§ 111 S. 2 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige K hatte für ihre Ausbildung in der Stadt S mit Einverständnis ihrer Eltern ein WG-Zimmer von V gemietet. Da sie nun die Ausbildung beendet hat, möchte sie wieder zu ihren Eltern ziehen. Auf deren Anraten erklärt K dem V ihre Kündigung.

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Einordnung des Falls

§ 111 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung der K ist wirksam, da ihre Eltern damit einverstanden waren.

Ja, in der Tat!

Ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist wirksam (§ 111 S. 1 BGB). K hat die Kündigung auf Anraten ihrer Eltern erklärt und folglich mit deren Einwilligung gekündigt.
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2. Wenn V die Kündigung unverzüglich zurückweist, ist sie unwirksam, obwohl Ks Eltern damit einverstanden waren.

Ja!

Ein vom Minderjährigen mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgenommenes und damit zunächst wirksames einseitiges Rechtsgeschäft wird ex tunc (von Anfang an) unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung dem anderen Teil nicht schriftlich vorgelegt wird und dieser das Geschäft daraufhin unverzüglich zurückweist. (§ 111 S. 2 BGB). Dies dient dem Schutz des Erklärungsempfängers. Wird ihm die Einwilligungserklärung nicht schriftlich vorgelegt, so kann er nicht sicher wissen, ob die Einwilligung tatsächlich erteilt wurde beziehungsweise, ob das einseitige Rechtsgeschäft gegenüber ihm wirksam ist. Durch eine Zurückweisung kann er diesen Zweifel beseitigen.

3. Wenn die K bei ihrer Kündigung eine schriftliche Einwilligungserklärung ihrer Eltern vorlegt, kann V die Kündigung nicht zurückweisen.

Genau, so ist das!

Die Zurückweisung durch den Erklärungsgegner nach § 111 S. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn ihm die Einwilligungserklärung in schriftlicher Form vorgelegt wird.

4. Die Zurückweisung der Kündigung kann sowohl gegenüber K als auch gegenüber ihren Eltern erfolgen.

Ja, in der Tat!

Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem gesetzlichen Vertreter als auch nach § 109 Abs. 1 S. 2 BGB analog gegenüber dem Minderjährigen erklärt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987

Jurakatze1987

24.9.2021, 23:58:47

Wurde nicht gesagt, dass Kündigungen

lediglich rechtlich vorteilhaft

sind?

Katzenkönigin

Katzenkönigin

30.9.2021, 16:30:32

Hallo Jurakatze1987, da hast du dich wohl verlesen :) Eine Kündigung ist gerade NICHT

lediglich rechtlich vorteilhaft

, da der MJ in der Regel Rechte verliert. Zb bei Kündigung des Mietvertrages die Rechte aus dem Mietvertrag. Ausnahmen können dann bestehen wenn ein Vertrag den Minderjährigen rechtlich belastet und dieser nach der Kündigung besser seht. Grüße

BEN

Benjamin

9.12.2021, 20:32:14

Aber zuvor gab es eine Aufgabe wo genau das gesagt wurde…

SI

silasowicz

11.8.2023, 17:46:15

Finde den ersten Teil der Frage unpräzise gestellt... Eine Zurückweisung kann nur aus dem Grund der unterbliebenen Vorlage der schriftlichen Einwilligung erfolgen, nicht grundsätzlich...

DAVEA

Daveabovethelaw

10.10.2023, 17:19:08

Vllt sollte man das Bild ändern. Dort übergibt sie eine schriftliche Kündigung.

DAVEA

Daveabovethelaw

10.10.2023, 17:20:48

Nicht abwegig, dass darin auch die Einwilligung enthalten ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.10.2023, 18:22:06

Hallo Daveabovethelaw, hier würde ich etwas aufpassen. Dass in der schriftlichen Kündigung auch die Zustimmung der Eltern enthalten ist, ist zwar möglich. Weder das Bild noch der Sachverhalt liefern hierfür aber Anhaltspunkte. Vielmehr übergibt K hier eine schriftliche Kündigung und erklärt mündlich dazu, dass ihre Eltern einverstanden seien. Die hypothetische Möglichkeit allein solltest Du insofern weder Deiner Prüfung hier, noch im Echtbetrieb bei einer Klausur, zugrunde legen. Sonst handelst Du Dir schnell den Vorwurf der "Sachverhaltsquetsche" ein :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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