Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da sie unberechtigt Geld vom Konto ihrer später verstorbenen Lebenspartnerin E abgehoben hatte, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte. Nach Es Tod hatte ihre Mutter M form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Andere Angehörige hatte E nicht.
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Einordnung des Falls
Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Leben Täter und Opfer der Untreue in häuslicher Gemeinschaft, ist ein Strafantrag erforderlich (§ 266 Abs. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit dem Tod des Verletzten kann das Strafantragsrecht von ihm auf andere übergehen (§ 77 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. Zur Zeit des Todes bestand eine Lebenspartnerschaft zwischen A und E. Kann in einem solchen Fall das Strafantragsrecht nur auf A übergehen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. M konnte vorliegend wirksamen Strafantrag wegen der zum Nachteil ihrer Tochter begangenen Untreue (§ 266 StGB) stellen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
finnjh
10.7.2024, 18:48:56
Hallo, kurze Verständnisfrage: Hier bleibt die Rechtsprechung also streng am Wortlaut "hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner..." anstatt A gem. § 77 II 3 StGB auszuschließen und stattdessen die M nach Satz 2 zuzulassen? Die Begründung ist, dass E eine Lebenspartnerin hatte, auch wenn diese nicht antragsberechtigt ist?