Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG
Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG
5. Juli 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige K hat von V ein WG-Zimmer gemietet. K erklärt V die Kündigung, obwohl beide wissen, dass K ihre Eltern noch nicht um Erlaubnis gefragt hat. V kommt die Kündigung gelegen, weil er das Zimmer anderweitig benötigt. Er will abwarten, was Ks Eltern dazu sagen.
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Einordnung des Falls
Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um den Mietvertrag mit V wirksam zu kündigen, benötigt K die Einwilligung der Eltern.
Ja, in der Tat!
2. Die Kündigung ist nach h.M. schwebend unwirksam (§ 180 S. 2 Alt. 2 BGB analog, § 108 Abs. 1 BGB), weil V von der fehlenden Einwilligung wusste.
Ja!
3. Wenn Ks Eltern die Kündigung genehmigen, wird diese wirksam.
Genau, so ist das!
4. Einseitige Rechtsgeschäfte von Minderjährigen sind auch dann vollständig unwirksam und können nicht geheilt werden, wenn der Vertragspartner mit der Vornahme des Geschäfts ohne Einwilligung einverstanden ist (§ 111 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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