§ 111 S. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige K erklärt gegenüber ihrem Vermieter V die Kündigung ihres WG-Zimmers. Obwohl ihre Eltern V bereits vor einer Woche einen Brief geschrieben haben, worin sie sich mit der Kündigung einverstanden erklären, weist V diese zurück. V hat vergessen, in seinen Briefkasten zu sehen.
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Einordnung des Falls
§ 111 S. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K benötigte die Einwilligung ihrer Eltern, um die Wohnung kündigen zu können.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Kündigung ist unwirksam, weil V sie zurückgewiesen hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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