Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).
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Einordnung des Falls
Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Strafantrag ist immer nur wirksam, wenn er durch den Verletzten gestellt wird (§ 77 Abs. 1 StGB)
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Konnte B als Betreuerin einen wirksamen Strafantrag stellen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Revisionsgericht hebt das Urteil gegen A auf und stellt das Verfahren ein, wenn die Strafantragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB abgelaufen ist (§ 354 Abs. 1 StPO).
Ja!
Fundstellen
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