Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).

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Einordnung des Falls

Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Strafantrag ist immer nur wirksam, wenn er durch den Verletzten gestellt wird (§ 77 Abs. 1 StGB)

Nein, das ist nicht der Fall!

Soweit das Gesetz es bestimmt, können anstelle oder neben einem Verletzten (§ 77 Abs. 1 StGB) auch andere Personen oder Institutionen zum Strafantrag berechtigt sein (vgl. § 194 Abs. 2, 3, § 230 Abs. 2, § 301 Abs. 2, § 355 Abs. 3 StGB).
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2. Konnte B als Betreuerin einen wirksamen Strafantrag stellen?

Nein, das trifft nicht zu!

Ist die Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person der Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen (§ 77 Abs. 3 StGB). As Mutter ist als Kontoinhaberin Verletzte. B kann als Betreuerin jedoch nur innerhalb ihres Aufgabenkreises Strafantrag stellen. Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, welche vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen sind (§ 1815 Abs. 1 BGB). Der Strafantrag nach § 247 StGB berührt zwarVermögensinteressen, betrifft aber zentral den Aspekt des Wohles der Familie und ist damit Angelegenheiten der Personenfürsorge, die B gerade nicht übertragen war.

3. Das Revisionsgericht hebt das Urteil gegen A auf und stellt das Verfahren ein, wenn die Strafantragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB abgelaufen ist (§ 354 Abs. 1 StPO).

Ja!

B war nicht berechtigt, den Strafantrag zu stellen, da dieser nicht in ihren Aufgabenkreis als Betreuerin fiel. Damit ist ihr Strafantrag unwirksam. Auch der Computerbetrug im Familienkreis ist nur auf Antrag verfolgbar und stellt ein absolutes Antragsdelikt dar ( §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 247 StGB). Wenn die Antragsfrist abgelaufen ist, ist das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung nicht mehr behebbar. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Terminologie bei den Antragsdelikten ist nicht einheitlich. Während der BGH (RdNr. 29) und die Praxis lediglich eine binäre Unterteilung in absolute und relative Antragsdelikte vornehmen, wird in der Literatur zum Teil zwischen absoluten, bedingten und relativen Antragsdelikten differenziert. Mehr dazu findest Du: hier.
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