Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Individueller Schadenseinschlag I – Melkmaschinenfall
Individueller Schadenseinschlag I – Melkmaschinenfall
19. Februar 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (8.919 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Vertreter V verkauft Bauer B eine Melkmaschine zum Kaufpreis von €350.000, was deren objektivem Wert entspricht. B hat 50 Kühe und V hatte ihm vertraglich zugesichert, dass die Maschine für 50 Kühe geeignet wäre. Die Maschine ist jedoch nur für 10 Kühe ausgelegt.
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Einordnung des Falls
Individueller Schadenseinschlag I – Melkmaschinenfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B wurde von V getäuscht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Genau, so ist das!
3. Da der objektive Wert der Melkmaschine dem von B gezahlten Kaufpreis entspricht, liegt kein Vermögensschaden vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
19.4.2023, 23:20:45
Ich finde die Antwort etwas komisch, er muss ja keine 40 Kühe verkaufen um die Maschine nutzen zu können, er kann halt nur von 10 Kühen die Milch holen. Und noch zum Verständnis, der Schaden wird darauf gestützt, dass das Opfer nicht das bekommt was es will. Weil der objektive Wert stimmt ja

Cosmonaut
11.2.2024, 21:36:25
@[Blotgrim](167544) Hi, Der Schaden beruht hier insbesondere darauf, dass die
vertraglich vorausgesetzte Verwendungdurch den Bauern, mittels der erlangten Leistung - entgegen der ausdrücklichen
Beschaffenheitsvereinbarungim Kaufvertrag - hinter der tatsächlichen Verwendung zurückbleibt. Das ist auch plausibel, wenn man sich vorstellt, dass der arme Bauer nun 5x so viel Zeit brauchen wird, alle seine Kühe zu melken, als er sich das eigentlich ausgemalt hat. Jetzt muss er entweder mehr Personal einstellen oder Maschinen kaufen, um zum gewollten Ergebnis zu kommen. Gruß C
JohnnyLbd
27.6.2024, 11:21:34
Hey, wie unterscheidet sich der Fall zu dem Zeitungsabo fall, wo das Opfer das Magazin auch mag, aber zum größten teil das abo abschließt um den Regenwald zu retten ? Wäre damit die
Beschaffenheitsvereinbarungnicht auch auf den Regenwald bezogen gewesen - so wie hier nach der Argumentation auch auf die 40 mehr Kühe ?
Vincent
5.2.2025, 13:00:19
Nein. Die Vereinbarung, dass ein Teil der Einnahmen dem Schutz des Regenwaldes zugute kommt entspricht nicht der Brauchbarkeit der Melkmaschinen. Das passende Pendant im Zeitungsfall ist dazu die Brauchbarkeit der Zeitung. Er bekommt die Zeitungen und kann diese lesen. Sie entsprechen also der vertragsgemäßen Brauchbarkeit.
gova
8.4.2024, 13:12:10
Wäre es möglich zur Beantwortung dieser Frage die ihm Rahmen des
Spendenbetrugs vorkommende
Zweckverfehlungslehreheranzuziehen? Danach wird von einem Vermögensschaden ausgegangen, wenn der mit der Aufwendung verfolgte Zweck (in dem Fall Leistung des Kaufprodukts) verfehlt wird.

robse27
7.7.2024, 16:29:29
Hey, ich denke das ist gar nicht nötig, da die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag (und ganz besonders die hier vorliegende Fallgruppe) wohl ganz allgemein anerkannt und ghM ist (vgl. Rengier BT I § 13 Rn. 202). Insofern dürfte ein Aufwerfen dieser Fallgruppe und ein Druntersubsumieren ausreichen, zumindest würde ich es so machen. LG :)