Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
29. März 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Geldeintreiber T erhält von einem Schuldner €500. Er erkennt jedoch, dass es sich bei den Geldscheinen um Falschgeld handelt. Um nicht auf dem Falschgeld sitzenzubleiben, entscheidet sich T, dieses in den Umlauf zu bringen. Bei einem Einkauf im Media-Markt legte er der Kassiererin K die falschen Geldscheine zur Bezahlung vor, um nicht nur die Waren, sondern auch das Wechselgeld als entsprechenden „echten“ Gegenwert zu erhalten. K fällt nicht auf, dass es sich um Falschgeld handelt.
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Einordnung des Falls
Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Echtheit der Geldscheine ist eine Tatsache iSd § 263 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
2. T hat die K über eine Tatsache iSv § 263 Abs. 1 StGB getäuscht.
Ja, in der Tat!
3. T hat bei K einen Irrtum über die Echtheit des Geldes erregt (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
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