Öffentliches Recht > Verwaltungsprozess-Recht
Zeitpunkt: „Baldige“ Feststellung
Beamte Beate (B) will im Rentenalter gut versorgt sein. In ihrem konkreten Fall ist es rechtlich zweifelhaft, ob sie einen Anspruch auf die staatlichen Zusatzversorgungsbezüge haben wird. B will das gerichtlich klären lassen.
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Berechtigtes Interesse: Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
Bei einer Demonstration setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D wird davon getroffen und schwer verletzt. D will zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass das Verhalten der Polizei rechtswidrig war.
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Berechtigtes Interesse: Rehablitationsinteresse
Bei einer Presseerklärung der Polizei wettert Polizeipräsidentin P gegen die „störende Arbeit“ der Presse. Dabei stellt P Journalist J in besonders schlechtem Licht dar. J will feststellen lassen, dass die Aussagen der P unzulässig waren.
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Berechtigtes Interesse: Unklare bzw. umstrittene Rechtslage
Bauherr B und die Gemeinde G streiten sich über ein von B geplantes Bauvorhaben. Während B der Meinung ist, dass das Vorhaben genehmigungsfrei ist, ist G der Ansicht, dass es genehmigungsbedürftig ist. B will das vor dem Verwaltungsgericht klären lassen.
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Überblick: Weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen
Bauherr B und die Baubehörde der Gemeinde G streiten sich über das von B geplante Bauvorhaben. Während B der Meinung ist, dass das Vorhaben genehmigungsfrei ist, ist G der Ansicht, dass es genehmigungsbedürftig ist. B fragt sich, was er beachten muss, damit eine Feststellungsklage zulässig ist.
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„Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“
Sachbearbeiterin B arbeitet in einer Behörde. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit sei einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen, wodurch sie einen Anspruch auf höhere Besoldung habe. B will dies vor dem Verwaltungsgericht feststellen lassen.
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Analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO?
A ist Altenpfleger und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, er sei kein Mitglied der Pflegekammer. Er will dies bestätigt bekommen, um keine Beiträge mehr zahlen zu müssen.
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Einführungsfall: Klagebefugnis i.R.v. § 43 VwGO
A ist Altenpfleger und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, zwischen ihm und der Pflegekammer Niedersachsen besteht kein solches Rechtsverhältnis.
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Subsidiarität ggü. Anfechtungsklage: Ausnahme: Feststellungsklage rechtsschutzintensiver
Jurastudentin Lawra (L) bekommt einen Bescheid, der sie dazu auffordert, die fälligen Semestergebühren zu bezahlen. L ist der Meinung, kein Mitglied der verfassten Studierendenschaft zu sein und deswegen keine Gebühren zahlen zu müssen. Sie will dies gerichtlich feststellen lassen.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses bei Rechtsmacht des Staates (Fall 3)
Reichsbürgerin R ist der Meinung, keine Steuern zahlen zu müssen. Sie begehrt daher ein Feststellungsurteil, gerichtet darauf, dass der Staat (S) nicht die Rechtsmacht besitzt, Steuergelder von ihr zu fordern.
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Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
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Ausnahmen von Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO)
A besitzt illegal Waffen. Polizeibehörde P fordert A auf, diese bei der Behörde abzugeben. Nachdem der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, brennt As Haus ab. Die Waffen werden vollständig vernichtet. A will gerichtlich gegen den Verwaltungsakt vorgehen.

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Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
Pony-Peter (P) hat eine Baugenehmigung für die Erweiterung seines Pferdehofs erhalten. Nachbarin N ist der Meinung, dass die Baugenehmigung nichtig ist. Sie kündigt einen Rechtsstreit an für den Fall, dass P mit dem Bau beginnt. P ist verunsichert und will den Streit vor Beginn des Baus klären.
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Subsidiarität ggü Verpflichtungsklage
Jurastundentin Lawra (L) beantragt Zahlungen nach dem BAföG. Die BAföG-Behörde B lehnt den Antrag ab, weil Ls Eltern ein zu hohes Einkommen haben. L ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf das Geld und will diesen Anspruch gerichtlich feststellen lassen.
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Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung?
M produziert Öko-Lacke. Behörde B ist der Meinung, die Produkte von M würden unter ein Bundesgesetz fallen, welches eine Abgabe für die Produktion umweltschädlicher Stoffe vorsieht. M meint, ihre Lacke fallen nicht unter das Gesetz und will nicht, dass B Geld von ihr verlangen kann.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Vorbeugende Feststellungsklage bei zukünftigen Rechtsverhältnissen
Beamte Beate (B) will im Rentenalter gut versorgt sein. In ihrem konkreten Fall ist es rechtlich zweifelhaft, ob sie einen Anspruch auf die staatlichen Zusatzversorgungsbezüge haben wird. B will das gerichtlich klären lassen.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei vergangenen Rechtsverhältnissen
Gemeinde G hat sich verpflichtet, Ls Reetdachhaus zu restaurieren. Als G dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erhebt L die Leistungsklage. Bevor das Gericht entscheidet, brennt Ls Haus vollständig ab. L will nun feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Restauration hatte.
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Statthaftigkeit der Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
Bundesgesundheitsminister S erlässt eine Rechtsverordnung des Bundes, die bestimmte Meldeauflagen für Hersteller medizinischer Schutzausrüstung aufstellt. Der davon betroffene Hersteller H ist verärgert und will Klage gegen die Rechtsverordnung erheben.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Prinzipale Feststellungsklage?
Eine Rechtsverordnung von Hamburg sieht vor, dass nur noch gegen COVID Geimpfte öffentliche Schwimmbäder nutzen dürfen. Die ungeimpfte U ist empört und hält die Rechtsverordnung für rechtswidrig. Sie begehrt gerichtliche Feststellung, dass die Verordnung rechtswidrig ist.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses
A ist Altenpfleger und deswegen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, zwischen ihm und der Pflegekammer Niedersachsen besteht kein Rechtsverhältnis.