§ 111 S. 2 BGB

4. April 2025

14 Kommentare

4,8(20.859 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige K hatte für ihre Ausbildung in der Stadt S mit Einverständnis ihrer Eltern ein WG-Zimmer von V gemietet. Da sie nun die Ausbildung beendet hat, möchte sie wieder zu ihren Eltern ziehen. Auf deren Anraten erklärt K dem V ihre Kündigung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§ 111 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung der K ist wirksam, da ihre Eltern damit einverstanden waren.

Ja, in der Tat!

Ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist wirksam (§ 111 S. 1 BGB). K hat die Kündigung auf Anraten ihrer Eltern erklärt und folglich mit deren Einwilligung gekündigt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Wenn V die Kündigung unverzüglich zurückweist, ist sie unwirksam, obwohl Ks Eltern damit einverstanden waren.

Ja!

Ein vom Minderjährigen mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgenommenes und damit zunächst wirksames einseitiges Rechtsgeschäft wird ex tunc (von Anfang an) unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung dem anderen Teil nicht schriftlich vorgelegt wird und dieser das Geschäft daraufhin unverzüglich zurückweist. (§ 111 S. 2 BGB). Dies dient dem Schutz des Erklärungsempfängers. Wird ihm die Einwilligungserklärung nicht schriftlich vorgelegt, so kann er nicht sicher wissen, ob die Einwilligung tatsächlich erteilt wurde beziehungsweise, ob das einseitige Rechtsgeschäft gegenüber ihm wirksam ist. Durch eine Zurückweisung kann er diesen Zweifel beseitigen.

3. Wenn die K bei ihrer Kündigung eine schriftliche Einwilligungserklärung ihrer Eltern vorlegt, kann V die Kündigung nicht zurückweisen.

Genau, so ist das!

Die Zurückweisung durch den Erklärungsgegner nach § 111 S. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn ihm die Einwilligungserklärung in schriftlicher Form vorgelegt wird.

4. Die Zurückweisung der Kündigung kann sowohl gegenüber K als auch gegenüber ihren Eltern erfolgen.

Ja, in der Tat!

Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem gesetzlichen Vertreter als auch nach § 109 Abs. 1 S. 2 BGB analog gegenüber dem Minderjährigen erklärt werden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen