Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Bezeichnung des Widerspruchs
Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Bezeichnung des Widerspruchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verschwörungstheoretiker R versucht auf dem Markt der Gemeinde G häufig Leute von seinen kruden Ideen zu überzeugen, was die Bürger verunsichert. G erteilt R ein Aufenthaltsverbot. Dagegen schreibt R einen Brief mit der Überschrift „Beschwerde“ an G. Später will R klagen.
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Einordnung des Falls
Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Bezeichnung des Widerspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R ist als Adressat des Aufenthaltsverbots klagebefugt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass R das Aufenthaltsverbot in einem Vorverfahren noch einmal überprüfen lässt.
Ja, in der Tat!
3. R begehrt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Die Verpflichtungsklage ist statthaft.
Nein!
4. R hat durch sein Schreiben mit der Überschrift "Beschwerde" ordnungsgemäß Widerspruch erhoben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
24.6.2021, 12:29:42
Ist im Rahmen des Widerspruchs in elektronischer Form nicht auf den § 55a VwGO zu verweisen, anstatt § 3a VwVfG?
Lukas_Mengestu
6.7.2021, 20:34:53
Hi frausummer, die Einordnung des Widerspruchsverfahrens ist etwas strittig, was sich vor allem in dem (im Ergebnis irrelevanten) Streit darüber zeigt, ob die Anwendbarkeit der §§ 187 ff. BGB bei der Fristberechnung über § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 ZPO (=Zuordnung des Widerspruchs zum Verwaltungsprozess) oder § 31 VwVfG (=Zuordnung zum Verwaltungsverfahren erfolgt). Hintergrund des Streits ist vor allem, dass die Verweisung in § 70 Abs. 2 VwGO den § 57 VwGO nicht umfasst. Auch § 55a VwGO wird von dem Verweis nicht umfasst. Eine unmittelbare Anwendung scheidet (anders als bei § 57 Abs. 2 VwGO) aber bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut aus. Denn danach ist die Norm nur auf die Übermittlung elektronischer Dokumente an ein Gericht ausgerichtet. Die Einbeziehung des § 3a VwVfG wird insofern über § 79 VwVfG begründet. Danach gelten für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte zunächst die Regelungen der VwGO. "Im Übrigen" finden dann aber weiterhin die Regelung des VwVfG Anwendung. Insofern ist im Widerspruchsverfahren auf § 3a VwVfG abzustellen bzw. das Äquivalent in den jeweiligen Landesgesetzen (vgl. hierzu Kintz, Der elektronische Widerspruch, NVwZ 2004, 1429; Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 70 Rdnr. 6b). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Teddy
17.4.2024, 14:57:52
Hier ließe sich ergänzend der Rechtsgedanke des § 300 StPO heranziehen, nach dem ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist.