Strafrecht

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Entscheidungen von 2023

Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)

Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)

11. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R hält V eine ungeladene Pistole vors Gesicht und fordert sie auf, ihm €1.000 zu geben. Verängstigt hebt V eine entsprechende Summe am Bankautomaten ab und gibt sie R.

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Einordnung des Falls

Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB? (BGH, Beschl. v. 13.12.2023, Az. 3 StR 304/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R könnte sich wegen Raubes strafbar gemacht haben, indem er V eine Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§ 249 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1 StGB sind: (1) Fremde bewegliche Sache (2) Wegnahme (3) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (4) Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme Zudem müsste R vorsätzlich, mit Zueignungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. Die €1.000 Bargeld sind fremde bewegliche Sachen.

Ja, in der Tat!

Eine bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand, der von einem Ort zum nächsten fortbewegt werden kann. Eine Sache ist dann fremd, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.Geldscheine sind bewegliche körperliche Gegenstände. Die Scheine standen im Alleineigentum der V und waren damit für R fremd.

3. R müsste die €1.000 weggenommen haben.

Ja!

Die Wegnahme, also der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, ist Tatbestandsmerkmal des Raubs. Es ist jedoch strittig, wie sich der Raub zur räuberischen Erpressung verhält und welche Folgen dies für das Merkmal der Wegnahme hat.Der Rspr. zufolge sei der Raub ein lex specialis zur räuberischen Erpressung. Deswegen erfolge eine Abgrenzung allein nach dem äußeren Erscheinungsbild: nimmt der Täter die Sache, läge ein Raub vor, gibt das Opfer die Sache, eine räuberische Erpressung. Nach der h. Lit. stünden die Delikte als in einem Exklusivitätsverhältnis. Die Abgrenzung geschehe nach der inneren Willensrichtung des Opfers: wirke es mit, läge eine (selbstschädigende) Verfügung vor, handele das Opfer unfreiwillig, eine Wegnahme.

4. Sowohl nach der Rspr. als auch nach der h. Lit. liegt hier eine Wegnahme vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach beiden Ansichten handelt es sich nicht um eine Wegnahme: V übergibt R die €1.000. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt ein Geben und kein Nehmen vor. Nach der Rspr. scheidet der Raub damit aus. Auch muss V zunächst ihre PIN am Automaten eingeben und das Geld abheben, bevor sie es R gibt. Täte sie das nicht, käme R nicht an die €1.000. V hat damit eine „Wahlmöglichkeit” und entscheidet sich für die Mitwirkung. Nach der inneren Willensrichtung der Geschädigten handelt es sich damit nach Meinung der h. Lit. um eine Weggabe, weswegen kein Raub vorläge.Dieser Abgrenzungsstreit ist ein absolutes Standardproblem in Klausuren. Dein Wissen dazu kannst Du hier wiederholen.

5. R könnte sich wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben, indem er V eine Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzung für eine räuberische Erpressung sind: (1) Nötigungshandlung: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (2) Handeln, Dulden oder Unterlassen (3) Vermögensschaden R müsste zudem vorsätzlich, mit Bereicherungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

6. In dem Vorhalten einer Pistole könnte eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegen.

Ja!

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Der Täter droht mit einer gegenwärtigen Gefahr, wenn die Gefahr unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewehrt werden kann. In dem Vorhalten der Pistole vor Vs Gesicht könnte die konkludente Drohung liegen, dass R auf V schießen werde, sollte diese seiner Aufforderung nicht nachkommen.

7. V ging davon aus, dass die Pistole geladen war. Tatsächlich war sie ungeladen, R hätte V damit nicht er-/ oder anschießen können. Scheidet eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben deswegen aus?

Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist nicht nötig, dass der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat. Die Drohung muss für das Opfer lediglich den Anschein der Ernstlichkeit erwecken, so dass es die Verwirklichung des Übels zumindest für möglich hält.R hielt V die Pistole vors Gesicht. V war verängstigt, weil sie davon ausging, dass die Pistole geladen war. Die Drohung erweckte den Anschein der Ernstlichkeit und V hielt es zumindest für möglich, dass R auf sie schießen könnte.

8. Sowohl h. Lit. als auch Rspr. verlangen im objektiven Tatbestand des §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach Ansicht der h. Lit. ist der Raub ein Fremdschädigungs-, die räuberische Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt. Darum brauche es für letztere eine Vermögensverfügung. Nach der Rspr., die den Raub lediglich als lex specialis zur räuberischen Erpressung sieht, ist keine Vermögensverfügung erforderlich.Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.V hat R die €1.000 in bar übergeben. Dieses Handeln hat sich unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt. Eine Vermögensverfügung, die nur von der h. Lit. gefordert wird, ist gegeben. Ein Streitentscheid kann somit dahin stehen.

9. Ist bei V ist ein Vermögensschaden eingetreten?

Ja!

Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn auf Seiten des Geschädigten ein negatives Saldo nach dem Handeln, Dulden oder Unterlassen entstanden ist.V hat R €1.000 in bar gegeben. Sie hat damit den Besitz an den Geldscheinen verloren. Bei V ist ein Vermögensschaden eingetreten.

