Inhaltliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Strafantrags und Nachholung

4. März 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G wird von A auf einer Online-Plattform beleidigt. G trat hier nur unter einem Pseudonym auf. Er ruft bei der Polizei an und äußert den Wunsch, dass A bestraft werden solle. Da er viel Wert auf Anonymität legt, ruft er von einer Telefonzelle aus an und nennt seinen Namen nicht.

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Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten

A wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da sie unberechtigt Geld vom Konto ihrer später verstorbenen Lebenspartnerin E abgehoben hatte, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte. Nach Es Tod hatte ihre Mutter M inhaltlich wirksam und fristgerecht Strafantrag gestellt. Andere Angehörige hatte E nicht.

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