4,8 ★ (4.719 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Äquivalenzinteresse
5. Mai 2026
2 Kommentare
Definiere den Begriff „Äquivalenzinteresse“:
Unter Äquivalenzinteresse versteht man das Interesse einer Partei eines Schuldverhältnisses, für die von ihr zu erbringende Gegenleistung die als gleichwertig (äquivalent) bewertete Leistung der anderen Partei zu erhalten.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sempex2
6.5.2024, 13:46:07
Wann wird soetwas in der Klausur meistens relevant sein. Bzw. wann sollte man die
Definitionam besten anwenden?
Maximilian Puschmann
7.5.2024, 11:19:53
Hallo Max, die
Definitionsollte man immer dann parat haben, wenn es problematisch ist, ob der
Schadendas
Äquivalenzinteresseoder das
Integritätsinteresseberührt. Prominente Fälle, in denen die Abgrenzung interessant wird, sind die „Mangelfolgeschäden“ und die „
Weiterfresserschäden“. Hier kann in der Rechtsgutverletzung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 823 I BGB beispielsweise schon geprüft werden, ob die Verletzung das
Integritätsinteresseberührt. Ansonsten im Prüfungspunkt "
Schaden". Generell gilt, dass man immer dort prüft, wo es relevant wird. Die
Definitionwendest du wie immer im Gutachtenstil nach dem Obersatz an und prüfst dann in der Subsumtion, ob der konkrete Fall von der abstrakten
Definitionumfasst ist. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team
