+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Geldeintreiber T erhält von einem Schuldner €500. Er erkennt jedoch, dass es sich bei den Geldscheinen um Falschgeld handelt. Um nicht auf dem Falschgeld sitzen zu bleiben, entscheidet sich T dieses in den Umlauf zu bringen. Bei einem Einkauf im Media-Markt legte er der Kassiererin K die falschen Geldscheine zur Bezahlung vor, um nicht nur die Waren, sondern auch das Wechselgeld als entsprechenden „echten“ Gegenwert zu erhalten. K fällt nicht auf, dass es sich um Falschgeld handelt.

Einordnung des Falls

Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Echtheit der Geldscheine ist eine Tatsache iSd § 263 Abs. 1 StGB.

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Genau, so ist das!

Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen. Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind.Die Echtheit der Geldscheine ist eine objektiv feststellbare äußere Tatsache, die dem Beweis durch eine etwaige Nachprüfung zugänglich ist.

2. T hat die K über eine Tatsache iSv § 263 Abs. 1 StGB getäuscht.

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Ja, in der Tat!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Eine ausdrückliche Täuschung des T ist nicht ersichtlich. Eine konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist. Bei der Bezahlung mit Bargeld wird konkludent miterklärt, dass es sich um „echtes“ Geld handle. Da sich T der diesbezüglichen Irreführung bewusst war, liegt eine Täuschungshandlung vor.

3. T hat bei K einen Irrtum über die Echtheit des Geldes erregt (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Durch die Täuschung müsste bei K ein Irrtum erregt worden sein. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. BGH: Bei routinemäßigen, alltäglichen Massengeschäften könne die Täuschung eines Geschäftspartners über gemeinhin als selbstverständlich angesehene und deswegen vom sachgedanklichen Mitbewusstsein erfasste Erwartungen zu einer hinreichend konkretisierten täuschungsbedingten Fehlvorstellung über dem Geschäft zu Grunde liegende Tatsachen führen. K macht sich nicht bewusst Gedanken über die Echtheit. Eine täuschungsbedingte Fehlvorstellung kann aber auch durch ein Auseinanderfallen vom sog. „sachgedankliches Mitbewusstsein“ und den tatsächlichen Umständen begründet werden . K setzt als selbstverständlich voraus, dass sie von T nur echte Geldscheine zur Bezahlung der Waren erhält. Diese Fehlvorstellung ruft bei K einem Irrtum über die Echtheit des Geldes hervor, der kausal auf der konkludenten Täuschung des T beruht.

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