Spontanäußerungen

16. April 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeibeamtin P trifft am Tatort auf die Ehefrau E des Beschuldigten B. Noch bevor P die E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren kann, macht E -ohne Zutun der P- belastende Aussagen gegen B.

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Einordnung des Falls

Spontanäußerungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E ist als Ehegattin vor der Vernehmung als Zeugin grundsätzlich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren?

Genau, so ist das!

Zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen sind vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren ( § 52 Abs.3 S.1 StPO). E hat als Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.1 Nr.2 StPO. Über dieses muss sie vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
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2. E machte belastende Aussagen gegen B, noch bevor eine Belehrung erfolgt ist. Liegt damit ein Verstoß gegen das Belehrungsgebot vor (§ 52 Abs.3 S.1 StPO), der zur Unverwertbarkeit der Angaben führt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 52 Abs.3 S.1 StPO sind zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen vor jeder Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Erforderlich ist daher zunächst, dass überhaupt eine Zeugenvernehmung vorliegt. Der Begriff Zeugenvernehmung ist grundsätzlich weit auszulegen. Erfasst sind neben förmlichen Vernehmungen auch nicht protokollierte Anhörungen oder informatorische Befragungen. Spontanäußerungen ohne entsprechende Aufforderung stellen dagegen noch keine Zeugenvernehmung dar. E äußerte sich ohne jegliches Auskunftsverlangen der P. Mangels Zeugenvernehmung liegt bloß eine Spontanäußerung und damit kein Verstoß gegen § 52 Abs.3 S.1 StPO vor. Achtung Falle: Eine Vernehmungssituation entsteht aber dann, wenn P anknüpfend an die Spontanäußerung gezielte Nachfragen stellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AND

AndiSchmandi

6.12.2024, 16:30:41

MMn ist die Formulierung, dass eine Zeugenvernehmung auch eine

informatorische Befragung

erfasst etwas missverständlich. Im Zusammenhang mit § 52 III 1 StPO erweckt es den Anschein, als dass die Zeugen zunächst belehrt werden müssten bzw. ein Verwertungsverbot bestehen würde, wenn dies nicht getan wird. Laut M-G/S Einl. Rn. 79 ist dem aber gerade nicht so. Hiernach liegen das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) als auch das Aussageverweigerungsrecht (§

55 StPO

) vor, auf das sich der Zeuge auch berufen kann. Eine

Belehrungspflicht

hierzu besteht allerdings nicht, da es sich nicht um eine Vernehmung im engeren Sinne handelt. Gleichwohl gilt im Rahmen der Hauptverhandlung allerdings §

252 StPO

.

Nocebo

Nocebo

16.12.2024, 17:18:31

Wie meinst du, dass im Rahmen der Hauptverhandlung §

252 StPo

gelten würde? Der ist auf

Spontanäußerung

en nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall könnte der Polizist auch bei späterer Zeugnisverweigerung der Ehefrau als Zeuge vernommen werden. "Auch Angaben, die ein Zeuge vor einer offiziellen Vernehmung im Ermittlungsverfahren von sich aus gemacht hatte, sind trotz späterer Zeugnisverweigerung verwertbar (BGH NJW 1956, 1886; MDR 1970, 197), wenngleich eine saubere Abgrenzung schwierig ist und der Inhalt der Aussage bei der förmlichen Vernehmung zumindest teilweise mit den Angaben übereinstimmen kann, die der Zeuge vorher „von sich aus“ gemacht hat (vgl. BayObLG, BGH MDR 1970, 198 mAnm Dallinger)." (KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 252 Rn. 20, beck-online)

AND

AndiSchmandi

19.12.2024, 11:23:03

Genau, hinsichtlich einer

Spontanäußerung

findet §

252 StPO

keine Anwendung. Aber hinsichtlich der informatorischen Befragung, obwohl es sich hierbei nicht um eine Vernehmung iSd § 52 III StPO handelt.


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