Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG
Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige K hat von V ein WG-Zimmer gemietet. K erklärt V die Kündigung, obwohl beide wissen, dass K ihre Eltern noch nicht um Erlaubnis gefragt hat. V kommt die Kündigung gelegen, weil er das Zimmer anderweitig benötigt. Er will abwarten, was Ks Eltern dazu sagen.
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Einordnung des Falls
Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um den Mietvertrag mit V wirksam zu kündigen, benötigt K die Einwilligung der Eltern.
Ja, in der Tat!
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2. Die Kündigung ist nach h.M. schwebend unwirksam (§ 180 S. 2 Alt. 2 BGB analog, § 108 Abs. 1 BGB), weil V von der fehlenden Einwilligung wusste.
Ja!
3. Wenn Ks Eltern die Kündigung genehmigen, wird diese wirksam.
Genau, so ist das!
4. Einseitige Rechtsgeschäfte von Minderjährigen sind auch dann vollständig unwirksam und können nicht geheilt werden, wenn der Vertragspartner mit der Vornahme des Geschäfts ohne Einwilligung einverstanden ist (§ 111 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
silasowicz
11.8.2023, 18:48:36
Ich verstehe nicht ganz, warum die Regelungslücke planwidrig ist, man könnte doch auch so argumentieren, dass Schwebezustände aus Gründen des Minderjährigenschutzes gerade nicht gewünscht sind und § 111 deswegen abschließend ist.
QuiGonTim
25.9.2023, 09:35:17
Bei der Vermeidung von Schwebezuständen geht es allein um die Interessen des Erklärungsempfängers. Er muss die rechtlichen Folgen einer wirksamen Willenserklärung (z.B. Beendigung des Mietverhältnisses) tragen, obwohl er keinen Einfluss auf das einseitige Rechtsgeschäft hat. Deshalb soll bei einseitigen Rechtsgeschäften möglichst schnell Klarheit herrschen. Dem Minderjährigenschutz wird hingegen mit der Anwendung von § 108 BGB genüge getan.
Jakob G.
9.8.2024, 13:45:55
Stimme @[QuiGonTim](133054) zu, wobei der Minderjährigenschutz vorliegend nach meiner Ansicht in § 111 1 BGB wurzelt. S. 2 schützt die Einwilligungsberechtigten (idR Eltern), indem auch eine vorgelegte und gefälschte Einwilligung auf einer tatsächlich gegebenen Einwilligung beruhen muss. Und der Zurückweisungsausschluss des S. 3 den*die Erklärungsempfänger*in.
TomBombadil
7.2.2024, 16:21:52
Hallo zusammen, wenn ich recht erinnere, wird in einer Frage darauf abgestellt, dass der Empfänger wisse, dass die Eltern noch nicht zugestimmt haben, weshalb die Erklärung (lediglich) schwebend unwirklich sein soll. In der Antwort wird dann aber eher darauf abgestellt, dass der Empfänger auf den Schutz vor Schwebezuständen verzichtet, also eher aktiv handelt und nicht bloß um die fehlende Zustimmung weiß. Es wäre vielleicht gut, wenn sich diese Wertung auch in der Frage wiederfinden würde.