Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG

Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG

5. Juli 2025

21 Kommentare

4,8(23.672 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige K hat von V ein WG-Zimmer gemietet. K erklärt V die Kündigung, obwohl beide wissen, dass K ihre Eltern noch nicht um Erlaubnis gefragt hat. V kommt die Kündigung gelegen, weil er das Zimmer anderweitig benötigt. Er will abwarten, was Ks Eltern dazu sagen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um den Mietvertrag mit V wirksam zu kündigen, benötigt K die Einwilligung der Eltern.

Ja, in der Tat!

Ein einseitiges, nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft des Minderjährigen ist nur wirksam, wenn er es mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornimmt (§ 111 S. 1 BGB). Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Da sie für K einen Mietvertrag beendigt, ist sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil sie auch Ks Rechte aus dem Vertrag beseitigt.
Zivilrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Zivilrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Die Kündigung ist nach h.M. schwebend unwirksam (§ 180 S. 2 Alt. 2 BGB analog, § 108 Abs. 1 BGB), weil V von der fehlenden Einwilligung wusste.

Ja!

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Erklärungsempfänger mit der Vornahme des Geschäfts ohne Einwilligung einverstanden ist. Die h.M. wendet in diesem Fall den § 180 S. 2 Alt. 2 BGB analog an, was dazu führt, dass das einseitige Rechtsgeschäft nicht endgültig, sondern gemäß § 108 BGB nur schwebend unwirksam ist. V war auch ohne Einverständnis von Ks Eltern damit einverstanden, dass K die Kündigung ihm gegenüber erklärt. Die Kündigung ist schwebend unwirksam.

3. Wenn Ks Eltern die Kündigung genehmigen, wird diese wirksam.

Genau, so ist das!

Da die Kündigung schwebend unwirksam ist, können Ks Eltern sie gemäß § 180 S. 2 Alt. 2 BGB analog i.V.m. § 108 Abs. 1 BGB genehmigen. Dadurch wird sie wirksam.

4. Einseitige Rechtsgeschäfte von Minderjährigen sind auch dann vollständig unwirksam und können nicht geheilt werden, wenn der Vertragspartner mit der Vornahme des Geschäfts ohne Einwilligung einverstanden ist (§ 111 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 111 BGB schützt den Erklärungsempfänger vor Schwebezuständen. Die Norm passt aber nicht auf den Fall, dass dieser freiwillig auf Schutz verzichtet, indem er mit der einwilligungslosen Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts einverstanden ist. Da dies auch nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist, besteht eine planwidrige Regelungslücke. Somit kommt eine Analogie in Betracht. Diese hat zwei Voraussetzungen: eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Die Interessenlage ist mit § 180 S. 2 Alt. 2 BGB< vergleichbar, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Einverständnis des Erklärungsempfängers schwebend unwirksam ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen