"Körperfremde" Teile 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrer F transportiert eine dem Spender N frisch entnommene Niere zu K, der die Niere als Organspende erhalten soll. Auf dem Weg nimmt F die Niere aus der Kühlbox, um stattdessen seine Cola zu kühlen. Die Niere verdirbt.
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Einordnung des Falls
"Körperfremde" Teile 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die frisch entnommene Niere ist Bestandteil "einer anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
22.9.2022, 13:37:20
Verstehe ich die Definition richtig? Körperteile sind nicht Teil des Körpers, wenn (a) sie dauerhaft vom Körper getrennt sind oder wenn (b) sie wieder mit einem menschlichen Körper verbunden sind. In meinen Augen macht gerade der zweite Fall (b) keinen Sinn…
Lukas_Mengestu
22.9.2022, 18:55:07
Hallo Sniter, hier liegt ein kleines Missverständnis vor. Körperteile SIND Teil des Körpers, wenn sie a) nur vorübergehend (also nicht dauerhaft) getrennt sind oder b) wenn sie einem anderen Körper wieder eingesetzt sind. Anders würde es in der Tat sonst keinen Sinn ergeben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
/qwas
22.1.2024, 09:05:04
Wie könnte der Fahrer hier strafbar sein? Soweit ich weiß, sind abgetrennte Körperteile trotzdem keine Sachen.
Mi. S.
8.5.2024, 19:27:50
Das würde mich auch interessieren
Sebastian Schmitt
13.9.2024, 17:37:30
Hallo @[/qwas](135153), danke für die gute Nachfrage! IE wird man hier eine Strafbarkeit des Fahrers durchaus annehmen können. Die Frage selbst erklärt ja schon, dass die Niere nach der hM eben kein Bestandteil eines Körpers (mehr bzw noch nicht wieder) ist und deshalb zwar eine Strafbarkeit nach §
223 StGBausscheidet. Eine Straftat nach dem TPG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ob die Niere eine Sache und deren Verderbenlassen dementsprechend allerdings Sachbeschädigung war, kann man diskutieren (ausführlich MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl 2021, § 223 Rn 15 ff mwN). Der BGH hat die Sacheigenschaft zumindest für den Fall von Sperma zu § 823 BGB bejaht, wenn der Körperteil dauerhaft entfernt wird, also nach dem Willen desjenigen, von dem er stammt, nicht dazu bestimmt ist, bald wieder seinem Körper zugeführt zu werden (BGH NJW 1994, 127, 128). Das gelte insbesondere auch für entnommene Organe, die ja gerade dem Körper eines anderen zugeführt werden sollen - mit der Folge entsprechender Entschädigungsansprüche, wenn das Organ zB gegen den Willen des Spenders vernichtet wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team