Parkuhren
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt ihr Auto neben eine Parkuhr. In diese wirft sie eine dünne Aluminiumscheibe. A will dadurch den in der Nähe stehenden Ordnungsamtsmitarbeiter P eine reguläre Nutzung der Parkuhr vortäuschen und eine gebührenpflichtige Verwarnung verhindern. P durchschaut den Trick sofort.
Einordnung des Falls
Parkuhren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht, indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr warf (§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. A könnte sich des Automatenmissbrauchs strafbar gemacht haben (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB), indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr steckte?
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Ja!
3. Ist eine Parkuhr ein Automat im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB?
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Genau, so ist das!
4. Ist eine Parkuhr ein Leistungsautomat?
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine Parkuhr ist ein Warenautomat.
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Nein!
6. Bleibt A straffrei?
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Genau, so ist das!
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Tobi0
30.1.2024, 18:16:58
Wenn man davon ausgeht, dass der Parkplatz privat ist und der Parkwächter angestellt ist, das Ziehen eines Parktickets überwachen, läge ein Vermögensschaden vor.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
31.1.2024, 16:47:23
Hallo Tobi0, wir haben den Sachverhalt etwas umformuliert, sodass es nun klar sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team