10. R hat sich wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

R hat den objektiven Tatbestand des §§ 253, 255 StGB erfüllt, wobei er vorsätzlich handelte. Ihm kam es dabei darauf an, die €1.000 für sich zu erhalten. Er handelte mit Bereicherungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft.

11. R könnte auch eine schwere räuberische Erpressung begangen haben, indem er V die Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen dafür sind: (1) Verwirklichung des Grunddelikts (§§ 253, 255 StGB) (2) Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs R müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

12. Kann eine Pistole grundsätzlich eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB sein?

Ja!

Ja, eine Pistole kann grundsätzlich eine Waffe sein. Es bietet sich an, dass Du zunächst immer (zumindest gedanklich) prüfst, ob eine Waffe als „spezielles“ gefährliches Werkzeug vorliegt. Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Alt. 1 StGB ist jedes technische Instrument, das dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen und das dabei erhebliche Verletzungen zufügen kann. Aus dem Gesetzeswortlaut „oder anderes gefährliches Werkzeug” ergibt sich zudem, dass die Waffe objektiv gefährlich und geeignet sein muss, für das Opfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen.Eine Pistole ist grundsätzlich ein technisches Instrument, dass als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dient. Der Schuss aus einer Pistole kann auch erhebliche Verletzungen zufügen und ist objektiv gefährlich.

13. Eine Waffe muss objektiv geeignet sein, Lebens- oder Leibesgefahren zu begründen. Ist auch eine ungeladene Pistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Pistole ist dazu bestimmt, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Allerdings geht von einer ungeladenen Pistole keine Gefährlichkeit wie von einer geladenen Pistole aus. Ohne Munition ist sie nicht geeignet, Lebens- oder Leibesgefahren zu begründen und damit objektiv ungefährlich (RdNr. 16). Anderes gilt nur, wenn der Täter Munition griffbereit hat (RdNr. 16). Sonst ist eine ungeladene Pistole keine Waffe im Sinne der Norm. Das LG hatte sich zum Ladezustand nicht geäußert. Der BGH verwies darauf, dass nicht ohne weiteres angenommen werden könne, die Pistole sei geladen gewesen. Zudem beanstandete der BGH, dass das LG nicht festgestellt hatte, ob es sich möglicherweise um eine Schreckschusspistole handelte. Diese unterfällt nur dem Waffenbegriff, wenn der Explosionsdruck nach vorne hin austritt (RdNr. 15).Schreckschusspistolen sind beliebt in Klausuren. Taucht eine im Sachverhalt auf, solltest Du kurz diskutieren, ob sie unter den Waffenbegriff fällt.

14. Die ungeladene Pistole könnte ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB sein. Ist es unstrittig, wie ein solches definiert wird?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB ist es nicht nötig, dass das Werkzeug konkret verwendet wird. Die aus § 224 StGB bekannte Definition ist deshalb nicht anwendbar. Die Definition im Rahmen des § 250 StGB ist strittig. Eine Ansicht verlangt, dass es sich um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muss, bei denen der Täter subjektiv einen Verwendungsvorsatz hat. Eine andere Ansicht verlangt, dass es objektiv gefährliche Gegenstände mit einer Waffenersatzfunktion sein müssen. Der BGH betont, dass er nicht der subjektiven Sicht folge, es aber insgesamt keine generelle Definition gäbe und auf den Einzelfall abzustellen sei.Der BGH selbst bezeichnet die Fassung des § 250 StGB bzgl. des gefährlichen Werkzeugs als „missglückt”. Eine ausführliche und gut lesbare Auseinandersetzung mit dem Problem findest du in BGH NJW 2008, 2861.

15. Der BGH stellt unter anderem darauf ab, ob es sich bei dem verwendeten Gegenstand um einen „Waffenersatz“ handelt. Ist die ungeladene Pistole danach ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB?

Nein!

Ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB ist zumindest jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen und eine „Waffenersatzfunktion” erfüllt.Die Pistole war nicht geladen. Sie war deswegen nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, die mit den Verletzungen vergleichbar wären, die durch eine Waffe herbeigeführt werden können. Zudem verwies der BGH darauf, dass es auch keine Anhaltspunkte dafür gab, dass R die Pistole als Schlagwerkzeug benutzen wollte, sodass auch unter Berücksichtigung subjektiver Aspekte nicht von der Gefährlichkeit ausgegangen werden könne (RdNr. 16).Gerade weil es praktisch unmöglich ist, dass gefährliche Werkzeug bei § 250 StGB trennscharf zu definieren, ist bei Grenzfällen eine gute Argumentation in der Klausur gefragt.

16. Die ungeladene Pistole könnte aber sonst ein Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB sein.

Genau, so ist das!

