Individueller Schadenseinschlag I – Melkmaschinenfall


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Klassisches Klausurproblem

Vertreter V verkauft Bauer B eine Melkmaschine zum Kaufpreis von €350.000, was deren objektivem Wert entspricht. B hat 50 Kühe und V hatte ihm vertraglich zugesichert, dass die Maschine für 50 Kühe geeignet wäre. Die Maschine ist jedoch nur für 10 Kühe ausgelegt.

Einordnung des Falls

Individueller Schadenseinschlag I – Melkmaschinenfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B wurde von V getäuscht.

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Ja!

V sicherte B vertraglich zu, dass die Melkmaschine für 50 Kühe geeignet sei. Tatsächlich ist sie nur für 10 Kühe ausgelegt.

2. B hat eine Vermögensverfügung getätigt.

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Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Durch Zahlung des Kaufpreises, hat B unmittelbar sein Vermögen um €350.000 gemindert.

3. Da der objektive Wert der Melkmaschine dem von B gezahlten Kaufpreis entspricht, liegt kein Vermögensschaden vor.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Ein Schaden kann aber auch dann angenommen werden, wenn die Leistung nicht (in vollem Umfang) dem vertraglich vorausgesetzten Zweck entspricht oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann. Kann die Sache nicht vertragsgemäß verwendet werden liegt der Schaden in der Unbrauchbarkeit. B kann die Maschine nur für einen kleinen Teil seiner Kühe verwenden. Es kann ihm zudem nicht zugemutet werden, dass er 40 Kühe verkauft, damit er die Maschine gebrauchen kann.

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