Der Goldschatz von Dinklage
2. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gartenbauer G findet bei Arbeiten auf einem Friedhof eine vergrabene Box voller Münzen (Prägejahr 2020). Weitere Boxen findet er in Bodenaushub, den Gs Arbeitgeber bereits auf sein Betriebsgelände verbracht hat. G übergibt alle Gegenstände der Fundbehörde. Der Eigentümer meldet sich nicht.
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Einordnung des Falls
Der Goldschatz von Dinklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G kann von der Fundbehörde Herausgabe der Goldmünzen verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Finder erwirbt das Eigentum an einer Sache, wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes kein Berechtigter meldet oder dem Finder bekannt wird.
Ja, in der Tat!
3. G ist Finder der Goldmünzen auf dem Friedhof gemäß § 965 Abs. 1 BGB.
Nein!
4. G ist Finder der Goldmünzen, die in Bodenaushub vom Friedhof schon auf das Betriebsgelände seines Arbeitgebers verbracht worden waren und die er dort auffand.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. G ist aber gemäß § 958 Abs. 1 BGB Eigentümer geworden, indem er die herrenlosen Münzen in Eigenbesitz genommen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
6. G hat zumindest hälftiges Eigentum an den Münzen erworben, da es sich um einen Schatzfund gemäß § 984 BGB handelt.
Nein!
7. Die besonderen Umstände des Auffindens gebieten eine analoge Anwendung des Eigentumserwerbs des Finders nach § 973 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Auch die analoge Anwendung der Vorschriften über den Schatzfund (§ 984 BGB) ist abzulehnen.
Ja, in der Tat!
9. Der zwischen G und der Fundbehörde konkludent vereinbarte Zweck, die Münzen dem Eigentümer herauszugeben, ist gescheitert. G kann deshalb Herausgabe verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).
Nein!
10. G kann zwar keine Herausgabe der Münzen verlangen. Gemäß § 971 Abs. 1 BGB steht ihm aber ein Finderlohn zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Die Fundbehörde darf die Münzen verwerten, wenn sie den Fund öffentlich bekanntmacht, dem Berechtigten eine Frist zur Anmeldung seiner Rechte setzt und diese Frist fruchtlos verstreicht.
Ja, in der Tat!
12. Lässt die Fundbehörde die Münzen gemäß §§ 983, 979, 980 BGB versteigern, kann G gemäß § 978 Abs. 3 BGB einen Teil des Erlöses als Finderlohn verlangen.
Nein!
13. Allerdings kann G analog § 978 Abs. 3 BGB nach der Versteigerung der Münzen durch die Fundbehörde einen Teil des Erlöses als Finderlohn verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
14. G hat keine Ansprüche. Versteigert die Behörde die Münzen, darf ihr Rechtsträger den Erlös vollständig behalten, wenn sich der Berechtigte nach drei Jahren nicht gemeldet hat.
Ja, in der Tat!
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