§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm besorgt. Er wusste zwar, dass mit der Pistole die O erschossen werden sollte. Dass T die O im Schlaf erschießen wollte, war B nicht bekannt.
Einordnung des Falls
§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) getötet.
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Ja, in der Tat!
2. Indem B dem T die Pistole besorgte, hat er sich wegen Beihilfe zum Mord (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Nein!
3. B kann das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) über § 28 StGB zugerechnet werden.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Diaa
27.8.2023, 08:21:58
FYI der letzte Satz im Sachverhalt muss anders formuliert werden. Da fehlt wahrscheinlich ein "dass" am Anfang des Satzes.
Leo Lee
9.9.2023, 11:58:54
Hallo Diaa, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Sachverhalt nun entsprechend angepasst :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo