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Einführungsfall: Klagebefugnis i.R.v. § 43 VwGO
A ist Altenpfleger und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, zwischen ihm und der Pflegekammer Niedersachsen besteht kein solches Rechtsverhältnis.
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Ausnahmen von Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO)
A besitzt illegal Waffen. Polizeibehörde P fordert A auf, diese bei der Behörde abzugeben. Nachdem der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, brennt As Haus ab. Die Waffen werden vollständig vernichtet. A will gerichtlich gegen den Verwaltungsakt vorgehen.
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Subsidiarität bei vorbeugender Feststellungsklage?
Weil A sich mit der Baubehörde B gestritten hat, droht B an, die weitere Durchführung von As Hausbau förmlich zu verbieten. A befürchtet einen finanziellen Schaden und will feststellen lassen, dass B zu dem Verbot nicht befugt ist.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei vergangenen Rechtsverhältnissen
Gemeinde G hat sich verpflichtet, Ls Reetdachhaus zu restaurieren. Als G dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erhebt L die Leistungsklage. Bevor das Gericht entscheidet, brennt Ls Haus vollständig ab. L will nun feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Restauration hatte.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Prinzipale Feststellungsklage?
Eine Rechtsverordnung von Hamburg sieht vor, dass nur noch gegen COVID Geimpfte öffentliche Schwimmbäder nutzen dürfen. Die ungeimpfte U ist empört und hält die Rechtsverordnung für rechtswidrig. Sie begehrt gerichtliche Feststellung, dass die Verordnung rechtswidrig ist.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Die Nichtigkeit eines VA als Gegenstand der Feststellungsklage
Die Baubehörde B erlässt gegenüber Frau Frühling (F) eine Rückbauverfügung für ihr Ferienhaus. Sachbearbeiterin S vergisst, die B als ausstellende Behörde auf dem Bescheid anzugeben. Als B die Vollstreckung des Rückbaus androht, meint F, dass die Rückbauverfügung nichtig ist.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses
A ist Altenpfleger und deswegen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, zwischen ihm und der Pflegekammer Niedersachsen besteht kein Rechtsverhältnis.