Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Inhaltliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Strafantrags und Nachholung
Inhaltliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Strafantrags und Nachholung
31. Mai 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (7.551 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G wird von A auf einer Online-Plattform beleidigt. G trat hier nur unter einem Pseudonym auf. Er ruft bei der Polizei an und äußert den Wunsch, dass A bestraft werden solle. Da er viel Wert auf Anonymität legt, ruft er von einer Telefonzelle aus an und nennt seinen Namen nicht.
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Einordnung des Falls
Inhaltliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Strafantrags und Nachholung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ohne Strafantrag des G stünde der Verfolgung der Beleidigung (§ 185 S. 1 StGB) ein Verfahrenshindernis entgegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Strafantrag bedarf der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO).
Nein!
3. Der Verfolgungswille geht aus Gs Anruf hinreichend hervor.
Genau, so ist das!
4. Weiterhin müsste Gs Identität sichergestellt sein. Hat G durch seinen anonymen Anruf wirksam Strafantrag gestellt?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann der Strafantrag auch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, wenn die Frist des § 77b Abs. 1 StGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Colin
8.11.2024, 23:02:43
Es ist 194 StPO und nicht 194 StGB verlinkt. Auch beim Anfang der Erklärung der letzten Frage scheint was schief gelaufen zu sein hinsichtlich der Formatierung!
Leo Lee
10.11.2024, 05:16:28
Hallo Colin, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Michael Underwood
19.2.2025, 21:24:15
Hallo, ich glaube in der Aufgabe ist noch ein kleiner Fehler. Oder ist es tatsächlich falsch, dass der Strafantrag formfrei ist? Das Gegenteil steht jedenfalls in dem Schema von der Voraufgabe und eigentlich wurde doch auch bezüglich der Form gesetzlich extra gelockert oder?
Aleks_is_Y
12.3.2025, 16:00:15
Ich glaube auch, dass in der Aufgabe ein Fehler ist; beim Anzuführenden Strafverfolgungsverlangen und Identität handelt es sich ja nicht um Form, sondern eher um Inhalt, oder?

Maurice497
27.5.2025, 10:31:23
Hey Michael Underwood, hey Aleks_is_Y, danke für Eure Anmerkungen! :) Wir haben uns das Ganze angeschaut und die Aufgabe nochmal umformuliert, da in der Tat sehr fraglich ist, ob man noch von einem Formerfordernis sprechen kann. Zwar wurde mit der Gesetzesänderung die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des Schriftformerfordernisses in § 158 Abs. 2 a.F. umgesetzt und erweitert. Nachdem nun die Schriftform ausdrücklich nicht mehr verlangt wird und die vom BGH formulierten Anforderungen für sich stehen, handelt es sich aber, wie ihr richtig sagt, um inhaltliche Anforderungen an den Strafantrag, nicht mehr um ein Formerfordernis im eigentlichen Sinne. Viele Grüße – Maurice, für das Jurafuchs-Team :)