+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A stellt ihr Auto neben eine Parkuhr. In diese wirft sie eine dünne Aluminiumscheibe. A will dadurch den in der Nähe stehenden Ordnungsamtsmitarbeiter P eine reguläre Nutzung der Parkuhr vortäuschen und eine gebührenpflichtige Verwarnung verhindern. P durchschaut den Trick sofort.

Einordnung des Falls

Parkuhren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht, indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr warf (§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Der strafbare Versuch setzt voraus, dass der Täter einen Tatentschluss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale hat und gegebenenfalls weitere subjektive Merkmale erfüllt. Zudem muss der Täter zur Verwirklichung der Tat unmittelbar ansetzen (§ 22 StGB).A wollte den P täuschen, um einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu entgehen. Die Abwehr von Strafen und Verwarngeldern stellt allerdings keinen Vermögensvorteil im Sinne des Betrugs dar. As Tatentschluss war insofern nicht auf einen Vermögensschaden gerichtet.

2. A könnte sich des Automatenmissbrauchs strafbar gemacht haben (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB), indem sie die Aluminiumscheibe in die Parkuhr steckte?

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Ja!

Um den objektiven Tatbestand des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB zu verwirklichen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) entgeltliche Leistung eines Automaten (2) Erschleichen der Leistung.

3. Ist eine Parkuhr ein Automat im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB?

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Genau, so ist das!

Automaten sind technische Geräte, deren Steuerung durch die Entrichtung eines Entgelts in Gang gesetzt wird.Die Parkuhr ist ein technisches Gerät, das durch den Einwurf von Münzen in Gang gesetzt wird.

4. Ist eine Parkuhr ein Leistungsautomat?

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Nein, das trifft nicht zu!

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen. Leistungsautomaten fallen unstreitig in den Anwendungsbereich des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst.Die Parkuhr selbst erbringt keine Dienstleistung. A ist es auch ohne Bedienung der Parkuhr möglich, den Parkplatz zu benutzen. Das Ingangsetzen der Parkuhr gestattet das Parken lediglich, ermöglicht es aber nicht erst.

5. Eine Parkuhr ist ein Warenautomat.

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Nein!

Warenautomaten sind solche Automaten, bei denen das Entgelt für die Übereignung von Sachen entrichtet wird.Bei einer Parkuhr wird das Entgelt entrichtet, um auf der Parkfläche parken zu dürfen. Die Übereignung des Tickets ist nicht Zweck der Bezahlung. Die Parkuhr ist somit auch kein Warenautomat.

6. Bleibt A straffrei?

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Genau, so ist das!

Parkuhren werden nicht von § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst. Nach dieser Norm hat sich A also nicht strafbar gemacht. Andere Delikte sind ebenfalls nicht einschlägig.Achte wie immer genau auf die Angaben im Sachverhalt. Hier kann durch eine leichte Fallabwandlung eine Strafbarkeit nach anderen Normen bestehen. Dazu gehören etwa die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sollte die Parkuhr beschädigt werden oder Urkundendelikte (§§ 267 ff StGB), sollte das Parkticket verändert werden.Das Parken ohne Parkschein stellt zudem zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 13 iVm § 24 StVG).

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