Individueller Schadenseinschlag II – Getäuschte zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Vertreterin V verkauft Bauer B eine Melkmaschine zum „einmaligen Sonderpreis“ von €350.000, was dem objektivem Wert entspricht. B nimmt wegen des vermeintlichen Sonderangebots ein ungünstiges Darlehen auf. Hätte B gewusst, das dies dem Listenpreis entspricht, hätte er das Darlehen nicht aufgenommen.

Einordnung des Falls

Individueller Schadenseinschlag II – Getäuschte zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da der objektive Wert der Melkmaschine dem von B gezahlten Kaufpreis entspricht, liegt kein Vermögensschaden vor.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Ein Vermögensschaden entfällt grundsätzlich, wenn die Sache objektiv ihren Preis wert ist und auch zum vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden kann. Allerdings kann ein Vermögensschaden auch darin liegen, dass der Erwerber zu vermögensschädigenden Maßnahmen- wie der Aufnahme eines ungünstigen Darlehens - genötigt wird. B hat nur wegen des „einmaligen Sonderangebots“ das ungünstige Darlehen aufgenommen, sodass er zu einer vermögensschädigenden Maßnahme genötigt wurde.

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