§ 111 S. 3 BGB

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige K erklärt gegenüber ihrem Vermieter V die Kündigung ihres WG-Zimmers. Obwohl ihre Eltern V bereits vor einer Woche einen Brief geschrieben haben, worin sie sich mit der Kündigung einverstanden erklären, weist V diese zurück. V hat vergessen, in seinen Briefkasten zu sehen.

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Einordnung des Falls

§ 111 S. 3 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K benötigte die Einwilligung ihrer Eltern, um die Wohnung kündigen zu können.

Ja!

Ein einseitiges, nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft des Minderjährigen ist nur wirksam, wenn er es mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornimmt (§ 111 S. 1 BGB). Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Da sie für K einen Mietvertrag beendigt, ist sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil sie auch Ks Rechte aus dem Vertrag beseitigt.
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2. Ks Kündigung ist unwirksam, weil V sie zurückgewiesen hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters tätigt, kann der Erklärungsempfänger zurückweisen, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt (§ 111 S. 2 BGB). Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter den Erklärungsempfänger von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 111 S. 3 BGB). Inkenntnissetzen ist eine geschäftsähnliche Handlung. Dafür genügt der Zugang der Erklärung des gesetzlichen Vertreters. Die tatsächliche Kenntnisnahme des Geschäftspartners ist nicht erforderlich. Die E haben V per Brief über ihre Einwilligung in Kenntnis gesetzt. Unerheblich ist, ob V ihn gelesen hat. Durch Einwurf in seinen Briefkasten ist er V nach dieser Zeit zumindest zugegangen.
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