Präklusion / Gestaltungsrechte 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verkauft S einen Silberring. Dabei spiegelt G dem S wahrheitswidrig vor, der Ring sei aus Platin. Er zahlt nicht und reist in die Karibik. G verklagt ihn erfolgreich auf Zahlung. Als S nach Rechtskraft des Urteils zurückkommt, bemerkt er die Täuschung und erklärt sofort die Anfechtung. G will vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Präklusion / Gestaltungsrechte 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und die Einwendung nicht präkludiert ist.
Ja, in der Tat!
3. S ist mit der Einwendung der Anfechtung präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO).
Ja!
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