Parkuhren

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A stellt ihr Auto neben eine Parkuhr. In diese wirft sie eine dünne Aluminiumscheibe. A will dadurch den in der Nähe stehenden Ordnungsamtsmitarbeiter P eine reguläre Nutzung der Parkuhr vortäuschen und eine gebührenpflichtige Verwarnung verhindern. P durchschaut den Trick sofort.

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Einordnung des Falls

Parkuhren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht, indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr warf (§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der strafbare Versuch setzt voraus, dass der Täter einen Tatentschluss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale hat und gegebenenfalls weitere subjektive Merkmale erfüllt. Zudem muss der Täter zur Verwirklichung der Tat unmittelbar ansetzen (§ 22 StGB).A wollte den P täuschen, um einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu entgehen. Die Abwehr von Strafen und Verwarngeldern stellt allerdings keinen Vermögensvorteil im Sinne des Betrugs dar. As Tatentschluss war insofern nicht auf einen Vermögensschaden gerichtet.
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2. A könnte sich des Automatenmissbrauchs strafbar gemacht haben (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB), indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr steckte?

Ja!

Um den objektiven Tatbestand des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB zu verwirklichen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) entgeltliche Leistung eines Automaten (2) Erschleichen der Leistung.

3. Ist eine Parkuhr ein Automat im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB?

Genau, so ist das!

Automaten sind technische Geräte, deren Steuerung durch die Entrichtung eines Entgelts in Gang gesetzt wird.Die Parkuhr ist ein technisches Gerät, das durch den Einwurf von Münzen in Gang gesetzt wird.

4. Ist eine Parkuhr ein Leistungsautomat?

Nein, das trifft nicht zu!

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen. Leistungsautomaten fallen unstreitig in den Anwendungsbereich des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst.Die Parkuhr selbst erbringt keine Dienstleistung. A ist es auch ohne Bedienung der Parkuhr möglich, den Parkplatz zu benutzen. Das Ingangsetzen der Parkuhr gestattet das Parken lediglich, ermöglicht es aber nicht erst.

5. Eine Parkuhr ist ein Warenautomat.

Nein!

Warenautomaten sind solche Automaten, bei denen das Entgelt für die Übereignung von Sachen entrichtet wird.Bei einer Parkuhr wird das Entgelt entrichtet, um auf der Parkfläche parken zu dürfen. Die Übereignung des Tickets ist nicht Zweck der Bezahlung. Die Parkuhr ist somit auch kein Warenautomat.

6. Bleibt A straffrei?

Genau, so ist das!

Parkuhren werden nicht von § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst. Nach dieser Norm hat sich A also nicht strafbar gemacht. Andere Delikte sind ebenfalls nicht einschlägig.Achte wie immer genau auf die Angaben im Sachverhalt. Hier kann durch eine leichte Fallabwandlung eine Strafbarkeit nach anderen Normen bestehen. Dazu gehören etwa die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sollte die Parkuhr beschädigt werden oder Urkundendelikte (§§ 267 ff StGB), sollte das Parkticket verändert werden.Das Parken ohne Parkschein stellt zudem zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 13 iVm § 24 StVG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TOB

Tobi0

30.1.2024, 18:16:58

Wenn man davon ausgeht, dass der Parkplatz privat ist und der Parkwächter angestellt ist, das Ziehen eines Parktickets überwachen, läge ein Vermögensschaden vor.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.1.2024, 16:47:23

Hallo Tobi0, wir haben den Sachverhalt etwas umformuliert, sodass es nun klar sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ME99

me99

11.7.2024, 11:30:07

Was genau ist der Unterschied zwischen einem Parkautomat, der zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt und einem Fahrkartenautomat, der zur Nutzung der Bahn berechtigt? Letzteres wurde im vorherigen Kapitel als Warenautomat angesehen.

David S.

David S.

26.7.2024, 10:09:58

Der Fahrkartenautomat wurde als Warenautomat angesehen, da er eine Fahrkarte ausgibt. In dem Urteil, welches dem Sachverhalt zugrunde liegt, handelt es sich allerdings nicht um einen - heutzutage gängigen - Parkscheinautomaten, welcher einen Parkschein ausgibt und daher auch als Warenautomat anzusehen wäre, sondern um eine Parkuhr, welche neben dem Parkplatz steht und lediglich die verbleibende Parkzeit angibt.

jeci

jeci

27.7.2024, 12:49:51

Kann der Vermögensvorteil beim Ziehen eines Parkscheins nicht auch in der Einsparung des Ticketpreises gesehen werden? Es geht ja nicht unbedingt nur darum, einem potentiellen Bußgeld oder einer Strafe zu umgehen, sondern eben auch, für das Parken nicht bezahlen zu müssen.

LELEE

Leo Lee

28.7.2024, 07:18:20

13484 Hallo jeci, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte allerdings, dass es bei diesem Fall nicht um das Ziehen eines Parktickets, sondern um eine Parkuhr – bzw. eine Aluminiumscheibe, die diese Parkuhr (das ist diese blaue Scheibe mit den Zahlen, die die Ankunftszeit mitteilen soll) vortäuschen sollte – ging :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Julian Ost

Julian Ost

27.10.2024, 14:31:27

Wie verhält es sich vorliegend mit Parkscheinautomaten? Ich verstehe das so: Sie sind keine

Leistungsautomat

en, da der Automat kein Parken ermöglicht, sondern bloß eine Befugnis ausspricht auf dem gefunden Parkplatz zu parken. Aber das Parkticket ist auch nicht mit einem Fahrschein vergleichbar, da man selbst mit Parkticket keinen Parkplatz finden könnte und somit auch kein Recht auf Leistung eingeräumt wird.


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