§ 111 S. 3 BGB
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige K erklärt gegenüber ihrem Vermieter V die Kündigung ihres WG-Zimmers. Obwohl ihre Eltern V bereits vor einer Woche einen Brief geschrieben haben, worin sie sich mit der Kündigung einverstanden erklären, weist V diese zurück. V hat vergessen, in seinen Briefkasten zu sehen.
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Einordnung des Falls
§ 111 S. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K benötigte die Einwilligung ihrer Eltern, um die Wohnung kündigen zu können.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Kündigung ist unwirksam, weil V sie zurückgewiesen hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JohnnyLbd
22.11.2024, 08:59:36
Was wäre hier die RF ? Wenn der Vermieter den
Zugangverweigert, würde es dann fingiert oder müsste die MJ noch einen Zustellungsversuch unternehmen und erst dann wäre die Kündigung wirksam ?

schwemmely
28.11.2024, 10:53:48
Ich kann mir vorstellen, dass die Zurückweisung hier unter die fahrlässige
Zugangshindernisse fällt. Somit muss der Erklärende nochmal zustellen und dann wird die WE rückwirkend auf den 1. Zustellungsversuch wirksam.

_a-k.wgd_
11.12.2024, 15:30:03
Die RF in dem o.g. Fall wäre, dass die Kündigung wirksam zugegangen ist, da § 111 S. 3 greift. Der Vermieter hat somit kein Recht auf die Verweigerung/ Zurückweisung. Die Zustimmung der Eltern ist nach § 130 zugegangen, was für die in Kenntnis Setzung ausreicht, wodurch der § 111 S. 3 greifen kann. Die MJ muss also keinen erneuten Zustellversuch veranlassen, da die Kündigung bereits bei dem ersten Mal wirksam zugegangen ist.
cornelius.spans
2.2.2025, 20:28:22
Hi, interessante Frage. Die K geht mit dem Kündigungsschreiben zum V um dieses zu übergeben. Dieser lehnt dem Bild nach zu Urteilen aber bereits die Entgegennahme des Schreibens ab. Da die Einwilligung der Eltern der K dem V bereits zugegangen ist (weil sich das Schreiben bereits längere Zeit im Briefkasten des V befindet), ist nach § 111 S. 3 BGB die Zurückweisung der Kündigung als einseitigem
Rechtsgeschäftder K durch den V ausgeschlossen. Die Kündigung könnte also einfach wirksam sein. Das einseitige
Rechtsgeschäft(Kündigung) müsste dafür aber nach § 111 S. 2 BGB wirksam vorgenommen sein. Die Willenserklärung der K über die Kündigung müsste dem V also wirksam zugegangen sein. Das Kündigungsschreiben, welches die K dabei hatte ist bei entsprechender Anwendung des § 130 BGB aber nicht wirksam geworden, da es nie in den Machtbereich des V gelangt ist (er hat die Annahme ja verweigert), er also keine Kenntnis von dessen Inhalt nehmen konnte. Die Annahme konnte er aber wohl nur deshalb verweigern, weil die K im gesagt hat, dass es sich um Ihre Kündigung handle. Auch dies könnte die erforderliche Willenserklärung darstellen, durch die nach § 111 S. 2 BGB das
Rechtsgeschäftwirksam geworden ist, weil eine Zurückweisung nach § 111 S. 3 BGB ausgeschlossen war. Dies setzt aber voraus, dass die Erklärung der K die essentialia negotii umfasste, also zB zu welchem Zeitpunkt gekündigt werden soll und dass die K bei der Erklärung
Rechtsbindungswillen hatte. Beides wohl problematisch, da die K ja nicht mündlich kündigen wollte, sondern nur die schriftliche Kündigung übergeben wollte. Dann würde man also wieder zur unberechtigten
Zugangsverhinderung mit den entsprechenden Folgen kommen. Hoffe, das ist verständlich. Vlt. hat ja noch jemand eine Idee hierzu? MfG