Spontanäußerungen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeibeamtin P trifft am Tatort auf die Ehefrau E des Beschuldigten B. Noch bevor P die E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren kann, macht E -ohne Zutun der P- belastende Aussagen gegen B.

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Einordnung des Falls

Spontanäußerungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E ist als Ehegattin vor der Vernehmung als Zeugin grundsätzlich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren?

Genau, so ist das!

Zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen sind vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren ( § 52 Abs.3 S.1 StPO). E hat als Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.1 Nr.2 StPO. Über dieses muss sie vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
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2. E machte belastende Aussagen gegen B, noch bevor eine Belehrung erfolgt ist. Liegt damit ein Verstoß gegen das Belehrungsgebot vor (§ 52 Abs.3 S.1 StPO), der zur Unverwertbarkeit der Angaben führt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 52 Abs.3 S.1 StPO sind zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen vor jeder Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Erforderlich ist daher zunächst, dass überhaupt eine Zeugenvernehmung vorliegt. Der Begriff Zeugenvernehmung ist grundsätzlich weit auszulegen. Erfasst sind neben förmlichen Vernehmungen auch nicht protokollierte Anhörungen oder informatorische Befragungen. Spontanäußerungen ohne entsprechende Aufforderung stellen dagegen noch keine Zeugenvernehmung dar. E äußerte sich ohne jegliches Auskunftsverlangen der P. Mangels Zeugenvernehmung liegt bloß eine Spontanäußerung und damit kein Verstoß gegen § 52 Abs.3 S.1 StPO vor. Achtung Falle: Eine Vernehmungssituation entsteht aber dann, wenn P anknüpfend an die Spontanäußerung gezielte Nachfragen stellt.
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