Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)
Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)
4. Juli 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (60.485 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R hält V eine ungeladene Pistole vors Gesicht und fordert sie auf, ihm €1.000 zu geben. Verängstigt hebt V eine entsprechende Summe am Bankautomaten ab und gibt sie R.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R könnte sich wegen Raubes strafbar gemacht haben, indem er V eine Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. Die €1.000 Bargeld sind fremde bewegliche Sachen.
Ja, in der Tat!
3. R müsste die €1.000 weggenommen haben.
Ja!
4. Sowohl nach der Rspr. als auch nach der h.L. liegt hier eine Wegnahme vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. R könnte sich wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben, indem er V eine Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255 StGB).
Ja, in der Tat!
6. In dem Vorhalten einer Pistole könnte eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegen.
Ja!
7. V ging davon aus, dass die Pistole geladen war. Tatsächlich war sie ungeladen, R hätte V damit nicht er-/ oder anschießen können. Scheidet eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben deswegen aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Sowohl h.L. als auch Rspr. verlangen im objektiven Tatbestand des §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Ist bei V ist ein Vermögensschaden eingetreten?
Ja!
10. R hat sich wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
11. R könnte auch eine schwere räuberische Erpressung begangen haben, indem er V die Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB).
Ja, in der Tat!
12. Kann eine Pistole grundsätzlich eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB sein?
Ja!
13. Eine Waffe muss objektiv geeignet sein, Lebens- oder Leibesgefahren zu begründen. Ist auch eine ungeladene Pistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
14. Die ungeladene Pistole könnte ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB sein. Ist es unstrittig, wie ein solches definiert wird?
Nein, das trifft nicht zu!
15. Der BGH stellt unter anderem darauf ab, ob es sich bei dem verwendeten Gegenstand um einen „Waffenersatz“ handelt. Ist die ungeladene Pistole danach ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB?
Nein!
16. Die ungeladene Pistole könnte aber sonst ein Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB sein.
Genau, so ist das!
17. R hat sich wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht, indem er V die Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!