Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Grundfall: Examenszeugnis - subj. Tatbestand
Grundfall: Examenszeugnis - subj. Tatbestand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat vor kurzem in Mainz die Erste Prüfung mit 7 Punkten abgelegt. Da er nun in Hamburg mit dem Referendariat beginnen möchte, ohne lange warten zu müssen, tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt er dann an das Hanseatische Oberlandesgericht.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Examenszeugnis - subj. Tatbestand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Note auf dem Examenszeugnis austauschte, hat er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (§ 267 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung genügt Vorsatz im Hinblick auf die Tathandlung.
Nein!
3. Hat T den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht?
Genau, so ist das!
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