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Schwindler S gibt gegenüber der Bank B glaubhaft vor, er verfüge über mehrere Eigentumswohnungen. Daraufhin zahlt B dem S einen hohen Kredit aus. Tatsächlich ist S pleite und vermögenslos.

Einordnung des Falls

Gefährdungsschaden - Fehlende Bonität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat die B getäuscht.

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Ja, in der Tat!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel einen Irrtum zu erregen. S hat die B erfolgreich über das Eigentum an mehreren Eigentumswohnungen und damit über seine Vermögenslage getäuscht.

2. B hat daraufhin eine Vermögensverfügung getätigt.

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Ja!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Durch die Auszahlung des Kredits an S hat die B eine Vermögensverfügung getätigt.

3. Ein Vermögensschaden kann erst vorliegen, wenn S die Kreditraten nicht mehr bezahlt und B den S vergeblich versucht in Anspruch zu nehmen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug bereits vorliegen, wenn sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche auf der Seite des Betrugopfers ein wirtschaftliches Minus ergibt (= Gefährdungsschaden). Wegen der fehlende Bonität und Sicherheiten besteht die große Gefahr, dass die B ihre Forderung gegen S nicht geltend machen kann. Bereits mit der verbindlichen Kreditzusage, liegt ein Vermögensschaden vor.

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