Materiell-rechtliche Einwendungen / Unvermögensfall

31. Mai 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Eigentümer wertvoller Noten, die bei S liegen. G verklagt S auf Herausgabe. Für den Fall, dass S die Noten nicht innerhalb von 4 Wochen herausgibt, beantragt er, S auf Zahlung von Schadensersatz (€20.000) zu verurteilen. Das Gericht verurteilt S antragsgemäß. S gibt die Noten nicht heraus, zahlt aber nach 5 Wochen €20.000. G beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung.

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Einordnung des Falls

Materiell-rechtliche Einwendungen / Unvermögensfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verurteilung des S zur Herausgabe unter Fristsetzung und zur Zahlung von Schadensersatz bei fruchtlosem Fristablauf war zulässig.

Ja!

Der Eigentümer einer Sache kann unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht (§ 985 BGB) nicht erfüllt. Der Eigentümer kann verlangen, dass das Gericht in dem Urteil eine Frist zur Herausgabe setzt und den Besitzer gleichzeitig für den Fall, dass er der Pflicht nicht nachkommt, vorsichtshalber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (§§ 255 Abs. 1, 259, 260 ZPO). Denn andernfalls müsste der Eigentümer, um den Schadensersatz zu erhalten, nach Fristablauf nochmals klagen. G ist Eigentümer der Noten, welche im Besitz des S sind. Die antragsgemäße Verurteilung des S war rechtlich zulässig.
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2. Wenn S gegen die Herausgabevollstreckung des G vorgehen will, ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) der zulässige Rechtsbehelf.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Der materiell-rechtliche Einwand, den S vorbringen kann, ist das Erlöschen des Herausgabeanspruchs durch Ablauf der Frist von 4 Wochen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft. G hat den Gerichtsvollzieher bereits mit der Vollstreckung beauftragt, sodass die Vollstreckung „droht“ und S ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Ob S der materiell-rechtliche Einwand tatsächlich zusteht, prüfst Du in der Begründetheit.

3. Damit die Vollstreckungsabwehrklage Aussicht auf Erfolg hat, muss sie auch begründet sein.

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. Hier ist zu prüfen, ob der Herausgabeanspruch des G gegen S durch Ablauf der 4-Wochen-Frist erloschen ist. Während Du im Rahmen der Zulässigkeit nur prüfst, ob die behauptete Einwendung materiell-rechtlicher Natur ist und sich gegen den Anspruch selbst richtet, ist in der Begründetheit eine Prüfung der Einwendung nach materiellem Recht durchzuführen.

4. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet. S kann Herausgabe der Noten verweigern.

Ja!

Der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Die Leistung besteht in der Herausgabe der Noten. G hat beantragt, den S auf Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, wenn die 4-Wochen-Frist zur Herausgabe fruchtlos abläuft (aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB)). Diese Bedingung ist mit Ablauf der 4 Wochen eingetreten. Der Anspruch auf die Primärleistung (Herausgabe) ist mit Fristablauf erloschen (§ 281 Abs. 4 BGB). G kann nicht mehr Herausgabe der Noten verlangen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

24.9.2020, 11:13:12

Hätte G auch

Schadenersatz neben der Leistung

verlangen können? Bestände der Herausgabeanspruch dann nach Ablauf der Frist noch?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.9.2020, 17:59:45

Hallo Fahrradfischlein, danke für deine Frage. Ausgangspunkt aller Ansprüche ist in diesem Fall der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Bezüglich

Schadensersatz neben der Leistung

käme hier ein Verzugsschaden nach §§ 990 Abs.2, 280 Abs. 1, 2,

286 BGB

in Betracht. Da könnte G dann möglicherweise Ersatz für die Kosten der Miete neuer Noten ersetzt verlangen. In diesem Fall würde der Anspruch auf Herausgabe weiter bestehen, da sowohl § 281 Abs. 4 als auch

§ 275 BGB

nicht für diesen Anspruch gelten. Bitte beachte auch unbedingt die Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987ff. BGB die hier in Betracht kämen. Allerdings findet sich dort keine Regelung für Schadensersatz wegen Weigerung der Herausgabe. Deswegen geht die h.M. in dem Fall über §§ 985, 280 Abs. 1, 3,

281 BGB

.

SDEE

SDee

29.2.2024, 12:46:35

Aus dem Sachverhalt wurde m. E. nicht deutlich, dass der

Schadensersatz statt der Leistung

gefordert und tituliert wurde. Dies könnte man ggf. präzisieren?

