Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geldeintreiber T erhält von einem Schuldner €500. Er erkennt jedoch, dass es sich bei den Geldscheinen um Falschgeld handelt. Um nicht auf dem Falschgeld sitzen zu bleiben, entscheidet sich T dieses in den Umlauf zu bringen. Bei einem Einkauf im Media-Markt legte er der Kassiererin K die falschen Geldscheine zur Bezahlung vor, um nicht nur die Waren, sondern auch das Wechselgeld als entsprechenden „echten“ Gegenwert zu erhalten. K fällt nicht auf, dass es sich um Falschgeld handelt.
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Einordnung des Falls
Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Echtheit der Geldscheine ist eine Tatsache iSd § 263 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die K über eine Tatsache iSv § 263 Abs. 1 StGB getäuscht.
Ja, in der Tat!
3. T hat bei K einen Irrtum über die Echtheit des Geldes erregt (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
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