Unter „sonst ein Werkzeug oder Mittel” fallen alle Gegenstände, die der Täter mit der Absicht bei sich führt sie erforderlichenfalls zur Überwindung von Widerstand einzusetzen. Dies können grds. beliebige Gegenstände sein. Bei sich führen bedeutet dabei, dass der Täter das Werkzeug zwischen Versuchsbeginn und Beendigung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat.R hatte eine ungeladene Pistole dabei, die er V zur Tatausführung vors Gesicht hielt, damit sie ihm das Geld gab. Er handelte damit in der Absicht, die Pistole einzusetzen, um V’s etwaigen Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Die ungeladene Pistole fällt damit unter § 250 Abs. 1 Nt. 1b StGB. Im Originalurteil weist der BGH darauf hin, dass die Feststellungen des LG nur eine Verurteilung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB tragen könnten und verweist die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des LG zurück.

17. R hat sich wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht, indem er V die Pistole vors Gesicht hielt und sie aufforderte, ihm €1.000 zu geben (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB).

Ja, in der Tat!

R hat bei einer räuberischen Erpressung ein Werkzeug bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Er hat dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Im Originalfall hat der BGH noch weitere Verurteilungen des R aufgrund anderer Taten überprüft. Wir haben die Lösung hier aus didaktischen Gründen auf die klausurrelevanten Themen beschränkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

17.9.2024, 17:53:34

Wieso wird nicht mit der besonders schweren räuberischen Erpressung begonnen? Vorliegend liegt ja evident ein Verwenden vor, was das bloße Beisichführen verdrängt.

JO

JonasRehder

18.9.2024, 10:03:44

Verwenden würde ja voraussetzen, dass zunächst ein gefährliches Werkzeug bzw. eine Waffe vorliegt. Wenn man das jedoch bereits (wie hier) verneint, gelangt man nicht mehr zum Verwenden. Man könnte aber auch, wie Du es vorschlägst, mit dem Verwenden beginnen. Dieses kann auch bei einer alleinigen

Drohung

bestehen. Allerdings würde man dann in § 250 II Nr. 1 StGB auf das Problem stoßen, dass man auf die Wertungen des § 250 I Nr. 1a) zurückgreifen müsste, um den Waffenbegriff bzw. den Begriff des gefährlichen Werkzeuges systematisch einzuordnen. Die Inzidentprüfung macht den Aufbau und die Überzeugungskraft der Argumentation dabei ein wenig kaputt, weil du dann in § 250 II Nr. 1 StGB den Widerspruch auflösen müsstest, dass der Werkzeugsbegriff in den §§ 242 ff. StGB anders aufzulösen ist als in §

224 StGB

. Insofern wäre zwar das Beisichführen durch das Verwenden verdrängt, jedoch ist dem Verwenden das Beisichführen immanent. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen kann daher nur bei Bejahung der Vorfrage, ob ein Beisichführen vorliegt, auch eine Strafbarkeit aus Verwendung folgen. Ansonsten würde man innerhalb der Binnensystematik des § 250 letztlich niedrigere Anforderungen an das Verwenden stellen als an das Beisichführen, obwohl das Beisichführen eine geringere Strafan

drohung

hat. Das wäre zumindest aus meiner Sicht jedoch widersprüchlich. Daher würde ich, wie die Lösung das ja auch vorsieht, bei zumindest hinsichtlich des Werkzeugbegriffes problematischen Konstellationen auf jeden Fall zunächst das Beisichführen problematisieren, um sich in § 250 II Nr. 1 StGB sodann nicht zu widersprechen.

JO

JonasRehder

18.9.2024, 10:31:36

Allerdings ist das wohl tatsächlich primär die Literaturansicht, die ich hier dargestellt habe. Insofern hast du Recht, dass der BGH eigentlich das Verwenden dann wieder nach §

224 StGB

bestimmt, insofern würde ich mich dann wohl hinsichtlich der Auflösung dahingehend deiner Ausgangsfrage anschließen, wieso nicht der BGH das angeprüft hat. Möglicherweise, weil die Gefährlichkeit im konkreten Verwendungszusammenhang nicht bestand (der BGH lässt ja auch manches unbeantwortet). In der Klausur würde ich sodann aber empfehlen, das Ganze nach der Literatur zu lösen, um innerhalb des Tatbestandes Widersprüche zu vermeiden.

jonas0108

jonas0108

18.9.2024, 20:15:40

Wie verhalten sich Raub und die schwere räuberische Erpressung auf Komkurrenzebene zueinander?

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

21.9.2024, 09:20:30

Für die Konkurrenz zwischen Raub und räuberischer Erpressung kommt es darauf an welcher Ansicht du folgst: Nach der Rspr. ist der Raub lex specialis zur räuberischen Erpressung und verdrängt diese auf Konkurrenzebene (Arg.: Jede Wegnahme beinhaltet auch eine

Duldung

der Wegnahme). Nach der h. Lit. stehen Raub und räuberische Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis, sodass der Täter durch dieselbe Handlung nicht beide Tatbestände erfüllen kann. Eine Abgrenzung auf Konkurrenzebene ist nach h. Lit. somit nicht erforderlich und auch gar nicht möglich (Arg.: Die räuberische Erpressung sei ein Selbstschädigungsdelikt, während der Raub ein Fremdschädigungsdelikt ist).


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