EVA

evanici

9.9.2023, 14:46:27

Also ich verstehe nicht ganz, wie die

Begründetheit

sprüfung dann ausgestaltet wäre, wäre der folgende Ansatz "falsch" (stark abgekürzter Versuch): Die Klage ist begründet, wenn dem S die materiell-rechtliche Einwendung (wahrscheinlich weit zu verstehen?) gegen den G zusteht. Fraglich wäre zunächst, ob der titulierte Anspruch überhaupt noch besteht. Hier könnte ein Herausgabeanspruch des G gegen S mangels anderer Angaben aus § 985 BGB im Raum stehen, dessen Voraussetzungen auch vorliegen. Der Anspruch war also ursprünglich entstanden. Durch den Eintritt der auflösenden Bedingung Verurteilung zu

Schadensersatz statt der Leistung

"Herausgabe" nach Fristablauf § 158 II i.V.m. § 281 IV als rechtshindernde Einwendung besteht der Anspruch nicht mehr. Diese Einwendung des S ist auch nicht präkludiert nach § 767 II, III ZPO, mithin ist die Vollstreckung einzustellen gem. § 775 I Nr. 1 ZPO. Könnte man den Fristablauf i.V.m. § 281 IV mithin als auflösende Bedingung und somit Einwendung verstehen und wäre der geleistete Schadensersatz für die

Begründetheit

sprüfung dann eigentlich nicht gänzlich irrelevant? Also selbst wenn S nicht gezahlt hätte, bestünde der Herausgabeanspruch doch eigentlich gar nicht...

FUCH

Fuchsfrauchen

13.2.2024, 22:40:53

Verstehe ich das richtig, dass G nach den 4 Wochen auch nur noch den

SE statt der Leistung

verlangen kann - auch wenn er die 20T € noch nicht erhalten hat?

TI

Timurso

14.2.2024, 12:06:12

Würde ich so verstehen, ja. § 281 IV BGB setzt nicht die

Erfüllung

des Schadensersatzanspruches voraus, sondern das Verlangen. Das ist hier, unter der aufschiebenden Befristung der 4 Wochen, erfolgt.

ALE

Aleks_is_Y

23.5.2024, 18:54:16

Und wie verhält es sich dann mit den Eigentumsverhältnissen? Ist das Eigentum bei Zahlung des SE auf den Besitzer übergegangen, und falls ja nach welcher Norm?

FW

FW

14.10.2024, 12:19:37

@[Aleks_is_Y](225618) Ich hätte eine

Dereliktion

(§ 959) darin gesehen, dass G den Schadensersatzanspruch geltend macht und dadurch

konkludent

das Eigentum an den Noten nach außen erkennbar aufgibt. Da der S noch Besitzer ist und die Münzen nun

herrenlos

, würde ich einen zeitgleichen,

konkludent

en Eigentumserwerb des S in Form der Aneignung nach § 958 bejahen.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

22.1.2025, 10:53:58

Fallen dann vorliegend Eigentum und Besitz dauerhaft auseinander? Oder ergibt sich aus der Wirkung des § 281 IV BGB ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums gem. § 929 S. 2 BGB? Falls kein Anspruch auf Übertragung des Eigentums besteht, stellt § 281 IV BGB dann ein Recht zum Besitz i.S.v. § 985 BGB dar?

SI

SimonH

4.3.2025, 18:18:35

Hi, meines Wissens nach ist der Eigentümer hier dann analog § 255 BGB zur

Übereignung

nach § 929 S.2 BGB verpflichtet.

M0MA

M0ma

8.3.2025, 11:14:35

@[G0d0fMischief](217996) Ich pflichte @[SimonH](230651) bei: weil das Dauerhafte Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum das konsequente aber sicherlich nicht gewünschte Ergebnis in diesem Fall ist, wird § 255 BGB analog angewandt mit der Folge, dass der bisherige Eigentümer Zug-um-Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes an den bisherigen Besitzer übereignen muss. Für den Klausur-Fall kann man sich Anfangs übrigens noch die Frage stellen, ob der § 281 IV BGB überhaupt auf § 985 BGB anwendbar ist (Stichwort:

Sperrwirkung des EBV

?). Die Urteilsbesprechung aus der JA 2018, 386 kann ich dazu empfehlen :)


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