Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Sache
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Sache
4. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (13.242 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G plant, eines der vielen Grundstücke der S für ein städtisches Sommerfest zu nutzen. S will gerichtlich feststellen lassen, dass G generell nicht befugt ist, Grundstücke der S zu benutzen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn S ein Handeln oder Unterlassen der Gemeinde begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Rechtsverhältnisse können auch in Bezug auf Sachen bestehen.
Ja, in der Tat!
3. Die Frage, ob G die Grundstücke der S benutzen darf, ist darauf gerichtet, ob zwischen G und S eine Rechtsbeziehung in Bezug auf das Grundstück besteht.
Ja!
4. S will gerichtlich feststellen lassen, dass die G kein Recht auf Benutzung der Grundstücke hat. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
2.9.2023, 17:25:14
Wie ist denn im Rahmen der Definition des Rechtsverhältnisses, der Begriff der Sache zu definieren?
ehemalige:r Nutzer:in
17.1.2024, 11:09:50
hallo liebes JF-Team, wie grenzt man die
vorbeugende Unterlassungsklagedenn generell von der allg. FK ab? Falls es hierzu eine Aufgabe gibt, könnt ihr mich sehr gerne auch einfach auf diese verweisen :). LG Benny