Nur der Täter handelt habgierig

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T bringt seine Mutter M um, da er frühzeitig erben möchte. Sein Cousin C leistet ihm dabei Hilfe, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben. C weiß aber, dass T aus Gewinnstreben handelt.

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Einordnung des Falls

Nur der Täter handelt habgierig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die M aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.

Ja, in der Tat!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. T hat die M getötet, um frühzeitig zu erben. Er erfüllt das Mordmerkmal der Habgier und ist aus § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB zu bestrafen.
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2. Nach der Literaturmeinung hat sich C wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Hilfeleistung) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und der Hilfeleistung) voraus sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Hilfeleistenden. Nach der Literatur ist das Vorliegen eines täterbezogenen Merkmals beim Haupttäter unbeachtlich für die Strafbarkeit des Teilnehmers. Denn nach § 28 Abs. 2 StGB muss das Mordmerkmal als besonderes persönliches Merkmal bei dem Beteiligten selbst vorliegen. Im Mord des T an M ist die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat zu sehen. C hat Hilfe geleistet. C hatte auch doppelten Teilnehmervorsatz. Die Habgier bei T ist unbeachtlich für die Strafbarkeit des C, C handelt nicht aus Habgier. Auch die Kenntnis des C, dass T aus Habgier handelt, ist unerheblich.Es bietet sich in der Klausur an, die Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB im Anschluss an den subjektiven Tatbestand zu prüfen.

3. Auch nach der Rechtsprechung hat sich C wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Gegensatz zur Literatur wendet die Rechtsprechung § 28 Abs. 1 StGB an, da sie täterbezogene Mordmerkmale als strafbegründend (und nicht strafschärfend) einordnet. C kennt die Habgier des T, weswegen nach der Rechtsprechung Beihilfe zum Mord vorliegt (§§ 211, 27 StGB). Allerdings wird die Strafe des C aus §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 , 27 StGB jedoch doppelt gemildert. Zum einen nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB und zum anderen nach § 28 Abs. 1 StGB. Hier zeigt sich ein weiteres Defizit der Meinung der Rechtsprechung: Durch die Strafmilderung wird der Anstifter zum Mord letztlich geringer bestraft als der Anstifter zum Totschlag. Die Rechtsprechung löst diesen Widerspruch mit einer Strafuntergrenze des § 212 StGB, welche nicht unterschritten werden darf.
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