Denning

7.7.2024, 12:02:03

Super, vielen Dank :) 🙏🏼


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