Grundfall: Examenszeugnis - subj. Tatbestand

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T hat vor kurzem in Mainz die Erste Prüfung mit 7 Punkten abgelegt. Da er nun in Hamburg mit dem Referendariat beginnen möchte, ohne lange warten zu müssen, tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt er dann an das Hanseatische Oberlandesgericht.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Examenszeugnis - subj. Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Note auf dem Examenszeugnis austauschte, hat er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (§ 267 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Deliktsbezeichnung „Urkundenfälschung“ (§ 267 Abs. 1 StGB) umfasst drei Tatbestände: (1) Herstellen einer unechten Urkunde, (2) Verfälschen einer echten Urkunde und (3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.T hat sowohl eine echte Urkunde verfälscht, als auch eine verfälschte Urkunde gebraucht, indem er die Note auf dem Zeugnis austauschte und dieses zu Bewerbungszwecken an das OLG versandte.
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2. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung genügt Vorsatz im Hinblick auf die Tathandlung.

Nein!

Die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung setzt mindestens dolus eventualis hinsichtlich der Tathandlung, der die Urkundeneigenschaft begründenden Merkmale und der Unechtheit der Urkunde voraus. Daneben muss der Täter in allen Tatvarianten zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt derjenige, der erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch die irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird.

3. Hat T den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht?

Genau, so ist das!

Neben dem Vorsatz muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt derjenige, der erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch die irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird.T handelte nicht nur vorsätzlich bezüglich des Verfälschens und des Gebrauchens, sondern hatte auch den Willen, dass das OLG das Zeugnis für echt hält und dadurch zu einer Platzvergabe zugunsten von T im Bewerbungsverfahren entscheidet.
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