Gefahr (Fall: Elemente der Gefahrenqualifikationen)

5. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Polizeistudentin P fragt sich nun, was die verschiedenen Gefahrbegriffe eigentlich unterscheidet.

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Einordnung des Falls

Gefahr (Fall: Elemente der Gefahrenqualifikationen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, ist auf Grundlage konkreter Tatsachen eine Prognose über den zukünftigen Kausalverlauf anzustellen.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich meint das Vorliegen einer konkreten Gefahr eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Gefahrbegriffe nicht. Auch die Qualifikationen des Gefahrbegriffs sind eine Prognoseentscheidung.
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2. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr bedarf einer gewissen zeitlichen Nähe zum Eintritt eines Schadens.

Ja, in der Tat!

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr setzt voraus, dass eine gewisse zeitliche Nähe zum Eintritt eine Schadens besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass irgendwann ein Schaden an einem polizeilichen Schutzgut eintreten wird. In Bayern ist die konkrete Gefahr in Art. 11 Abs. 1 S. 2 PAG legal definiert. Einige andere Gefahrenbegriffe modifizieren die Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts (z.B. die gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 3 Nr. 3 lit. b) SOG LSA, § 2 Nr. 2 NPOG, § 54 Nr. 3 lit. b) OBG Thür).

3. Ausreichend für das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist, dass es zumindest möglich erscheint, dass ein Schaden eintreten wird.

Nein!

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens, ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr zu bejahen. Die Verwaltung erhält also nicht etwa bereits dann die Ermächtigung zum Grundrechtseingriff, wenn ein Schaden an einem polizeilichen Schutzgut nur möglich oder sogar fernliegend ist. Einige Gefahrbegriffe modifizieren die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die gegenwärtige Gefahr verlangt neben einer modifizierten zeitlichen Nähe auch eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

4. Eine Gefahrenlage muss sich immer auf ein polizeiliches Schutzgut beziehen.

Genau, so ist das!

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Bezugspunkt der konkreten Gefahr ist somit immer ein polizeiliches Schutzgut. Im Normalfall sind dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Einige Gefahrenbegriffe modifizieren die Anforderungen an das polizeiliche Schutzgut (z.B. verlangt die erhebliche Gefahr i.S.d. § 3 Nr. 3 lit. c) SOG LSA, § 2 Nr. 3 NPOG, § 54 Nr. 3 lit. c) OBG Thür einen Schaden an einem bedeutenden Rechtsgut).
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