§ 111 S. 2 BGB
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige K hatte für ihre Ausbildung in der Stadt S mit Einverständnis ihrer Eltern ein WG-Zimmer von V gemietet. Da sie nun die Ausbildung beendet hat, möchte sie wieder zu ihren Eltern ziehen. Auf deren Anraten erklärt K dem V ihre Kündigung.
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Einordnung des Falls
§ 111 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung der K ist wirksam, da ihre Eltern damit einverstanden waren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn V die Kündigung unverzüglich zurückweist, ist sie unwirksam, obwohl Ks Eltern damit einverstanden waren.
Ja!
3. Wenn die K bei ihrer Kündigung eine schriftliche Einwilligungserklärung ihrer Eltern vorlegt, kann V die Kündigung nicht zurückweisen.
Genau, so ist das!
4. Die Zurückweisung der Kündigung kann sowohl gegenüber K als auch gegenüber ihren Eltern erfolgen.
Ja, in der Tat!
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