Parkuhren
1. Juli 2025
9 Kommentare
4,9 ★ (10.201 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A stellt ihr Auto neben eine Parkuhr. In diese wirft sie eine dünne Aluminiumscheibe. A will dadurch den in der Nähe stehenden Ordnungsamtsmitarbeiter P eine reguläre Nutzung der Parkuhr vortäuschen und eine gebührenpflichtige Verwarnung verhindern. P durchschaut den Trick sofort.
Diesen Fall lösen 57,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Parkuhren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht, indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr warf (§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. A könnte sich des Automatenmissbrauchs strafbar gemacht haben (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB), indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr steckte?
Ja!
3. Ist eine Parkuhr ein Automat im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB?
Genau, so ist das!
4. Ist eine Parkuhr ein Leistungsautomat?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine Parkuhr ist ein Warenautomat.
Nein!
6. Bleibt A straffrei?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobi0
30.1.2024, 18:16:58
Wenn man davon ausgeht, dass der Parkplatz privat ist und der Parkwächter angestellt ist, das Ziehen eines Parktickets überwachen, läge ein Vermögens
schadenvor.

Nora Mommsen
31.1.2024, 16:47:23
Hallo Tobi0, wir haben den Sachverhalt etwas umformuliert, sodass es nun klar sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
me99
11.7.2024, 11:30:07
Was genau ist der Unterschied zwischen einem Parkautomat, der zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt und einem Fahrkartenautomat, der zur Nutzung der Bahn berechtigt? Letzteres wurde im vorherigen Kapitel als Warenautomat angesehen.
David S.
26.7.2024, 10:09:58
Der Fahrkartenautomat wurde als Warenautomat angesehen, da er eine Fahrkarte ausgibt. In dem Urteil, welches dem Sachverhalt zugrunde liegt, handelt es sich allerdings nicht um einen - heutzutage gängigen - Parkscheinautomaten, welcher einen Parkschein ausgibt und daher auch als Warenautomat anzusehen wäre, sondern um eine Parkuhr, welche neben dem Parkplatz steht und lediglich die verbleibende Parkzeit angibt.

jeci
27.7.2024, 12:49:51
Kann der Vermögensvorteil beim Ziehen eines Parkscheins nicht auch in der Einsparung des Ticketpreises gesehen werden? Es geht ja nicht unbedingt nur darum, einem potentiellen Buß
geldoder einer Strafe zu umgehen, sondern eben auch, für das Parken nicht bezahlen zu müssen.
Leo Lee
28.7.2024, 07:18:20
13484 Hallo jeci, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte allerdings, dass es bei diesem Fall nicht um das Ziehen eines Parktickets, sondern um eine Parkuhr – bzw. eine Aluminiumscheibe, die diese Parkuhr (das ist diese blaue Scheibe mit den Zahlen, die die Ankunftszeit mitteilen soll) vortäuschen sollte – ging :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Julian Ost
27.10.2024, 14:31:27
Wie verhält es sich vorliegend mit Parkscheinautomaten? Ich verstehe das so: Sie sind keine
Leistungsautomaten, da der Automat kein Parken ermöglicht, sondern bloß eine Befugnis ausspricht auf dem gefunden Parkplatz zu parken. Aber das Parkticket ist auch nicht mit einem Fahrschein vergleichbar, da man selbst mit Parkticket keinen Parkplatz finden könnte und somit auch kein Recht auf Leistung eingeräumt wird.

Juraganter
29.12.2024, 16:45:58
Auch mit einer Fahrkarte kann es passieren, dass man keinen Platz in dem entsprechenden Verkehrsmittel bekommt und die Beförderung wegen Überfüllung verweigert wird ...

Major Tom(as)
6.6.2025, 09:56:15
Hey, ich habe eine kleine Kritik an einer der Zwischenfragen anzubringen: Wenn man gefragt wird: "Ist die Parkuhr ein Automat i.S.d. §
265a StGB" umfasst dies mE nicht die Frage, ob sie ein "Automat" an sich ist, sondern eben gerade ob sie ein Leistungs- (oder, wenn man ebendiese auch als umfasst ansieht ein Waren-) automat ist. Da dies ja gerade zu verneinen ist, muss man folgerichtig schon die Frage "ist die Parkuhr ein Automat i.S.d. §
265a StGB" verneinen, denn sie ist ein Automat, aber eben gerade nicht i.S.d. §
265a StGB. (Das ist ja so, als ob ich fragen würde: Ist das Aufheben eines
Geldscheins vom Boden eine Wegnahme i.S.d. § 242? Ja, man nimmt den Schein vom Boden weg, das ist eine Wegnahme... Wird Gewahrsam gebrochen? Nein! Damit liegt keine Wegnahme i.S.d.
§ 242 StGBvor...)