Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Sache

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Sache

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G plant, eines der vielen Grundstücke der S für ein städtisches Sommerfest zu nutzen. S will gerichtlich feststellen lassen, dass G generell nicht befugt ist, Grundstücke der S zu benutzen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn S ein Handeln oder Unterlassen der Gemeinde begehrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO) oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden soll (Nichtigkeitsfeststellungklage, § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Begehrt der Kläger dagegen ein Handeln oder Unterlassen der Verwaltung, kommt die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage in Betracht.
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2. Rechtsverhältnisse können auch in Bezug auf Sachen bestehen.

Ja, in der Tat!

Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt. Dass die Definition von einem Rechtsverhältnis einer Person zu einer Sache spricht, ist allerdings etwas ungenau. Rechtsbeziehungen können sich nur zwischen Rechtssubjekten, also Personen, entwickeln. Gemeint sind daher Rechtsbeziehungen zwischen einer Person und einer anderen Person in Bezug auf eine Sache.

3. Die Frage, ob G die Grundstücke der S benutzen darf, ist darauf gerichtet, ob zwischen G und S eine Rechtsbeziehung in Bezug auf das Grundstück besteht.

Ja!

Rechtsbeziehungen können zwischen Personen in Bezug auf eine Sache bestehen. Rechtsbeziehungen zeichnen sich vor allem durch bestehende Rechte und Pflichten aus. Bei der Frage, ob G die Grundstücke der S benutzen darf, geht es darum, ob G ein (Benutzungs-)Recht gegenüber S in Bezug auf die Grundstücke hat. Bestünde ein solches Recht, läge zwischen G und S ein Rechtsverhältnis vor.

4. S will gerichtlich feststellen lassen, dass die G kein Recht auf Benutzung der Grundstücke hat. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO).

Genau, so ist das!

Der Kläger kann mit der Feststellungsklage zum einen feststellen lassen, dass ein Rechtsverhältnis besteht (= positive Feststellungsklage). Zum anderen kann er auch begehren, dass das Gericht feststellt, dass ein behauptetes Rechtsverhältnis nicht besteht (= negative Feststellungsklage). S will feststellen lassen, dass G nicht berechtigt ist, ihre Grundstücke zu benutzen - dass also kein Rechtsverhältnis zwischen G und S in Bezug auf ihre Grundstücke besteht. Es macht einen guten Eindruck, wenn Du klarstellt, ob eine positive oder negative Feststellungsklage vorliegt. Oft hängt es aber nur von der Betrachtungsweise ab, ob es um das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses geht. Deshalb brauchst Du auf die Unterscheidung nicht viel Zeit zu verwenden.Denkbar wäre auch eine vorbeugende Unterlassungsklage bzgl. der Benutzung des Grundstücks. Das wäre aber weniger rechtsschutzintensiv, weil damit nur die konkret geplante Benutzung eines Grundstücks untersagt werden könnte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

2.9.2023, 17:25:14

Wie ist denn im Rahmen der Definition des Rechtsverhältnisses, der Begriff der Sache zu definieren?

Benny0707

Benny0707

17.1.2024, 11:09:50

hallo liebes JF-Team, wie grenzt man die

vorbeugende Unterlassungsklage

denn generell von der allg. FK ab? Falls es hierzu eine Aufgabe gibt, könnt ihr mich sehr gerne auch einfach auf diese verweisen :). LG Benny


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