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Definition: Äquivalenzinteresse

5. Mai 2026

2 Kommentare


Definiere den Begriff „Äquivalenzinteresse“:

Unter Äquivalenzinteresse versteht man das Interesse einer Partei eines Schuldverhältnisses, für die von ihr zu erbringende Gegenleistung die als gleichwertig (äquivalent) bewertete Leistung der anderen Partei zu erhalten.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SEM

Sempex2

6.5.2024, 13:46:07

Wann wird soetwas in der Klausur meistens relevant sein. Bzw. wann sollte man die

Definition

am besten anwenden?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

7.5.2024, 11:19:53

Hallo Max, die

Definition

sollte man immer dann parat haben, wenn es problematisch ist, ob der

Schaden

das

Äquivalenzinteresse

oder das

Integritätsinteresse

berührt. Prominente Fälle, in denen die Abgrenzung interessant wird, sind die „Mangelfolgeschäden“ und die „

Weiterfresserschäden

“. Hier kann in der Rechtsgutverletzung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 823 I BGB beispielsweise schon geprüft werden, ob die Verletzung das

Integritätsinteresse

berührt. Ansonsten im Prüfungspunkt "

Schaden

". Generell gilt, dass man immer dort prüft, wo es relevant wird. Die

Definition

wendest du wie immer im Gutachtenstil nach dem Obersatz an und prüfst dann in der Subsumtion, ob der konkrete Fall von der abstrakten

Definition

umfasst ist. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team