Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begründung des Rechtsverhältnisses
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begründung des Rechtsverhältnisses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auch B ist Altenpfleger und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). B hält das Gesetz für verfassungswidrig und meint deswegen, er sei kein Mitglied der Kammer.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begründung des Rechtsverhältnisses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B möchte klagen. Als statthafte Klageart kommt die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) in Betracht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Betracht kommt eine negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Dafür müsste es sich bei der Beziehung zwischen B und der Pflegekammer um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln.
Ja!
3. Rechtsverhältnisse können nur unmittelbar durch Normen begründet werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Zwischen B und der Pflegekammer ist ein Rechtsverhältnis durch einen Verwaltungsakt begründet worden.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Bei der Frage, ob B Mitglied in der Pflegekammer ist, handelt es sich um die Frage nach dem (Nicht)Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Statthaft ist die Feststellungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp
3.3.2023, 09:57:39
Handelt es sich bei dem Beg
ehren von B nicht um eine verdeckte Normenkontrolle, da er grundsätzlich von der Nichtigkeit des Gesetzes ausgeht? Wie ist das Verhältnis von der
Feststellungsklagezur konkreten bzw. abstrakten Normenkontrolle in solchen konstellationen?
Nora Mommsen
3.3.2023, 11:44:05
Hallo Philipp, danke für deine Frage. Die abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in dem nur die Bundesregierung, eine der Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt sind. Dies scheidet als
statthafte Klageartdaher schon aus. Die
konkrete Normenkontrolleist ebenfalls ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das auf Vorlage eines anderen Gerichts erfolgt. Hat ein Gericht erhebliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeiteiner Norm und ist diese Norm im konkreten Fall entscheidungsrelevant kann dieses Gericht dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zu Entscheidung vorlegen. In einigen Ländern gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle durch ein OVG von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Vorliegend handelt es sich aber um ein formelles Gesetz, sodass dieses Verfahren ebenfalls ausscheidet. Übrig bleibt also nur die
Feststellungsklageauf Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses. Dies entspricht ausweislich des Sachverhalts dem Beg
ehren des B. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Fabian
23.1.2024, 20:31:54
Müsste das VG in diesem Fall die Frage nach der
Verfassungsmäßigkeitdes Gesetzes gemäß Art 100 dem BverfG vorlegen?
Major Tom(as)
15.11.2024, 07:14:47
Das kommt bei der abstrakten Normenkontrolle nicht darauf an, ob der Kläger die Norm für nichtig hält, sondern das VG selbst müsste dies tun. Falls es sich also der Ansicht des B anschließt, dann ja (die Norm ist schließlich entscheidungserheblich), ansonsten nicht :)