Parkuhren
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt ihr Auto neben eine Parkuhr. In diese wirft sie eine dünne Aluminiumscheibe. A will dadurch den in der Nähe stehenden Ordnungsamtsmitarbeiter P eine reguläre Nutzung der Parkuhr vortäuschen und eine gebührenpflichtige Verwarnung verhindern. P durchschaut den Trick sofort.
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Einordnung des Falls
Parkuhren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht, indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr warf (§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A könnte sich des Automatenmissbrauchs strafbar gemacht haben (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB), indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr steckte?
Ja!
3. Ist eine Parkuhr ein Automat im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB?
Genau, so ist das!
4. Ist eine Parkuhr ein Leistungsautomat?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine Parkuhr ist ein Warenautomat.
Nein!
6. Bleibt A straffrei?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobi0
30.1.2024, 18:16:58
Wenn man davon ausgeht, dass der Parkplatz privat ist und der Parkwächter angestellt ist, das Ziehen eines Parktickets überwachen, läge ein Vermögensschaden vor.
Nora Mommsen
31.1.2024, 16:47:23
Hallo Tobi0, wir haben den Sachverhalt etwas umformuliert, sodass es nun klar sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
me99
11.7.2024, 11:30:07
Was genau ist der Unterschied zwischen einem Parkautomat, der zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt und einem Fahrkartenautomat, der zur Nutzung der Bahn berechtigt? Letzteres wurde im vorherigen Kapitel als Warenautomat angesehen.
David S.
26.7.2024, 10:09:58
Der Fahrkartenautomat wurde als Warenautomat angesehen, da er eine Fahrkarte ausgibt. In dem Urteil, welches dem Sachverhalt zugrunde liegt, handelt es sich allerdings nicht um einen - heutzutage gängigen - Parkscheinautomaten, welcher einen Parkschein ausgibt und daher auch als Warenautomat anzusehen wäre, sondern um eine Parkuhr, welche neben dem Parkplatz steht und lediglich die verbleibende Parkzeit angibt.
jeci
27.7.2024, 12:49:51
Kann der Vermögensvorteil beim Ziehen eines Parkscheins nicht auch in der Einsparung des Ticketpreises gesehen werden? Es geht ja nicht unbedingt nur darum, einem potentiellen Bußgeld oder einer Strafe zu umgehen, sondern eben auch, für das Parken nicht bezahlen zu müssen.
Leo Lee
28.7.2024, 07:18:20
13484 Hallo jeci, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte allerdings, dass es bei diesem Fall nicht um das Ziehen eines Parktickets, sondern um eine Parkuhr – bzw. eine Aluminiumscheibe, die diese Parkuhr (das ist diese blaue Scheibe mit den Zahlen, die die Ankunftszeit mitteilen soll) vortäuschen sollte – ging :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Julian Ost
27.10.2024, 14:31:27
Wie verhält es sich vorliegend mit Parkscheinautomaten? Ich verstehe das so: Sie sind keine
Leistungsautomaten, da der Automat kein Parken ermöglicht, sondern bloß eine Befugnis ausspricht auf dem gefunden Parkplatz zu parken. Aber das Parkticket ist auch nicht mit einem Fahrschein vergleichbar, da man selbst mit Parkticket keinen Parkplatz finden könnte und somit auch kein Recht auf Leistung eingeräumt wird.