Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens: VA enthält erstmals eine Beschwer (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO)

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens: VA enthält erstmals eine Beschwer (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO)

5. Juli 2025

43 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Bauherrin A erhält eine Baugenehmigung. Nachbar B erhebt dagegen Widerspruch bei der Baugenehmigungsbehörde. Diese hilft dem Widerspruch nicht ab. Die Widerspruchsbehörde hingegen hilft dem Widerspruch des B ab und hebt die Baugenehmigung auf. A klagt dagegen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens: VA enthält erstmals eine Beschwer (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). A begehrt, die Aufhebung ihrer Baugenehmigung rückgängig zu machen. Dies kann A erreichen, indem sie gerichtlich die Aufhebung des Widerspruchsbescheids erreicht. Der Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Gegenstand der Anfechtungsklage ist somit der Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). As Klage ist mithin gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.
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2. A kann geltend machen, durch den Widerspruchsbescheid in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein. Sie ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Ja!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Eine Verletzung der Rechte der A erscheint nicht ausgeschlossen. Ihr wurde durch den Widerspruchsbescheid eine durch die Baugenehmigung konkretisierte Rechtsposition genommen. Zudem ist es möglich, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat (z.B. § 71 Abs. 1 BauO Berlin), der durch den Widerspruchsbescheid vereitelt wird.

3. Grundsätzlich muss vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden sein (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Genau, so ist das!

Vor Erhebung der Anfechtungsklage muss ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit nicht eine Ausnahme vorliegt (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Es beginnt mit Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO).

4. Die Anfechtungsklage der A gegen den Widerspruchsbescheid ist zulässig, ohne dass A den Widerrufsbescheid in einem Vorverfahren noch einmal überprüfen lassen muss.

Ja, in der Tat!

Es bedarf keines Vorverfahrens, wenn der Widerspruch erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid enthält erstmalig eine Beschwer, wenn er einen rechtlichen Nachteil enthält, den der Ausgangsbescheid nicht enthielt. Die ursprüngliche Baugenehmigung war für A begünstigend und für B belastend. Durch die Aufhebung der Baugenehmigung enthält der Widerspruchsbescheid für A eine Belastung, die im Ausgangsbescheid gerade nicht enthalten war. Sie ist erstmals durch den Widerspruchsbescheid beschwert. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig.
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