Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)
Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)
4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (49.031 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R hält V eine ungeladene Pistole vors Gesicht und fordert sie auf, ihm €1.000 zu geben. Verängstigt hebt V eine entsprechende Summe am Bankautomaten ab und gibt sie R.
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Einordnung des Falls
Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R könnte sich wegen Raubes strafbar gemacht haben, indem er V eine Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die €1.000 Bargeld sind fremde bewegliche Sachen.
Ja, in der Tat!
3. R müsste die €1.000 weggenommen haben.
Ja!
4. Sowohl nach der Rspr. als auch nach der h.L. liegt hier eine Wegnahme vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. R könnte sich wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben, indem er V eine Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255 StGB).
Ja, in der Tat!
6. In dem Vorhalten einer Pistole könnte eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegen.
Ja!
7. V ging davon aus, dass die Pistole geladen war. Tatsächlich war sie ungeladen, R hätte V damit nicht er-/ oder anschießen können. Scheidet eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben deswegen aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Sowohl h.L. als auch Rspr. verlangen im objektiven Tatbestand des §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Ist bei V ist ein Vermögensschaden eingetreten?
Ja!
10. R hat sich wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
11. R könnte auch eine schwere räuberische Erpressung begangen haben, indem er V die Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB).
Ja, in der Tat!
12. Kann eine Pistole grundsätzlich eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB sein?
Ja!
13. Eine Waffe muss objektiv geeignet sein, Lebens- oder Leibesgefahren zu begründen. Ist auch eine ungeladene Pistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
14. Die ungeladene Pistole könnte ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB sein. Ist es unstrittig, wie ein solches definiert wird?
Nein, das trifft nicht zu!
15. Der BGH stellt unter anderem darauf ab, ob es sich bei dem verwendeten Gegenstand um einen „Waffenersatz“ handelt. Ist die ungeladene Pistole danach ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB?
Nein!
16. Die ungeladene Pistole könnte aber sonst ein Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB sein.
Genau, so ist das!
17. R hat sich wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht, indem er V die Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
17.9.2024, 17:53:34
Wieso wird nicht mit der besonders schweren räuberischen
Erpressungbegonnen? Vorliegend liegt ja evident ein Verwenden vor, was das bloße
Beisichführenverdrängt.
JonasRehder
18.9.2024, 10:03:44
Verwenden würde ja voraussetzen, dass zunächst ein gefährliches Werkzeug bzw. eine Waffe vorliegt. Wenn man das jedoch bereits (wie hier) verneint, gelangt man nicht mehr zum Verwenden. Man könnte aber auch, wie Du es vorschlägst, mit dem Verwenden beginnen. Dieses kann auch bei einer alleinigen
Drohungbestehen. Allerdings würde man dann in § 250 II Nr. 1 StGB auf das Problem stoßen, dass man auf die Wertungen des § 250 I Nr. 1a) zurückgreifen müsste, um den Waffenbegriff bzw. den Begriff des gefährlichen Werkzeuges systematisch einzuordnen. Die Inzidentprüfung macht den Aufbau und die Überzeugungskraft der Argumentation dabei ein wenig kaputt, weil du dann in § 250 II Nr. 1 StGB den Widerspruch auflösen müsstest, dass der Werkzeugsbegriff in den §§ 242 ff. StGB anders aufzulösen ist als in § 224 StGB. Insofern wäre zwar das
Beisichführendurch das Verwenden verdrängt, jedoch ist dem Verwenden das
Beisichführenimmanent. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen kann daher nur bei Bejahung der Vorfrage, ob ein
Beisichführenvorliegt, auch eine Strafbarkeit aus Verwendung folgen. Ansonsten würde man innerhalb der Binnensystematik des § 250 letztlich niedrigere Anforderungen an das Verwenden stellen als an das
Beisichführen, obwohl das
Beisichführeneine geringere Strafan
drohunghat. Das wäre zumindest aus meiner Sicht jedoch widersprüchlich. Daher würde ich, wie die Lösung das ja auch vorsieht, bei zumindest hinsichtlich des Werkzeugbegriffes problematischen Konstellationen auf jeden Fall zunächst das
Beisichführenproblematisieren, um sich in § 250 II Nr. 1 StGB sodann nicht zu widersprechen.
JonasRehder
18.9.2024, 10:31:36
Allerdings ist das wohl tatsächlich primär die Literaturansicht, die ich hier dargestellt habe. Insofern hast du Recht, dass der BGH eigentlich das Verwenden dann wieder nach § 224 StGB bestimmt, insofern würde ich mich dann wohl hinsichtlich der Auflösung dahingehend deiner Ausgangsfrage anschließen, wieso nicht der BGH das angeprüft hat. Möglicherweise, weil die Gefährlichkeit im konkreten Verwendungszusammenhang nicht bestand (der BGH lässt ja auch manches unbeantwortet). In der Klausur würde ich sodann aber empfehlen, das Ganze nach der Literatur zu lösen, um innerhalb des Tatbestandes Widersprüche zu vermeiden.
jonas0108
18.9.2024, 20:15:40

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
21.9.2024, 09:20:30
Für die Konkurrenz zwischen Raub und räuberischer
Erpressungkommt es darauf an welcher Ansicht du folgst: Nach der Rspr. ist der Raub lex specialis zur räuberischen
Erpressungund verdrängt diese auf Konkurrenzebene (Arg.: Jede Wegnahme beinhaltet auch eine Duldung der Wegnahme). Nach der h. Lit. stehen Raub und räuberische
Erpressungin einem Exklusivitätsverhältnis, sodass der Täter durch dieselbe Handlung nicht beide Tatbestände erfüllen kann. Eine Abgrenzung auf Konkurrenzebene ist nach h. Lit. somit nicht erforderlich und auch gar nicht möglich (Arg.: Die räuberische
Erpressungsei ein Selbstschädigungsdelikt, während der Raub ein Fremdschädigungsdelikt ist).

