Spontanäußerungen
16. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeibeamtin P trifft am Tatort auf die Ehefrau E des Beschuldigten B. Noch bevor P die E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren kann, macht E -ohne Zutun der P- belastende Aussagen gegen B.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Spontanäußerungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist als Ehegattin vor der Vernehmung als Zeugin grundsätzlich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E machte belastende Aussagen gegen B, noch bevor eine Belehrung erfolgt ist. Liegt damit ein Verstoß gegen das Belehrungsgebot vor (§ 52 Abs.3 S.1 StPO), der zur Unverwertbarkeit der Angaben führt?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AndiSchmandi
6.12.2024, 16:30:41
MMn ist die Formulierung, dass eine Zeugenvernehmung auch eine
informatorische Befragungerfasst etwas missverständlich. Im Zusammenhang mit § 52 III 1 StPO erweckt es den Anschein, als dass die Zeugen zunächst belehrt werden müssten bzw. ein Verwertungsverbot bestehen würde, wenn dies nicht getan wird. Laut M-G/S Einl. Rn. 79 ist dem aber gerade nicht so. Hiernach liegen das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) als auch das Aussageverweigerungsrecht (§
55 StPO) vor, auf das sich der Zeuge auch berufen kann. Eine
Belehrungspflichthierzu besteht allerdings nicht, da es sich nicht um eine Vernehmung im engeren Sinne handelt. Gleichwohl gilt im Rahmen der Hauptverhandlung allerdings §
252 StPO.

Nocebo
16.12.2024, 17:18:31
Wie meinst du, dass im Rahmen der Hauptverhandlung §
252 StPogelten würde? Der ist auf
Spontanäußerungen nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall könnte der Polizist auch bei späterer Zeugnisverweigerung der Ehefrau als Zeuge vernommen werden. "Auch Angaben, die ein Zeuge vor einer offiziellen Vernehmung im Ermittlungsverfahren von sich aus gemacht hatte, sind trotz späterer Zeugnisverweigerung verwertbar (BGH NJW 1956, 1886; MDR 1970, 197), wenngleich eine saubere Abgrenzung schwierig ist und der Inhalt der Aussage bei der förmlichen Vernehmung zumindest teilweise mit den Angaben übereinstimmen kann, die der Zeuge vorher „von sich aus“ gemacht hat (vgl. BayObLG, BGH MDR 1970, 198 mAnm Dallinger)." (KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 252 Rn. 20, beck-online)
AndiSchmandi
19.12.2024, 11:23:03
Genau, hinsichtlich einer
Spontanäußerungfindet §
252 StPOkeine Anwendung. Aber hinsichtlich der informatorischen Befragung, obwohl es sich hierbei nicht um eine Vernehmung iSd § 52 III StPO handelt.