Konkurrenzverhältnisse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bekommt von ihrem Arzt ein starkes Schmerzmittel verschrieben. Da sie die Sucht gepackt hat, tauscht sie die 1 auf dem ärztlichen Rezept durch eine 2 aus, um die doppelte Menge zu erhalten. Dieses Rezept legt sie dann bei der Apotheke vor.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzverhältnisse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T auf dem ärztlichen Rezept die 1 durch eine 2 austauscht und dieses bei der Apotheke vorlegt, hat er alle Varianten der Urkundenfälschung verwirklicht (§ 267 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da hier verschiedene Tatbestandsvarianten einschlägig sind, muss deren Konkurrenzverhältnis geklärt werden.
Ja, in der Tat!
3. Da T das Rezept sowohl gefälscht als auch gebraucht hat, liegen zwei Urkundenfälschungen vor, die zueinander in Tatmehrheit (Realkonkurrenz) stehen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
26.4.2024, 14:49:33
Hallo, irgendwie geht mir gerade nicht in den Kopf rein wieso hier ein Verfälschen vorliegt. Fälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass der Aussteller die Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe. Die Zeichnungen bei Jurafuchs gehören mit zum Sachverhalt. Wie kann hier bei irgendjemanden der Anschein erweckt werden, dass die nachträglich veränderte Gedankenerklärung die ursprüngliche Erklärung des ursprünglichen Ausstellers ist. Ich meine die Dame hat die eins rot durchgestrichen und eine rote zwei drüber gemalt und die Schrift auf dem Ursprungsrezept ist auch noch schwarz. Mit dem herstellen der Urkunde bin ich fein, aber hier kann doch nicht ernsthaft eine Verfälschung vorliegen oder??? Das würde die Definition absolut hinfällig machen. LG
Timurso
27.4.2024, 09:58:24
Da bin ich bei dir. Es würde allenfalls 274 in Betracht kommen, allerdings gehört die Urkunde vorliegend wohl alleine der Täterin, weshalb auch der wegfällt.
L.Goldstyn
2.8.2024, 18:18:12
Interessante Überlegung! Wäre aus meiner Sicht auf jeden Fall gut vertretbar, hier angesichts der Zeichnung ein Verfälschen abzulehnen. Meine Vermutung: Da der Sachverhalt von „austauschen“, nicht von „durchstreichen“ spricht, ist wohl beim Anfertigen der Zeichnung ein Fehler passiert.