Nocebo
17.12.2024, 14:58:56
Das ist jetzt sehr kleinlich, aber ich finde das Ergebnis überraschend. Denn im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB wird das gefährliche Werkzeug rein objektiv definiert. Eine Pistole stellt tatsächlich ein gefährliches Schlagwerkzeug dar. Wer mal eine Pistole in der Hand hatte weiß auch, dass die außerdem eine super Form zum Schlagen hat, insbesondere wenn man sie am Lauf hält (quasi umgekehrt wie eine Keule), auch hat sie viele sehr feste Metallteile und selbst die Kunststoffteile sind sehr hart. Als Indiz: So ein normaler Hammer, mit dem man schon ordentlich zuschlagen kann, wiegt bspw. 260 Gramm (davon 200 Gram Kopfgewicht). Eine typische Pistole, bspw. eine P8, wiegt 750 Gramm. Also 3x so schwer wie ein Hammer. Ich will nur sagen, damit kann man richtig ordentlich zuschlagen. Bei einem Hammer würden alle sagen "ist natürlich ein gefährliches Werkzeug". Ich würde das deshalb auch bei einer Pistole annehmen. Hammer: https://www.amazon.de/Meister-Schlosserhammer-Kopfgewicht-Stahlgusskopf-Ingenieurhammer/dp/B01MQNGXUY?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&=undefined&th=1 Pistole: https://www.bundeswehr.de/de/ausruestung-technik-bundeswehr/ausruestung-bewaffnung/pistole-p8
Bastian P.
28.3.2025, 03:33:59
Hallo Nocebo, ich hatte den gleichen Gedanken. Nur nach dem Wortlaut der Norm, würde man hier durchaus auf das Ergebnis kommen, dass die Pistole ein gefährliches Werkzeug ist. Es ist jedoch nicht unbekannt, dass die Norm "missglückt" formuliert ist. Daher gab es auch in der Vergangenheit diese Auslegungsprobleme, welche jedoch mit dem 6. StrRG von 1998 klargestellt wurden. In dem Bericht vom Rechtsausschuss (BT-Drs. 13/9064, S. 18) steht: "Nach dem nunmehr vorgeschlagenen Regelungskonzept zum schweren Raub erhält § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b [...] die Funktion eines Auffangtatbestandes. Erfaßt werden sollen zum einen die sogenannten Scheinwaffen (z. B. eine Spielzeugpistole) ...". Du hast an sich Recht mit deiner Einordnung, der Gesetzgeber sieht dies jedoch völlig anders. Ich hoffe, ich konnte helfen.

Juliaaaaaaaaaaaa
12.1.2025, 14:06:03
Des Öfteren lese ich inzwischen, dass eine
Vermögensverfügungnur angenommen wird, wenn das Opfer eine Wahlmöglichkeit hat, wäre das dann hier nicht abzulehnen, weil A sich um ihr Leben fürchtet und so keine andere Wahl sieht?

Linne_Karlotta_
21.3.2025, 17:54:15
Hallo @[Juliaaaaaaaaaaaa](261022), danke für Deine Anmerkung. Grundsätzlich hast Du Recht. Denn nach der h.L. ist die räuberische
Erpressungein Selbstschädigungsdelikt. Es kommt dabei auf die Willensrichtung des Opfers an. Glaubt das Opfer, es habe gar keine andere Wahl, als das Vermögen „herauszugeben“, liegt demnach keine Verfügung vor – das Opfer schädigt sich nicht selbst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Täter das in der Jackentasche befindliche Handy des Opfers verlangt und droht, das Opfer sonst zu erschießen. Hier hat das Opfer keine Möglichkeit, sein Vermögen zu beschützen: entweder es gibt das Handy heraus, oder es wird erschossen, worauf der Täter sich das Handy aus der Jacke nehmen kann. Im vorliegenden Fall ist es aber ein bisschen anders: V muss zunächst den PIN am Automaten eingeben, um das
Geldabzuheben. Nur sie kennt die Geheimzahl, ihre Mitwirkung ist zwingend erforderlich. Denn sollte R sie erschießen, käme er nicht an das
Geld. V hat also eine „Wahlmöglichkeit“, um ihr Vermögen zu schützen. Wie realistisch diese Wahlmöglichkeit in der Praxis ist, ist dann natürlich eine andere Frage. Die h.L. lässt zumindest diese theoretische „Freiwilligkeit“ für eine
Vermögensverfügunggenügen. Viele Grüße, Linne – für das Jurafuchs-Team