Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Nur der Täter handelt habgierig
Nur der Täter handelt habgierig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bringt seine Mutter M um, da er frühzeitig erben möchte. Sein Cousin C leistet ihm dabei Hilfe, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben. C weiß aber, dass T aus Gewinnstreben handelt.
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Einordnung des Falls
Nur der Täter handelt habgierig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die M aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der Literaturmeinung hat sich C wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
3. Auch nach der Rechtsprechung hat sich C wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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